Hallo Zusammen,
eventuell kann mir ja von euch wer helfen.
Ich bin aus einer Mietwohnung ausgezogen. Der Vermieter verlangt, dass ich den kompletten Parkettboden abschleifen und neu versiegeln lasse.
Der Boden weist Folgendes auf:
• Helle Laufspuren und Ausbleichung durch Sonne (war schon vor meinen Wasserschäden da).
• Mehrere dunkle Wasserflecken, entstanden durch verschüttete Gläser Wasser und einen umgekippten Katzentrinkbrunnen. Ich habe die Flüssigkeit sofort aufgewischt, aber es blieben sofort tiefe Flecken sichtbar.
• In der Mitte des Raumes relativ tiefe Kratzer durch Stühle ohne Bodenschoner.
Im Mietvertrag steht unter § 7 „Schönheitsreparaturen", dass ich u. a. für die „Pflege der Fußböden" zuständig bin, mit festen Fristen (5, 8, 10 Jahre) und einer „Abgeltungsquote". Die Wohnung wurde renoviert übergeben.
Mir ist bewusst, dass Wasserschäden und tiefe Kratzer grundsätzlich vom Mieter zu ersetzen sind. Aber:
• Muss ich deshalb automatisch für das komplette Abschleifen und Versiegeln des Bodens zahlen, auch in Bereichen ohne Schaden?
• Oder darf der Vermieter nur den zeitwertgerechten Anteil bzw. die Reparatur der betroffenen Stellen berechnen
(Der Boden liegt seit 1961 und wurde angeblich vor mehreren Jahren frisch versiegelt)
-- Editiert von User am 11. August 2025 21:08
Pakettschäden Mietwohnung
Parkettboden hat locker eine Lebensdauer von 40 Jahren und länger, frag mal die Queen, ach nee geht ja nicht mehr.
Wieso hast du a) den Boden nicht gepflegt und b) den Schaden nicht deiner Haftplicht gemeldet?
Zitat :Der Vermieter verlangt, dass ich den kompletten Parkettboden abschleifen und neu versiegeln lasse.
Die Reparatur, Instandhaltung, etc. obliegt ganz grundsätzlich dem Vermieter. Das gilt sogar dann, wenn ein Mieter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Ein gutes Beispiel ist da immer ein Autounfall. Da hat auch nicht der Verursacher die Pflicht, die Reparatur zu beauftragen, sondern der Geschädigte. Oder noch besser: der Geschädigte hat das Recht, die Reparatur zu beauftragen und muss das nicht dem Schädiger überlassen. Wenn sich allerdings beide Seiten einig sind, dann kann man das natürlich auch anders handhaben. Nur fordern kann der Vermieter das von Dir nicht. Bestenfalls kann er von Dir die Kosten für die Behebung von Schäden fordern.
Ich persönlich würde das auf keinen Fall machen. Wenn die Arbeiten dann nämlich nicht zur Zufriedenheit des Vermieters ausgeführt werden, dann wird das ein ewiges hin- und her. Besonders, da Du ja bereits ausgezogen bist.
Zitat :• Helle Laufspuren und Ausbleichung durch Sonne (war schon vor meinen Wasserschäden da).
Das ist kein Schaden, das ist Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch. Dafür bist Du auf keinen Fall zuständig und musst auch nichts zahlen.
Zitat :• Mehrere dunkle Wasserflecken, entstanden durch verschüttete Gläser Wasser und einen umgekippten Katzentrinkbrunnen. Ich habe die Flüssigkeit sofort aufgewischt, aber es blieben sofort tiefe Flecken sichtbar.
Ich habe auch jahrelang auf Parkett gewohnt, das passiert so eigentlich nicht. Wenn man Wasser wirklich sofort wegwischt, entstehen keine Flecken. Also entweder, Du hast eine andere Auffassung von "sofort", oder die Versiegelung des Parketts ist derart abgenutzt, dass sie quasi nicht mehr existent ist. Hier ist es aber absolut möglich, dass Du schadenersatzpflichtig bist.
Zitat :(Der Boden liegt seit 1961 und wurde angeblich vor mehreren Jahren frisch versiegelt)
Daraus lässt sich jetzt nicht schließen, wann der Boden zuletzt versiegelt wurde. Kannst Du dazu ein paar mehr Details geben, wie z.b. "Ich wohne seit 25 Jahren in der Wohnung", oder aber eben "Ich bin vor 2 Jahren erst eingezogen"?
Zitat :• In der Mitte des Raumes relativ tiefe Kratzer durch Stühle ohne Bodenschoner.
Was für Stühle waren das und was verstehst Du unter "Bodenschoner"? Als Beispiel: es gibt ein Urteil, wonach tiefe Kratzer im Parkett, die durch einen Bürostuhl mit Rollen verursacht wurden, als Beschädigung der Mietsache und nicht mehr als Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch gesehen wurden. Hier hat das Gericht entschieden, der Mieter hätte unter den Stuhl eine Matte, Teppich, ö.ä. legen müssen, um dem vorzubeugen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Mieter verpflichtet ist unter jeden Stuhl eine Unterlage zu legen. Der Gebrauch ganz normaler Stühle mit 4 Stuhlbeinen ist vertragsgemäßer Gebrauch. Wenn der Boden das nicht aushält, ist das das Problem des Vermieters. Was einem Mieter allerdings zuzumuten ist, sind Filzgleiter, die man unter die Stuhlbeine klebt.
Das Parkett ist überdies bereits sehr alt. Auch Parkett unterliegt einer wirtschaftlichen Lebensdauer. Allgemein wird von einer Gesamtlebensdauer von ca. 30-40 Jahren ausgegangen. Auch eine Versiegelung hat eine wirtschaftliche Lebensdauer, die beträgt ca. 10-20 Jahre. Das sind aber nur ganz, ganz grobe Richtwerte, die im Einzelfall auch stark nach oben oder untern abweichen können.
Zitat :Parkettboden hat locker eine Lebensdauer von 40 Jahren und länger, frag mal die Queen, ach nee geht ja nicht mehr.
Wieso hast du a) den Boden nicht gepflegt
Damit hat Solan nicht ganz unrecht, aber auch nicht ganz recht. Die Pflege, die dafür notwendig ist, um Parkett ggf. sogar mehrere Jahrhunderte halten zu lassen, obliegt ganz sicher nicht dem Mieter. Und das meiste Parkett ist auch bei weitem nicht wertvoll genug, um den Aufwand zu rechtfertigen.
Zitat :Mir ist bewusst, dass Wasserschäden und tiefe Kratzer grundsätzlich vom Mieter zu ersetzen sind.
Jein, siehe meine Ausführungen oben. Wenn die Versiegelung vom Parkett bereits so alt ist/in so einer schlechten Qualität war, dass tatsächlich Wasser, welches sofort (also innerhalb weniger Minuten) weggewischt wird und normale Stühle bei normalem Gebrauch Kratzer hinterlassen, dann muss der Mieter nichts ersetzen. Halte ich aber ehrlich gesagt beides für nicht sooo wahrscheinlich.
Zitat :Im Mietvertrag steht unter § 7 „Schönheitsreparaturen", dass ich u. a. für die „Pflege der Fußböden" zuständig bin, mit festen Fristen (5, 8, 10 Jahre) und einer „Abgeltungsquote". Die Wohnung wurde renoviert übergeben.
Die Pflege der Fußböden umfasst reinigen und wischen, nicht abschleifen und versiegeln. Und Abgeltungsquoten wurden schon vor sehr, sehr langer Zeit vom BGH als unzulässig eingeschätzt (so 2015, wenn ich mich recht entsinne) . Der Mietvertrag ist also entweder bereits sehr alt, oder der Vermieter hat das nicht mitbekommen, oder er versucht einen Nice-Try. Starre Fristen wurden ebenfalls als unzulässig gesehen und sorgen dafür, dass die ganze Übertragung der Schönheitsreparaturen nichtig ist.
Zitat :• Muss ich deshalb automatisch für das komplette Abschleifen und Versiegeln des Bodens zahlen, auch in Bereichen ohne Schaden?
Wenn Du schadenersatzpflichtig bist, dann ja. Man kann bei Parkett eigentlich nicht nur einen Teil abschleifen und versiegeln. Das muss immer raumweise passieren.
Zitat :• Oder darf der Vermieter nur den zeitwertgerechten Anteil bzw. die Reparatur der betroffenen Stellen berechnen
Bei einer Reparatur darf der Vermieter die kompletten Kosten belasten. Solange sie halbwegs wirtschaftlich sind. Das umfasst aus meiner Sicht ggf. die tiefen Kratzer und den Austausch der durch das Wasser verfärbten Teile des Parketts. Das Abschleifen und Versiegeln hingegen ist eine grundsätzliche Instandhaltungsmaßnahme, die der Vermieter sowieso turnusmäßig ausführen muss. Wenn Mieter Schäden am Parkett verursachen, dann muss er dies Maßnahme ggf. früher durchführen als im Normalfall nötig. Deswegen kann er dafür aber nur den Zeitwert ansetzen. Wenn die Versiegelung eigentlich 15 Jahre gehalten hätte, nun aber durch vom Mieter verursachte Schäden schon nach 10 Jahren fällig wird, hat der Vermieter 5 Jahre verloren. Und die 5 Jahre kann er ersetzt bekommen, die bereits abgelaufenen 10 Jahre nicht.
-- Editiert von User am 12. August 2025 06:45
-- Editiert von User am 12. August 2025 06:47
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M.W. urteilen Gerichte da durchaus mieterfreundlich und erkennen auf vertragsüblichen Gebrauch.
Der Vermieter geht zu weit, von dir die Sanierung des Parketts bezahlen zu lassen.
Diskussionswürdig eher die tiefen Kratzer durch die Stühle als die Waserflecken.
Da wäre ich mal am Ausgang des Gerichtsverfahrens interessiert. Bei uns in einem ähnlich gelagerten Fall ist die Vers. des Mieters eingeknickt und hat gezahlt.
Nicht überrascht bin ich von dem Vortrag, dass der Boden bei Einzug schon Mängel aufwies. Eben das übliche eines Mieters, wenn er auszieht. Was vorher toll war, ist nun auf einmal kaum lebensfähig gewesen. Immer wieder das Gleiche.
Das schreibt der/die TE:
Zitat :• Helle Laufspuren und Ausbleichung durch Sonne (war schon vor meinen Wasserschäden da).
Kannst Du mal verständlich erklären, wie Du dann auf so eine Aussage kommst:
Zitat :Nicht überrascht bin ich von dem Vortrag, dass der Boden bei Einzug schon Mängel aufwies. Eben das übliche eines Mieters, wenn er auszieht. Was vorher toll war, ist nun auf einmal kaum lebensfähig gewesen. Immer wieder das Gleiche.
Der TE hat mitnichten behauptet, dass der Boden bei Einzug kaum lebensfähig war. Laufspuren und Ausbleichungen durch UV-Strahlen sind ein ganz normaler Vorgang, der weder bei Ein- noch bei Auszug ein Mangel ist (außer natürlich ich ganz extremen Fällen), für den aber ganz sicher nicht der Mieter zur Verantwortung gezogen werden kann.
Man könnte genauso gut sagen: "Typisch Vermieter! Bei Einzug sind sie noch ganz entspannt, da lässt man 5 gerade sein, aber bei Auszug wird dann mit der Lupe gekuckt und versucht, dem Mieter alles unterzuschieben, was irgendwie geht, damit man ja keinen Cent der Kaution wieder rausrücken muss."
Wenn Du keine Lust hast, sachlich und halbwegs neutral Dich mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, dann lass es doch einfach sein. Aber hier so alberne und unfundierte Allgemeinplätze rauszuhauen, ist nicht zielführend.
Aus meiner Sicht die vermutlich relevantesten Fragen: Wielange hat dieser Mieter in der Wohnung gewohnt und wie sah der Bodenbelag vor Einzug des Mieters aus?
Hintergrund der Fragen: Es macht einen Unterschied, ob der Mieter nach wenigen Monaten Mietzeit ein perfektes Parkett komplett durchgenudelt hat oder ob der Mieter dort nach 40 Jahren auszieht.
Der Passus ist für das Parkett eh nicht relevant. Aber die Abgeltungsquote ist höchstwahrscheinlich unwirksam (so hat der BGH 2015 entschieden).Zitat :Im Mietvertrag steht unter § 7 „Schönheitsreparaturen", dass ich u. a. für die „Pflege der Fußböden" zuständig bin, mit festen Fristen (5, 8, 10 Jahre) und einer „Abgeltungsquote".
Zitat :Die Reparatur, Instandhaltung, etc. obliegt ganz grundsätzlich dem Vermieter. Das gilt sogar dann, wenn ein Mieter schuldhaft einen Schaden verursacht hat. Ein gutes Beispiel ist da immer ein Autounfall. Da hat auch nicht der Verursacher die Pflicht, die Reparatur zu beauftragen, sondern der Geschädigte. Oder noch besser: der Geschädigte hat das Recht, die Reparatur zu beauftragen und muss das nicht dem Schädiger überlassen. Wenn sich allerdings beide Seiten einig sind, dann kann man das natürlich auch anders handhaben. Nur fordern kann der Vermieter das von Dir nicht. Bestenfalls kann er von Dir die Kosten für die Behebung von Schäden fordern.
Halbwissen führt häufig zu vollständig falschen Aussagen...
Ein Blick ins Gesetz (§ 249 BGB) zeigt, dass der Geschädigte nach Abs. 1 sehr wohl vom Schadenersatzpflichtigen die Herstellung des Zustands verlangen kann, der vor dem Schadensereignis bestand.
Alternativ kann der Geschädigte nach Abs. 2 Schadenersatz in Geld verlangen.
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