Parkett: Wasserschaden durch Blumentopf

13. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
surrogat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Parkett: Wasserschaden durch Blumentopf

Hallo,

eine Balkonpflanze stand bis vor kurzem noch in der Wohnung und wurde in meiner mehrmonatigen Abwesenheit von einem Dritten gegossen.
Erst bei meiner Rückkehr sah ich, dass der Untertopf offenbar nicht dicht war. Das Parkett war angemodert und hat sich verzogen, so dass ein Neuverlegen und aus Farbgründen wohl ein Komplettabschleifen erforderlich sein wird.

Wer ist dafür nun verantwortlich? Meine Haftpflichtversicherung? Die Haftpflichtversicherung des Dritten, der das Austreten des Wassers nicht bemerkte? Übernimmt bei beweglichen Objekten überhaupt eine Haftpflicht?
Was ist mit Folgekosten, wenn z. B. mit meinem baldigen Auszug die Wohnung einen Zeitraum X leerstehen muss, um das Parkett zu überarbeiten und so keine Miete reinkommt?

Ich bin um jeden sachlichen Rat dankbar!

-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Melde den Schaden deiner Haftpflicht, denn der Blumengießer hat in deinem Auftrag gehandelt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Haftpflichtversicherungen übernehmen solche Schäden unter der Voraussetzung, dass Gefälligkeitsschäden mitversichert sind.

Dazu mehr unter:
http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/haftpflichtversicherung-gefaelligkeitsschaden.htm

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

quote:
Übernimmt bei beweglichen Objekten überhaupt eine Haftpflicht?

Es ist ja gerade ein unbewegliches Objekt, das beschädigt ist. das dürfte auch Dein Glück sein, denn AFAIK könnten bewegliche Gegenstände ausgeschlossen sein.
Meine Freundin hat mal (mit Metallteilen an der Wäsche) eine gemeinschaftlich genutzte Waschmaschine zerlegt, da hat sich die Haftpflicht stur gestellt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort



#6
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)


Hallo!

Um hier die Haftungsfrage zu lösen, ist wie folgt vorzugehen:

1.
Der Vermieter hat einen Anspruch gemäß [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html]§ 249 BGB [/URL] gegen den Haftenden.
Demnach (siehe Gesetzestext) kann es also passieren, dass durch die Reparatur des Schadens eine deutliche Wertverbesserung stattfindet. Dies kann dazu führen, dass es zu einem mehr oder weniger hohen Abzug ("Neu für alt") kommt.

2.
Der Mieter haftet gegenüber seinem Vermieter bei Schäden an der Mietsache.
Mietsachschäden an gemieteten Immobilien sind weitestgehend in den durchschnittlichen Privatversicherungstarifen mitversichert. Ob und inwieweit entscheidet allerdings der individuelle Versicherungsschutz. Soll heißen: Es gibt Unterschiede.

3.
Der "Blumengießer" haftet gegenüber dem Mieter und Vermieter, sofern er den Schaden verschuldet hat.
Alleine daraus könnte schon eine Streitfrage darüber entstehen, ob der "Blumengießer" hier überhaupt etwas hätte bemerken müssen oder können.

Der Blumengießer kann allerdings unter Umständen als Verrichtungsgehilfe gemäß [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html]§ 831 BGB [/URL] von der Haftung gegenüber dem Vermieter befreit sein, sodass nur der Mieter gegenüber seinem Vermieter haftet.

3.1.
Wenn der "Blumengießer" den Schaden verschuldet hat :
Der Blumengießer handelte zwar im Auftrag des verreisten Mieters, woraus sich hinsichtlich der Schäden am Parkett unter bestimmten Umständen eine Haftungsfreistellung gegenüber dem Mieter in Anspruch nehmen lässt.

3.1.1.
Vertragliche Haftungsfreistellung (Ansprüche des Mieters gegen den "Blumengießer)
3.1.2.
Stillschweigender Haftungsausschluss aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit und nicht vorhandenen Versicherungsschutz (des Blumengießers); dies ist nur aus der gängigen Rechtsptrchung herleitbar.


Guten Morgen :)


PS: Im besten Fall sind Mieter und Blumengießer ausreichend haftpflichtversichert. Die Versicherer würden die Sache dann untereinander klären.

-----------------
"
Ein guter Rat ist nur ein guter Rat für den, der ihn braucht.

(Bill Cosby)"

-- Editiert in.sure.ace am 22.09.2012 09:17

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen