Pachtvertrag vorzeitig kündigen Landwirtschaft

23. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)
Pachtvertrag vorzeitig kündigen Landwirtschaft

Hallo,

ich habe Landwirtschaftliche Flächen verpachtet.
Die Pachtdauer geht bis 2026.
Wer kann sich den Vertrag mal ansehen, dass ob ich da vorher raus komme?

Das Landwirtschaftsamt sagt: vor 2026 komme ich nicht raus.
Im WWW. finde ich normale Kündigungsfristen von 2 Jahren, wo ich denke, früher raus zu kommen.
Ich benötige die Flächen selbst.
Ich habe das Grundstück letztes Jahr erworben.
Hier ein Auszug aus dem Pachtvertrag:

Auf der Grundlage des BGB § 585 - § 597 wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen:

§ 1 Gegenstand der Pacht

(1) Siehe Anlage 1
(2) Nicht mit verpachtet ist das Recht auf die Gewinnung von Bodenbestandteilen, sowie etwaige Jagd- und Fischereirechte.
(3) Der Pächter darf Rechte, die mit dem Eigentum an den verpachteten Grundstücken verbunden sind, ohne Erhöhung des Pachtpreises ausüben, auch wenn sie im Grundbuch und Abs.1 nicht vermerkt sind.


§ 2 Pachtzweck

(1) )Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung.
(2) Das Nutzungsrecht an den auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen befindlichen Gehölzen verbleibt beim Verpächter . Der Verpächter ist gehalten, das Nutzungsrecht an den Gehölzen so auszuüben, dass die Bewirtschaftung der LN durch den Pächter nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird.


§ 3 Gewährleistung

(1) )Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in Absatz 2 bis 5 einschränkende Bestimmungen getroffen sind, die Einschränkungen gelten nicht, soweit der Verpächter Mängel arglistig verschwiegen hat.
(2) Wenn eine vom Verpächter zugesicherte Eigenschaft fehlt oder nachträglich wegfällt, so kann der Pächter daraus Rechte nur herleiten, wenn die Eigenschaft schriftlich zugesichert war .
(3) Weicht die wirkliche Größe des Grundstücks von der in §1 angegebenen Fläche ab, so kann die benachteiligte Partei Rechte daraus herleiten, wenn die Abweichung mehr als 5 v. H. der Größe nach oben oder nach unten beträgt. Sie kann auch dann nur einen der Größe und dem Werte der Abweichung entsprechenden Ausgleich des Pachtpreises verlangen .
(4) Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen das verpachtete Grundstück belastet ist, muss der Pächter dulden. Hat er sie nicht gekannt und waren sie auch weder im Grundbuch eingetragen , noch aus § 1 dieses Vertrages ersichtlich, so kann der Pächter nur Minderung des Pachtpreises verlangen.
(5) Der Pächter verzichtet im Übrigen auf die Haftung des Verpächters wegen Mängeln, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.
(6) Zeigt sich im aufe der Pachtzeit ein Mangel oder wird eine Vorkehrung gegen vorhergesehene Gefahr ersichtlich , so hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter Rechte anmaßt. Unterlässt der Pächter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


§ 4 Pachtdauer

(1) Die Pacht läuft 12 Jahre vom 01.11.2014 bis 31.10.2026 und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn keine der beiden Seiten kündigt.
(2) Das Pachtjahr läuft vom 01.11. bis 31.10.


§ 5 Pachtzweck

Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung.


§ 6 Pachtzins

Der Geldpachtzins beträgt bei
Ackerland für 12 jährige Verpachtung je Bodenpunkt/ ha Jahr 2,50 €
für 9 jährige Verpachtung je Bodenpunkt/ ha Jahr 1,75 €
für kurzfristige Verpachtung mit automatischer Verlängerung
je Bodenpunkt und Jahr 1,00 €
Grünland für 12 jährige Verpachtung je ha/Jahr 40,00 €
für 9 jährige Verpachtung je ha/Jahr
für kurzfristige Verpachtung mit automatischer Verlängerung je ha/Jahr
10,00 € 20,00 €
Gebäudeflächen je ha/ Jahr 250,00€
Wege und Unlandflächen je ha/ Jahr 10,00 €
Der Geldpachtzins für das abgelaufene Jahr ist bis zum 31.01. des Folgejahres auf das angegebene Konto zu zahlen.
Der Pächter kann gegen die Geldpachtzinsforderung nur aufrechnen
a) mit Forderungen, die der Verpächter anerkannt hat, oder
b} mit Forderungen, über die der Pächter einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel hat.


§ 7 Anpassungs -/Wertsicherungsklausel

Zwischen den Vertragspartnern wird zur Anpassung des Pachtzinses nichts vereinbart.


§ 8 Öffentliche Lasten

(1) )Der Pächter übernimmt die Zahlung der landwirtschaftlichen Grundsteuer und die Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für die gepachteten Flächen.
(2) Andere auf dem Pachtgrundstück/en ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten trägt der Verpächter .


§ 9 Unterhaltung

Dem Pächter obliegen die laufende Unterhaltung und die gewöhnlichen Ausbesserungen, insbesondere der Wege, Gräben und Einfriedungen auf seine Kosten.


§ 10 Beschreibung des Pachtgegenstandes

Eine Zustandsbeschreibung des Pachtgegenstandes ist nicht Bestandteil des Pachtvertrages .

§ 11 Feldbestellungskosten

Feldbestellungskosten zu Pachtbeginn sind nicht zu erstatten .


§ 12 Verbesserungen u.s.w.

(1) )Der Pächter darf Einrichtungen und Verbesserungen vornehmen, die nach den anerkannten Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zweckmäßig sind. Voraussetzung ist, dass der Pächter dem Verpächter vor der Vornahme schriftlich Anzeige macht und der Verpächter
a)der Vornahme schriftlich zugestimmt oder
b}es versäumt hat, binnen 14 Tagen nach Zugang der Anzeige die landwirtschaftliche Berufsvertretung des Landkreises um Bestellung eines Schätzers zu bitten oder
c)der Schätzer durch Schiedsgutachten festgestellt hat, dass die beabsichtigte Maßnahme zweckmäßig ist.

(2) Der Verpächter hat dem Pächter bei Pachtende die Aufwendungen zu ersetzen, wenn die Maßnahmen nach Gutachten des Schätzers den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks bei Pachtende noch erhöhen oder wenn der Eintritt einer Werterhöhung noch nach Pachtende zu erwarten ist. Der Schätzer bestimmt durch Schiedsgutachten nach billigem Ermessen, mit welchem Betrag und zu welcher Zeit der Verpächter dem Pächter Ersatz zu leisten hat.
(3) Der Pächter kann von Beginn des vorletzten Pachtjahres ab wegen seines Ersatzanspruches vom Verpächter Sicherheit verlangen. Stellt der Verpächter die Sicherheit nicht binnen drei Monaten, so kann der Pächter den Pachtpreis bis zur voraussichtlichen Höhe seines Ersatzanspruches hinterlegen .

§ 13 Unterverpachtung

(1)Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung des Pachtgrundstücks einem Dritten überlassen, insbesondere das Grundstück unterverpachten . Der Erlaubnis bedarf es nicht, wenn der Pächter geringfügige Flächen aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses einem anderen überlässt. (2)Dem Pächter wird zum Zwecke privater Arrondierung gestattet, mit anderen Nutzungsberechtigten, längstens bis zum Ende der vereinbarten Pachtdauer, wechselseitig ihrer Nutzung unterliegende Flächen zur Bewirtschaftung auszutauschen (Pflugtausch).
(3)Überlässt der Pächter die Nutzung einem Anderen, so hat er ein dem Anderen bei der Nutzung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten , auch wenn der Verpächter ihm die Überlassung erlaubt hat.


§ 14 Vorzeitige Kündigung

(1) )Der Pachtvertrag kann als Ganzes nur auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 594 und § 595 des BGB gekündigt werden.
(2) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief ausgesprochen werden . Kündigungsfrist ist mindestens 6 Monate vor Pachtjahresablauf , also mindestens bis 30.04. zum 31.10. des Jahres.
(3) Einzelne Grundstücke können zum Ende des Pachtjahres nach fristgemäßer Kündigung vom Verpächter aus dem Vertrag genommen werden, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen werden oder vom Verpächter selbst baulich genutzt werden können.


§15 Auflösung /Teilung

(1) Wird die e.G. aufgelöst , so bedarf dies der sofortigen Anzeige an den Verpächter mit der Maßgabe, dass die Auflösung des Pachtvertrages im Rahmen der Liquidation erfolgt.
(2) Wird die e.G. geteilt , wird der Pachtvertrag von derjenigen nachfolgenden e.G„ GmbH, Gruppenlandwirtschaft u.a. weitergeführt, welche die Pachtflächen nutzt.


§16 Verjährung bei Pachtende

(1) )Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung des Ersatzanspruches des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er das Grundstück zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit Beendigung des Pachtverhältnisses .


§17 Zusätzliche Vereinbarungen

(1) Sollte irgendeine der vorhandenen Vertragsbestimmungen mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen und deswegen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirkung der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt, es sei denn, dass die Parteien bei Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit den Vertrag nicht abgeschlossen haben würden .
(2) Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. (3)Zusätzlich vereinbaren die Parteien:
Wichtige Veränderungen wie Änderung der Eigentumsverhältnisse, der Bankverbindung , Flurstücksgröße, Flurstücksbezeichnung u.a. sind vom Verpächter dem Pächter anzuzeigen .
(4)Veränderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Unterschrift. (5)Anhang zum Pachtvertrag - Berechnungsform


-- Editiert von opc555 am 23.05.2022 22:59

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Jemand eine genaue Idee?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Was soll man da groß sagen?
Der Vertrag läuft bis 2026. So lange der Pächter die Flächen ordnungsgemäß nutzt und die Pacht zahlt, ist nichts zu machen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Auch die 2 Jahres Kündigungsfrist greift hier nicht? Sowie irgendwas mit Eigenbedarf?
Ich habe das Grundstück erworben und will es selbst nutzen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
https://www.mietrecht.com/kuendigung-pachtvertrag-landwirtschaft-eigenbedarf/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 61x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Auch die 2 Jahres Kündigungsfrist greift hier nicht? Sowie irgendwas mit Eigenbedarf?
Ich habe das Grundstück erworben und will es selbst nutzen.


Es besteht noch die Möglichkeit, mit dem Pächter über eine Abfindungszahlung für dessen vorzeitige Aufgabe der Pacht zu verhandeln.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, d.h. die 2 Jahres Kündigungsfrist gilt nur für unbefristete Verträge?

Man hat trotz neuen Besitzer keine einfache Möglichkeit?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Man hat trotz neuen Besitzer keine einfache Möglichkeit?

Natürlich nicht.
Sie "kaufen" die Verträge mit dem Grundstück. Ansonsten wäre ja aus Mieter bzw. Sicht des Pächters die lange Laufzeit, die er ja auch teurer bezahlt jederzeit durch einen Verkauf aushebelbar.

Waren ihnen die Verträge beim Kauf nicht bekannt?

0x Hilfreiche Antwort

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