Parkett bei Auszug mitnehmen?

23. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
Parkett bei Auszug mitnehmen?

Hallo,

ich habe bei Einzug in meine Mietwohnung auf eigene Kosten Parkettfußboden verlegt. Der vorherige PVC-boden war nach ca. 20 Jahren eh fällig. Nun würde ich bei Auszug (EB-Kündigung nach 11 Jahren) das Parkett gern mitnehmen, was der Vermieter aber nicht will. Zahlen will er aber auch nix.

Kann ich das Parkett auch gegen seinen Willen mitnehmen und ihm den blanken Estrichboden hinterlassen?

Der Mietvertrag wurde per Handschlag geschlossen, es gibt also keine Regelungen dazu. Leider ist das ursprünglich vertrauensvolle Handschlagverhältnis so sehr in die Brüche gegangen, dass auch keine Gesprächsbasis mehr da ist. Ich kann also nur noch handeln, möchte dabei aber auch möglichst Fehler vermeiden.

Danke und VG

-- Editiert von go604906-43 am 23.03.2022 17:50

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Fangen wir mal erstmal mit dem Parkett an. Der Mieter hat das Recht diesen mitzunehmen, siehe § 539 (2) BGB. Der Vermieter hat nach § 552 (1) BGB das Recht, dem Mieter die Mitnahme des Parketts zu verbieten. Dafür muss er aber eine angemessene Entschädigung zahlen. 0 Euro ist ganz sicher nicht angemessen. Wenn er keine angemessene Geldsumme zahlt, darf der Mieter das Parkett also mitnehmen.

Im Optimalfall einigt man sich auf dieser Basis irgendwo. Wenn es nicht zu einer Einigung kommt und der Mieter das Parkett mitnimmt (phne angemessene Geldzahlung darf er das ja), dann steht dem Vermieter Schadensersatz zu, weil der Mieter den vorherigen Boden des Vermieters entsorgt hat. Dieser Schadensersatz kann aber auch bei 0 Euro liegen. Dazu müssten man wissen, wie alt der vorherige Boden jetzt wäre, in welchem Zustand er mutmaßlich wäre (wenn er nicht entsorgt worden wäre) und welche Qualität er hatte.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Der vorherige PVC-boden war nach ca. 20 Jahren eh fällig.

Beweisen könnte man das jetzt wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Der Mietvertrag wurde per Handschlag geschlossen, es gibt also keine Regelungen dazu.
Also kein Wohnungsübergabeprotokoll das beschreibt welcher Boden in welchem Zustand - zudem vor 11(!) Jahren - beim Einzug drin war.

Zitat (von go604906-43):
Ich kann also nur noch handeln, möchte dabei aber auch möglichst Fehler vermeiden.
Nur zu. Der Fehler wäre das Parkett nicht mitzunehmen und anschließend auf eine angemessene Entschädigung zu klagen.

Ganz einfach:
Der Andere soll klagen, nämlich auf Schadensersatz.
Ohne Beweis welcher Boden vor 11 Jahren verlegt war und in welchem Zustand der damals war.

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#4
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beweisen könnte man das jetzt wie genau?


In einem Teil der Wohnung liegt der alte PVC-Boden noch. Dürfte aber eh nicht so wichtig sein, denn irgendwo hab ich in dem Zusammenhang mal gelesen, dass man nach ca. 15 Jahren ohnehin Anspruch auf einen neuen Fußbodenbelag hätte, insbesonder bei PVC.

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#5
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Dazu müssten man wissen, wie alt der vorherige Boden jetzt wäre, in welchem Zustand er mutmaßlich wäre (wenn er nicht entsorgt worden wäre) und welche Qualität er hatte.


Nun, das sind die 20 Jahre bei Einzug + die 11 Jahre in denen ich hier wohne. Ich gehe mal davon aus, dass ein solcher Bodenbelag nach 31 Jahren keinen Wert mehr hat, selbst dann, wenn es damals das Beste gewesen sein sollte, was der Markt hergab. Er hätte also ohnehin einen neuen verlegen müssen. Da er das in dem Teil der Wohnung, wo der Belag heute noch liegt, auf meine Bitte vor ca. 5 Jahren nicht gemacht hat, habe ich ihm deshalb auch die Miete gekürzt, was er auch hingenommen hat. Die gekürzte Miete hat zwar mittlerweile einen deutlich höheren Wert als es ein neuer Belag hätte, was auch nicht wirklich logisch erscheint. Aber gut, das is nun mal so.

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#6
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Also kein Wohnungsübergabeprotokoll das beschreibt welcher Boden in welchem Zustand - zudem vor 11(!) Jahren - beim Einzug drin war.


Ja, richtig.

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#7
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Der Andere soll klagen, nämlich auf Schadensersatz.
Ohne Beweis welcher Boden vor 11 Jahren verlegt war und in welchem Zustand der damals war.


Wie gesagt, in einem Teil der Wohnung liegt der Belag heute noch, dürfte aber nach ca. 31 Jahren keinen Wert mehr haben.

Danke für die Antwort, ich habe auch schon in die Richtung gedacht. Ich nehme das Parkett einfach mit und dann schau'n wir mal was passiert. Ich werde ihm das zwar auch so noch mal mitteilen und hoffen, dass er seinen Verstand einschaltet und doch noch ein paar Euro locker macht. Wenn doch nicht, dann kann er ja versuchen seinen "Schaden" ersetzt zu bekommen.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
und hoffen, dass er seinen Verstand einschaltet und doch noch ein paar Euro locker macht.
Wenn du mit dem Parkett eigentlich nicht wirklich viel anfangen kannst sondern eine angemessene Geldzahlung des Vermieters dein Ziel ist, dann kann es sinnvoll sein, den Vermieter auf die von mir in #1 genannten Gesetze aufmerksam zu machen. Klar, damit sagst du dem Vermieter, dass er dir die Mitnahme verbieten kann. Aber es steht eben auch klipp und klar drin, dass er dafür einen angemessenen Preis zahlen muss.

Wenn du das Perkett selber noch nutzen kannst, dann solltest du den Vermieter vielleicht nicht auf diese Option hinweisen. Eine Geldzahlung hängt eh von deinem Verhandlungsgeschick ab. Problematisch wird es, wenn der Vermieter tatsächlich was bietet. Denn dann müsste im Zweifel ein Richter entscheiden, ob das angemessen war. Du stehst dann bei Auszug jedoch vor dem Problem "mitnehmen oder nicht". Nimmst du mit und das Angebot des Vermieters war angemessen, bekommst du Probleme. Nimmst du nicht mit und der Preis war nicht angemessen, wirst du nur schwer mehr erhalten können.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn du das Perkett selber noch nutzen kannst, dann solltest du den Vermieter vielleicht nicht auf diese Option hinweisen. Eine Geldzahlung hängt eh von deinem Verhandlungsgeschick ab. Problematisch wird es, wenn der Vermieter tatsächlich was bietet. Denn dann müsste im Zweifel ein Richter entscheiden, ob das angemessen war. Du stehst dann bei Auszug jedoch vor dem Problem "mitnehmen oder nicht". Nimmst du mit und das Angebot des Vermieters war angemessen, bekommst du Probleme. Nimmst du nicht mit und der Preis war nicht angemessen, wirst du nur schwer mehr erhalten können.


Danke Dir nochmal, sehr aufschlussreiche Antworten. Werde nun die kleinen Grauen in Bewegung setzen und überlegen was zu tun ist. Bis Jahresende hab ich ja noch Zeit, vielleicht passiert bis dahin ja doch noch ein Wunder und er oder seine Tochter überlegt sich, ob der Eigenbedarf wirklich sein muss. Denn so richtig schlüssig war das bislang nicht begründet.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Um noch mal ganz Vorne zu beginnen, einen Nachweis, dass Du das Parket gekauft und eingebracht hast, hast Du aber, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Der Andere soll klagen, nämlich auf Schadensersatz.
Ohne Beweis welcher Boden vor 11 Jahren verlegt war und in welchem Zustand der damals war.

Tja, ist jetzt die Frage, ob die Gegenseit Beweise hat odernicht.
Dumm wenn er welche hat, dann wirds am Ende eventuell richtig teuer für den Mieter ...



Zitat (von go604906-43):
denn irgendwo hab ich in dem Zusammenhang mal gelesen, dass man nach ca. 15 Jahren ohnehin Anspruch auf einen neuen Fußbodenbelag hätte, insbesonder bei PVC.

Da hat man schlicht falsches gelesen, denn das geben weder Gesetz noch Rechtsprechung her.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Um noch mal ganz Vorne zu beginnen, einen Nachweis, dass Du das Parket gekauft und eingebracht hast, hast Du aber, oder?


Ja natürlich, ich denke, das wird er wohl auch nicht anzweifeln wollen. Schließlich war er früher auch gelegentlich zum Kaffeetrinken hier und hat mir z. B. auch ohne Weiteres gestattet, Wände rauszureißen. Früher war halt doch alles besser... ;-)

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#13
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da hat man schlicht falsches gelesen, denn das geben weder Gesetz noch Rechtsprechung her.


O.m.G., der Unvermeidliche (KS) schon wieder. Guckst Du hier:

https://www.koelner-hug.de/der-verein/presse/presse0/einzelansicht/news/nutzungsdauer-von-parkettfussbodenpvc-boden/

Ist nur ein Beispiel, Suchdauer 10s.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
O.m.G., der Unvermeidliche (KS) schon wieder. Guckst Du hier:

Offensichtlich verstehst Du nicht was da steht.

Nicht eine einzige der 3 Zielen die sich dort finden, sagt auch nur ansatzweise aus
Zitat (von go604906-43):
dass man nach ca. 15 Jahren ohnehin Anspruch auf einen neuen Fußbodenbelag hätte



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nicht eine einzige der 3 Zielen die sich dort finden, sagt auch nur ansatzweise aus

Zitat (von go604906-43):
dass man nach ca. 15 Jahren ohnehin Anspruch auf einen neuen Fußbodenbelag hätte


Sorry, da hast Du natürlich Recht, bei PVC-Boden sind´s nur 10 Jahre. Mein Fehler.

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Hat Trump auch so gemacht.


Immerhin is´ er damit Milliardär und Präsident geworden. So gesehen bin ich doch auf dem richtigen Weg.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Kann ich das Parkett auch gegen seinen Willen mitnehmen und ihm den blanken Estrichboden hinterlassen?

Es gehört zu Deinen Pflichten die Wohnung vertragsgemäß zu hinterlassen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#19
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Es gehört zu Deinen Pflichten die Wohnung vertragsgemäß zu hinterlassen.


Was heist das konkret, wenn es nur einen Handschlagvertrag gibt? Zurückbauen muss ich mal nix, das ist bereits gerichtlich geklärt.

0x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von go604906-43):
Was heist das konkret, wenn es nur einen Handschlagvertrag gibt?

Das ist das große Problem, denn da gibt es einen Wust von Faktoren


Gibt es keine (nachweisbaren) vertraglichen Vereinbarungen, gilt das Gesetz.
Was konkret wurde vertraglich vereinbart?
Wie kann man es beweisen?
Wie ist das ganze nach § 133 BGB zu werten?
Wer hat vor Gericht die bessere Güte an Argumenten?
...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12322.09.2023 16:26:05
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Niveau geht im beide Richtungen.


Stimmt! Und nachdem selbiges hier wieder unter meins gesunken ist, bin ich dann auch schon wieder weg.

Danke nochmal an alle, die Konstruktives beigetragen haben.

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