Parkett stark beschädigt und Unkraut auf dem Balkon bei Auszug nach 1,5 Jahren aus Erstbezug(Neubau)

20. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
go549118-39
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Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)
Parkett stark beschädigt und Unkraut auf dem Balkon bei Auszug nach 1,5 Jahren aus Erstbezug(Neubau)

Hallo zusammen,

ich vermiete seit April 2019 eine Wohnung in einem Neubau mit gehobener Qualität. Der Mieter zieht nun, nach 21 Monaten wieder aus. Dabei wurde festgestellt, dass der Parkett an mehreren Stellen beschädigt und auch ein Wasserschaden vorhanden ist. Nach Rücksprache mit dem damaligen Parkettleger hilft nur ein Abschleifen des Eichenparketts (75m²). Der Parkettleger hat mir ebenso mitgeteilt, dass das Parkett lediglich 2 Mal abgeschliffen werden kann, da nun bereits auf Grund der tiefe der Schäden bereits einiges abgeschliffen werden muss.

Meine Frage ist nun, ob ich den Lebenszeitverlust des Parketts, der ja doch massiv ist ebenso wie das Abschleifen auf den Mieter übertragen kann. Parkett wird normalerweise alle 12 Jahre abgeschliffen, was zu einer Mindestlebensdauer von 36 Jahren führt. Nun habe ich aber nach 2 Jahren durch das abschleifen bereits 12 Jahre "Lebenszeit" vom Parkett genommen. Gibt es da eine Möglichkeit? Lediglich die Kosten für das Abschleifen zu übertragen finde ich ehrlich gesagt etwas wenig.


Der zweite Punkt betrifft den Balkon. Zur Wohnung gehört ein großer, 68m² umfassender Balkon mit Fliesen. Dieser wurde natürlich, da ja alles Neubau war, in bestem Zustand ohne Unkraut oder sonstigen Bewuchs übergeben. Jetzt, nach 1,5 Jahren sieht man, dass nie Unkraut gezupft wurde und in allen Fugen teilweise bereits sehr hoch das Unkraut herauskommt. Der Balkon gehört ganz offiziell zur Mietsache und im Mietvertrag steht, dass die gesamte Mietsache pfleglich zu behandeln ist. Explizit das Unkraut zupfen steht jedoch nicht drin. Kann ich das jetzt noch vom Mieter verlangen? Viele Interessenten haben es gefordert, dass es entfernt wird und auch ich sehe es als selbstverständlich an, da durch das Unkraut ja irgenwann der Unterbau beschädigt wird. Sollt er sich weigern, kann ich es ihm dann in Rechnung stellen?

Ich würde mich sehr freuen, wenn zu diesen beiden Punkten jemand eine Erfahrung hat oder Wissen mit mir teilen könnte, da ich zu diesen Spezialfällen nichts konkret für Erstbezug und Neubau finden konnte.

Vielen herzlichen Dank!!

-- Editiert von go549118-39 am 20.11.2020 08:21

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51 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Nun habe ich aber nach 2 Jahren durch das abschleifen bereits 12 Jahre "Lebenszeit" vom Parkett genommen. Gibt es da eine Möglichkeit?

Ja, das wäre dann durchaus Teil des Schadenersatz.



Zitat (von go549118-39):
Jetzt, nach 1,5 Jahren sieht man, dass nie Unkraut gezupft wurde und in allen Fugen teilweise bereits sehr hoch das Unkraut herauskommt.

Abgesehen davon, das es kein "Unkraut" gibt, liegt hier vermutlich ein Mangel in der Mietsache vor. Da ist der Mieter nicht für verantwortlich.
Sollte der Mieter den Mangel nicht femeldet haben, könnte man ihm aber den erhöhten Aufwand der Mängelbeseitigung anlasten.
Wobei dann auch die Frage ist, ob der Mieter das überhaupt als Mangel hätte erkennen müssen - da tendiere ich aber zu "ja".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Besten Dank für Ihre Antwort!

Das würde dann bedeuten, ich muss herausfinden was das Verlegen des gesamten Parketts gekostet hat und lege 10/36 auf den Mieter um?


Aber ist es wirklich ein Mangel an der Mietsache wenn aus den Fugen "Unkraut" wächst. Das passiert ja letztlich überall und ist baulich gar nicht zu verhindern. Angezeigt wurde es mir nicht, mir ist es lediglich aufgefallen. Ich habe den Mieter nun aufgefordert es bis zum Auszug Ende des Monats zu entfernen, befürchte aber, dass da nichts passiert.. Der Aufwand ist auf Grund der großen Fläche und dem nun starken Bewuchs schon größer. Da ist man locker einen halben Tag beschäftigt.


-- Editiert von go549118-39 am 20.11.2020 08:33

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#3
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Hat der Vermieter jetzt ein Recht auf Beseitigung des Schadens? Oder hat er ein Recht auf den Ersatz bis zum Neuwert?
Parkett ist nun mal empfindlich, ist denn überhaupt klar, woher die Beschädigung kommt? Kann da nur der Mieter für verantwortlich sein, oder ggfls. auch ein Baumangel?
Und woher kommt die Information, dass Parkett alle 12 Jahre abgeschliffen werden kann/soll? Das macht man ja offenbar je nach Beschädigung und Zustand.

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#4
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Es gibt ein Übergabeprotokoll vom Einzug. Da war alles neu und ohne jeglichen Mangel. Die Schäden hat der Mieter zugegeben, selbst zugefügt zu haben beziehungsweise durch Möbelpacker die er in der Wohnung hatte. Er sagt mir jedoch, dass er sich den Schaden nicht vom Möbelpacker bezahlen hat lassen.

In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Parkett alle 10-15 Jahre abgeschliffen werden muss. Wenn ich nun lediglich das Abschleifen auf den Mieter übertrage habe ich noch immer den Verlust an der Substanz. Da es sich um Neubau und Erstbezug handelt würde ich das schon gerne auch berücksichtigen. Nach mehreren Mietern und ein paar Jahren kann man das natürlich nicht mehr machen da es nicht mehr nachvollziehbar ist.

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#5
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Wo steht das mit den 10-15 Jahren? Ist das denn ein Fertigparkett? Oder ein verklebtes Parkett?
Der Nachweis, dass da ein deutlicher Substanzverlust vorliegt, wird vom Vermieter erfolgen müssen...

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#6
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Wo steht das mit den 10-15 Jahren? Ist das denn ein Fertigparkett? Oder ein verklebtes Parkett?
Der Nachweis, dass da ein deutlicher Substanzverlust vorliegt, wird vom Vermieter erfolgen müssen...


Es ist Fertigparkett das verlegt wurde. Ein Austausch der beschädigten Stellen wäre noch teurer, daher muss gemäß Aussage des Parkettlegers abgeschliffen werden. Von dem stammt auch die Aussage mit dem Turnus des Abschleifens frühestens alle 10-15 Jahre. Das bekomme ich auch schriftlich von ihm.
Worauf wollen Sie generell hinaus? Soll ich noch einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen der die Sache bestätigt?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Das passiert ja letztlich überall und ist baulich gar nicht zu verhindern.

Natürlich ist das baulich zu verhindern, bei meinem Balkon sind die Fugen ordentlich gemacht und zu.



Zitat (von go549118-39):
Das würde dann bedeuten, ich muss herausfinden was das Verlegen des gesamten Parketts gekostet hat und lege 10/36 auf den Mieter um?

Nö, einen Ersatzanspruch auf den Neu wert sehe ich nicht. Hier wird man den Schanden ermitteln müsen, das kann komplex werden.



Zitat (von GMB):
Und woher kommt die Information, dass Parkett alle 12 Jahre abgeschliffen werden kann/soll?

Vom Fachmann
Zitat (von go549118-39):
Der Parkettleger hat mir ebenso mitgeteilt,


Das ist wohl die Zeit die diese Parkettsorte wohl bei normaler Nutzung und Pflege ohen abschleifen durchhält.
Wäre aber gut, wenn es da was offizielles gäbe, also schriftliches Aussagen, Herstellerdokumentation, Gutachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Aber ist es wirklich ein Mangel an der Mietsache wenn aus den Fugen "Unkraut" wächst. Das passiert ja letztlich überall und ist baulich gar nicht zu verhindern.


Wenn man das auf einen älteren Bau bezieht, könnte ich das nachvollziehen. Aber bei einem Neubau, wenn alles korrekt abgedichtet ist, wie soll da Unkraut wachsen ? Also da sehe ich eher einen Baumangel als eine Mieterpflicht (außer natürlich der Mangelmeldung um größeren Schaden zu verhindern)

Parkett sehe ich auch so, dass Du als Vermieter den Schaden nachweisen musst und im Notfall darauf vertrauen musst, dass ein Richter das genauso sieht.

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#9
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Betonplatten wurden im Halbverband auf Feinsplitt verlegt. Die Fugen waren jedoch von Beginn an offen zwischen den Betonplatten. In der Baubeschreibung steht auch nichts davon, dass die Fugen verschlossen werden. Das ist dann wohl der Sache geschuldet. Offensichtlich war das so beabsichtigt es auch offen zu lassen. Dass das zu Unkraut führt ist mir jetzt auch klar.

Dass ich den Parkett nicht wieder auf den Neuwert zurück rechnen kann ist mir auch klar, aber irgendeine Kompensation für den übermäßigen Gebraucht sollte es schon geben bei Bezug eines Neubaus. Ich werde versuchen mehr Dokumentation über den Parkett zu bekommen.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Unabhängig vom Mietrecht ist bei einem Schaden der Geschädigte genau so zu stellen wie ohne das Schadensereignis. Nicht besser, aber auch nicht schlechter. Der Geschädigte ist sowohl für den Schaden selber als auch für die Schadenshöhe beweispflichtig.

Ich versuche mich mal an einer einfachen Rechnung. Die Zahlen habe ich nur der Einfachheit halber gewählt. Du müsstest sie durch korrekte, eventuell Durchschnitts-werte ersetzen.

1) Abschleifen: Ich nehme an, durchschnittlich alle 10 Jahre müsste das Parkett abgeschliffen werden. Nun ist dies bereits nach etwa 2 Jahren der Fall. Der Schädiger, hier also der Mieter, muss daher 8/10 der Kosten für das Abschleifen ersetzen. 2/10 trägt der Geschädigte selber, weil er ja nun 2 Jahre "gewonnen" hat und statt in 8 in 10 Jahren wieder wird abschleifen müssen.
2) Gesamtlebensdauer: Ich nehme an, das Parkett kann 3 mal abgeschliffen werden. Das macht dann mit meiner Annahme unter 1) 30 Jahre Lebenszeit. 8 Jahre hat der Mieter "geklaut". Daher wären 8/30 von den Gesamtverlegungskosten des Parkets vom Mieter als Schadensersatz zu bezahlen.

Natürlich kann man an vielen Stellen diese Rechnung angreifen. Kann man wirklich 3 mal abschleifen, wird bei jedem Abschleifen die gleiche Stärke weggenommen, käme eine Reparatur nicht in der Gesamsumme günstiger usw. . Diese Fragen wird ein Forum aber nicht beantworten können. Ob die Aussage vom Parkettleger vor Gericht ausreichen würde, weiß ich nicht. Der verdient immerhin am Abschleifen. Mehr als nichts ist es auf jeden Fall.

Es tut mir leid, einfache Antworten wird es hier nicht geben. Wenn der ehemalige Mieter eine Haftpflichtversicherung hatte, wird man sich vielleicht auch noch mit denen rumärgern müssen.

Nur eine Information noch: Schadensersatzansprüche verjähren im Mietrecht 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. In dieser Zeit muss der Vermieter mindestens mal einen konkreten Schaden geltend gemacht haben. Wenn eine Verrechnung mit der Kaution nicht ausreicht, müssten verjährungshemmende Maßnahmen wie Mahnbescheid oder Einreichung innerhalb der 6 Monate getroffen worden sein.

PS: Notwendige Rechtsverfolgungskosten könnten auch vom Schädiger zu zahlen sein. Was in diesem Fall notwendig ist, mag ich aber nicht beurteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Zitat (von GMB):
Wo steht das mit den 10-15 Jahren? Ist das denn ein Fertigparkett? Oder ein verklebtes Parkett?
Der Nachweis, dass da ein deutlicher Substanzverlust vorliegt, wird vom Vermieter erfolgen müssen...


Es ist Fertigparkett das verlegt wurde. Ein Austausch der beschädigten Stellen wäre noch teurer, daher muss gemäß Aussage des Parkettlegers abgeschliffen werden. Von dem stammt auch die Aussage mit dem Turnus des Abschleifens frühestens alle 10-15 Jahre. Das bekomme ich auch schriftlich von ihm.
Worauf wollen Sie generell hinaus? Soll ich noch einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen der die Sache bestätigt?


Ich zitiere mal aus anderen Quellen:"
Lebensdauer und Haltbarkeit
Die Lebensdauer des Klickparketts bestimmt sich weniger aus der Art der Paneelverbindungen als aus der Holz- und Legeart und der späteren Versiegelung. Mehrschichtparkett mit einer wenige Millimeter dicken Nutzschicht werden auf zehn Jahre taxiert, da nur wenige Renovierungen möglich sind. Bei Massivholz geben Fachleute die Lebensdauer auf ab fünfzig Jahre bis theoretisch unendlich an."
https://www.hausjournal.net/klickparkett

Also 10 Jahre! Nicht 40 oder 50! Das spiegelt sich ja auch quasi 1:1 im Preis wider.
Wenn man also da jetzt ein großes Fass aufmacht, kann es sein, dass man auf die Nase fällt.

Bezüglich des unerwünschten Pflanzenbewuchs, der spontanen Begleitvegetation: auch wenn die Terrassenplatten verfugt wurden, wächst es da nach einer gewissen Zeit ohne Pflege. Erst wenig, dann immer mehr. Dies muss kein Baumangel sein.

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#12
 Von 
JoachimFelida
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von GMB):
Also 10 Jahre! Nicht 40 oder 50! Das spiegelt sich ja auch quasi 1:1 im Preis wider


Ich bin jetzt da kein Profi, aber die Balkonlösung mit losen Platten auflegen erscheint mir eher die billigere Variante zu sein, dann wäre das beim Parkett auch zu vermuten.....

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#13
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

An dieser Stelle möchte ich mich auf jeden Fall bei allen hier für ihre Zeit und Beiträge bedanken. Es scheint wie erwartet kein einfaches Thema zu sein.

Der Parkett ist ein Eichenholz Mehrschichtparkett der auf Grund der Fußbodenheizung verklebt verlegt wurde. Nach Aussage des Fachmannes lässt es sich zwei Mal abschleifen, was bei normaler Beanspruchung alle 10-15 Jahre erfolgt. Damit hat man im besten Fall eine Lebensdauer von 45 Jahren.

@cauchy: Ich denke eine ähnliche Berechnung werde ich versuchen mit dem Mieter abzustimmen und hoffe dass es nicht vor Gericht muss.

Das mit dem Balkon kann man sehr schön beim Nachbarn sehen, da die Wohnung quasi gespiegelt direkt nebenan noch einmal existiert. Hier ist keinerlei Bewuchs zu erkennen, die Wohnungen sind jedoch exakt baugleich. Dort wurde eben entsprechen Hand angelegt wie mir mitgeteilt wurde. Hier bewohnen die Eigentümer die Wohnung, was natürlich immer ein gewaltiger Unterschied ist.

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#14
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von JoachimFelida):
Zitat (von GMB):
Also 10 Jahre! Nicht 40 oder 50! Das spiegelt sich ja auch quasi 1:1 im Preis wider


Ich bin jetzt da kein Profi, aber die Balkonlösung mit losen Platten auflegen erscheint mir eher die billigere Variante zu sein, dann wäre das beim Parkett auch zu vermuten.....

Er hatte ja mitgeteilt, dass es sich um Fertigparkett handelt. Da wäre jetzt noch die Frage, ob es schwimmend montiert wurde oder verklebt?
Das ist aber bei der Montage und Material halt ein erheblicher Preisunterschied.

Beim Balkon ist es ähnlich, da gibt es verschiedene Montage- und Materialvarianten. Wenn die Platten auf Stützlagern montiert wurden, oder schwimmend auf Split, dann ist es Stand der Technik, dass da irgendwann etwas wächst, was man dort nicht haben möchte.

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#15
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von GMB):

Er hatte ja mitgeteilt, dass es sich um Fertigparkett handelt. Da wäre jetzt noch die Frage, ob es schwimmend montiert wurde oder verklebt?
Das ist aber bei der Montage und Material halt ein erheblicher Preisunterschied.

Beim Balkon ist es ähnlich, da gibt es verschiedene Montage- und Materialvarianten. Wenn die Platten auf Stützlagern montiert wurden, oder schwimmend auf Split, dann ist es Stand der Technik, dass da irgendwann etwas wächst, was man dort nicht haben möchte.


Es handelt sich um Eichenholz Mehrschichtparkett, das wegen der Fußbodenheizung verklebt wurde. Beim Balkon wurde wie gesagt auf Split verlegt. Insgesamt wurde hier schon gehobene Qualität verbaut.

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#16
 Von 
guest-12318.02.2021 15:37:40
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 127x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Zitat (von GMB):

Er hatte ja mitgeteilt, dass es sich um Fertigparkett handelt. Da wäre jetzt noch die Frage, ob es schwimmend montiert wurde oder verklebt?
Das ist aber bei der Montage und Material halt ein erheblicher Preisunterschied.

Beim Balkon ist es ähnlich, da gibt es verschiedene Montage- und Materialvarianten. Wenn die Platten auf Stützlagern montiert wurden, oder schwimmend auf Split, dann ist es Stand der Technik, dass da irgendwann etwas wächst, was man dort nicht haben möchte.


Es handelt sich um Eichenholz Mehrschichtparkett, das wegen der Fußbodenheizung verklebt wurde. Beim Balkon wurde wie gesagt auf Split verlegt. Insgesamt wurde hier schon gehobene Qualität verbaut.

Bei verklebten Fertigparkett schätze ich die Lebensdauer irgendwo zwischen schwimmend verlegtem Fertigparkett und Vollholz-Parkett. Aber ich würde mich da nicht auf die Aussage des Unternehmers verlassen. Das bekommt man sonst vor Gericht im Bumerang zurück...

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32204 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Aber ist es wirklich ein Mangel an der Mietsache wenn aus den Fugen "Unkraut" wächst. Das passiert ja letztlich überall und ist baulich gar nicht zu verhindern.
Die Beschreibung der Bauart erlaubt, dass dort Bewuchs entsteht. Wenn die Mietsache pfleglich zu behandeln ist, und durch das *Grün* kein Schaden entstanden ist, kann man im Übergabeprotokoll zur *Reinigung des Balkons* auffordern. d.h. vielleicht zupft der Mieter noch...
Zitat (von go549118-39):
Er sagt mir jedoch, dass er sich den Schaden nicht vom Möbelpacker bezahlen hat lassen.
Und er kann auch keine Versicherung *bitten*?
Zitat (von go549118-39):
irgendeine Kompensation für den übermäßigen Gebraucht sollte es schon geben
Oben sind eine oder mehrere Beschädigungen verursacht durch Möbeltransporte.
Zitat (von go549118-39):
Parkett wird normalerweise alle 12 Jahre abgeschliffen, was zu einer Mindestlebensdauer von 36 Jahren führ
Es kommt drauf an. Manche auch nur alle 20 Jahre. Meist ist es die Meinung der Parkettleger, man solle alle 10-12 Jahre abschleifen... warum wohl?

Die Frage ist auch, ob das Parkett tatsächlich abgeschliffen werden muss.
Erstbezug in einen Neubau ist es bei der nächsten Vermietung nicht mehr.
Dass neue Mietinteressenten sich an dem *Grün* aus den Balkonritzen stören, ist mE das allerkleinste Problem.

Wie muss der Mieter denn lt. MV die Wohnung übergeben?
Als Vermieter hast du ihm eine Nachbesserung zu ermöglichen. Auch wegen Schadensminderung...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von GMB):

Bei verklebten Fertigparkett schätze ich die Lebensdauer irgendwo zwischen schwimmend verlegtem Fertigparkett und Vollholz-Parkett. Aber ich würde mich da nicht auf die Aussage des Unternehmers verlassen. Das bekommt man sonst vor Gericht im Bumerang zurück...


Da hier so viel über den Boden gerätselt wird, hier ist er: https://www.bauwerk-parkett.com/de/parkett-und-zubehoer/parkett/mehrstab-parkett/multipark-10/eiche.html

Materialpreis 50€/m² mit Arbeitszeit und Behandlung Untergrund circa 75€/m² nach Aussage Parkettleger.

-- Editiert von go549118-39 am 20.11.2020 12:12

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#19
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Die Frage ist auch, ob das Parkett tatsächlich abgeschliffen werden muss.
Erstbezug in einen Neubau ist es bei der nächsten Vermietung nicht mehr.
Dass neue Mietinteressenten sich an dem *Grün* aus den Balkonritzen stören, ist mE das allerkleinste Problem.

Wie muss der Mieter denn lt. MV die Wohnung übergeben?
Als Vermieter hast du ihm eine Nachbesserung zu ermöglichen. Auch wegen Schadensminderung...


Im Mietvertrag: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter sich zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug verpflichtet, da er diese auch renoviert übernimmt."

Wie soll der Parkett nachgebessert werden? Es ist an mehreren Stellen ein klarer Schaden entstanden. Da die Parkettböden alle miteinander verbunden sind muss entweder alles oder nichts abgeschliffen werden. Die Schäden mindern den Wert der Wohnung gesamt durchaus, da der hochwertige Parkettboden ein Markenzeichen der Wohnung dargestellt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32204 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter sich zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug verpflichtet, da er diese auch renoviert übernimmt."
Die Experten hier werden diese MV-Klausel evtl. *zerpflücken*? Und was soll Endrenovierung bedeuten?
Zitat (von go549118-39):
Wie soll der Parkett nachgebessert werden?
Das Parkett? Keine Ahnung. Aber als Vermieter solltest du dem Mieter die Möglichkeit der Schadensbeseitigung/Schadensminderung/Nachbesserung zumindest einräumen.
zB. könnte der Mieter das Parkett abschleifen lassen. uU kann er das preiswerter machen lassen?
Zitat (von go549118-39):
Da die Parkettböden alle miteinander verbunden sind
Du meinst, alle Räume mit Parkett? Ich meine, auch da kommts drauf an. Eben je nach Tiefe der *Möbelkratzer*.
Zitat (von go549118-39):
Die Schäden mindern den Wert der Wohnung gesamt durchaus,
Der Wert der Wohnung?--- Willst du verkaufen oder vermieten?
Bei der Neuvermietung kann man das niegelnagelneue Parkett eben nicht mehr als solches und eben nicht als Markenzeichen herausstellen. Und Erstbezug fällt auch weg.

Das dort verlegte Fertigparkett beginnt mal gerade so an der unteren Skala von *Massivparkett*.

2-Schicht-Parkett:
Gesamtstärke 10 bis 16 mm, Nutzschicht 3 bis 6 mm, kann 2 – 3 mal abgeschliffen werden

Quelle: https://boden360.de/parkett-staerke-dicke/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4605 Beiträge, 554x hilfreich)

Ist schon ärgerlich, wenn der MIeter das Objekt verranzt und nicht pflegt, eigentlich sollte man bei höherpreisigen Vermietungen einen ordentlicheren Umgang erwarten, aber dem ist gerade nicht so.

Im Zweifel einen 2. Fachmann bezgl. des Parketts fragen. IdR ist in solchen Wohnungen keine Baumarktware verlegt, sondern eben ordentliche Qualität, Warum meldet der Mieter den/die Schäden nicht seiner Versicherung?

Bei den Balkonfugen kommt es meiner Meinung nach darauf an, ob es sich um******rungsschäden handelt. Und da denke ich eindeutig ja, deswegen ist der Mieter hier aus der Pfiicht, wenn er den Balkon vergammeln lässt, dann muss du das als Eigentümer hinnehmen. Mir ist auch nicht bekannt, ob das mietvertraglich anders geregelt werden kann, also, dass du den Mieter verpflichteten kannst hier ordentlich mit dem Mietgut umzugehen. Bei der heutigen Rechtsprechung gehe ich jedoch davon aus, dass du hier nicht weiter kommen wirst.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Im Mietvertrag: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter sich zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug verpflichtet, da er diese auch renoviert übernimmt."

Die Klausel ist sehr wahrscheinlich unwirksam. Bitte mache dich zum Thema Endrenovierungsklauseln schlau. Sofern die nicht individuell ausgehandelt wurden und du als Vermieter dies beweisen kannst, ist diese Klausel nicht nur unwirksam sondern zieht auch alle weiteren Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag mit in den Abgrund. Dann muss der Vermieter und nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen.

Ich empfehle dringend, sich vor Abschluss des nächsten Mietvertrages beraten zu lassen! In dieser Form legt sich der Vermieter selber rein.

Dieser Mieter hier wird die Mietsache vermutlich besenrein zurückgeben müssen. Ich bezweifle, dass Unkraut-Zupfen dazugehört. Die Mietsache muss grob gereinigt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von cauchy):

Die Klausel ist sehr wahrscheinlich unwirksam. Bitte mache dich zum Thema Endrenovierungsklauseln schlau. Sofern die nicht individuell ausgehandelt wurden und du als Vermieter dies beweisen kannst, ist diese Klausel nicht nur unwirksam sondern zieht auch alle weiteren Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag mit in den Abgrund. Dann muss der Vermieter und nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen.

Ich empfehle dringend, sich vor Abschluss des nächsten Mietvertrages beraten zu lassen! In dieser Form legt sich der Vermieter selber rein.

Dieser Mieter hier wird die Mietsache vermutlich besenrein zurückgeben müssen. Ich bezweifle, dass Unkraut-Zupfen dazugehört. Die Mietsache muss grob gereinigt sein.


Die Befürchtung habe ich auch bereits. Ich habe mich damals von einer Anwältin aus meinem Freundeskreis beraten lassen die mir den Mietvertrag so als Grundlage zukommen hat lassen. Das war in diesem Fall wohl ein Satz mit X.

Wen es interessiert, hier der ganze Passus zu Instandhaltung und Schönheitsreparaturen:

10.1 Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparatu-ren frei. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen Schönheitsreparaturen sind folglich während der Laufzeit des Mietverhältnisses ausgeschlossen; ausgenommen sind Schönheitsrepa-raturen, die nicht durch den Gebrauch der Mietsache durch den Mieter veranlasst sind, sondern beispielsweise im Zusammenhang mit der vom Vermieter geschuldeten Instandhaltung und In-standsetzung durchzuführen sind bzw. Folge derselben sind. Vorstehende Regelung gilt zudem nur für Schönheitsreparaturen, die dekorative Funktion haben, nicht jedoch für Schönheitsrepara-turen, die zur Erhaltung der Substanz des Mietobjekts erforderlich sind. Letztere obliegen – vorbe-haltlich etwaiger Schadenersatzansprüche – dem Vermieter

10.2 Während der Vertragsdauer steht es dem Mieter frei, die Schönheitsreparaturen auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

10.2.1 Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. Streichen der Wände und Decken, die Lack- und Lasuranstriche an Fenstern von innen, Türen, Türstöcken und Heizkörpern ein-schließlich Heizrohren sowie der Außentüre von innen.

10.2.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter sich zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug verpflichtet, da er diese auch renoviert übernimmt.

10.3 Lässt der Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses notwendige Kleinreparaturen aus-führen, hat der Mieter die Kosten hierfür zu tragen. Als Kleinreparaturen gelten Reparaturen,

deren Kostenaufwand im Einzelfall bis EUR 150,00 inkl. MwSt. beträgt und
die an Fenstern- und Türverschlüssen, Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlössern, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Abflüssen, Öfen, Herden, Heizungsgeräten und Steckdo-sen innerhalb des Mietobjekts ausgeführt werden.

Der Mieter hat den Kostenaufwand für Kleinreparaturen für jedes Mietjahr nur bis zur Höhe von 8% einer Jahresgrundmiete zu tragen. Das Mietjahr wird jeweils ab dem Beginn des Mietverhält-nisses gerechnet. Kosten für Kleinreparaturen, die vorgenannte Grenzen übersteigen, trägt – un-beschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –der Vermieter in vollem Umfang.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Die Fugen waren jedoch von Beginn an offen zwischen den Betonplatten. In der Baubeschreibung steht auch nichts davon, dass die Fugen verschlossen werden. Das ist dann wohl der Sache geschuldet. Offensichtlich war das so beabsichtigt es auch offen zu lassen.

Die Bauweise ist ok, das ist dann kein Baumangel, aber immer noch ein Mangel an der Mietsache - der Mieter hätte hier den Vermieter zum Kraut zupfen antreten lassen müssen. Zumal es wohl mit zupfen nicht getan ist



Zitat (von go549118-39):
im Mietvertrag steht, dass die gesamte Mietsache pfleglich zu behandeln ist.

Kraut zupfen dürfte davon nicht umfasst sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay, dann muss ich in den neuen Mietvertrag aufnehmen, dass der Vermieter auf keinen Fall Unkraut zupfen wird. ;-)

Aktuell wohne ich in einem alten Haus, auch da wächst an der ein oder anderen Stelle Unkraut in der Einfahrt oder zwischen den Fliesen im Garten. Im Mietvertrag steht hierzu rein gar nichts und für mich war es selbstverständlich, dass ich mich als Mieter darum kümmere. Aber gut zu wissen, dass ich jetzt für jeden Löwenzahn den Vermieter anrücken lassen kann. Der ist mit Sicherheit schwer begeistert. ;-)



-- Editiert von go549118-39 am 20.11.2020 14:10

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#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32204 Beiträge, 5658x hilfreich)

Vermutlich hat die befreundete Anwältin einen 0815-MV aus der Schublade gezogen.

Wer sonst fügt in einen MV zur Neubau-Erstbezugs-Wohnung (noch dazu mit Fußbodenheizung) den Passus nach 10.2.1. ein bzw. streicht Nichtzutreffendes nicht raus?
Oder wer lässt seinen Mieter die SR von wem und wie auch immer ausführen? Findet sich nicht wenigstens der Hinweis auf die fachgerechte Leistung solcher Arbeiten?

Würdest du von einem Langzeitmieter dieser Wohnung verlangen, dass er so *schönheitsrenoviert*, wie es in diesem MV steht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#27
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat:
10.2.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter sich zur Endrenovierung der Wohnung bei Auszug verpflichtet, da er diese auch renoviert übernimmt.


Und deshalb soll man seine Anwälte bezahlen. Dann haften sie auch, wenn sie es verbocken. Diese Klausel sollte seit jedenfalls Januar 2008 (!) nicht mehr verwendet werden.

Letztlich dürfte Unkrautzupfen aber ohnehin keine Schönheits"reparatur" sein. Sollte es hingegen zur Vermeidung von Schäden notwendig sei, so wären sie ohnehin zur "Erhaltung der Substanz des Mietobjekts erforderlich" und daher vom Vermieter zu zahlen.

Echte Schäden am Parkett sind natürlich dennoch zu ersetzen. Allerdings sollten Sie vorher mal prüfen, ob der Mieter nicht trotz unwirksamer Klausel vor Auszug renoviert hat. Dann macht man nämlich bei einem eventuellen Rechtsstreit schnell minus. Habe neulich erst wieder einen Vermieter mit einer Widerklage erwischt nach der er dem Mieter noch 2.000,00 € erstatten musste :D.

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#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von go549118-39):
Okay, dann muss ich in den neuen Mietvertrag aufnehmen, dass der Vermieter auf keinen Fall Unkraut zupfen wird. ;-)

Das wäre zu wenig, man muss es rechtswirksam dem Mieter auferlegen.



Zitat (von go549118-39):
für mich war es selbstverständlich, dass ich mich als Mieter darum kümmere

Das Problem ist halt, wenn man auf Mieter trifft die auf ein gepflegtes Miteinander sch***** und das ganze nur rein juritisch oritiert zu ihrem Vorteil betrachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#29
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Problem ist halt, wenn man auf Mieter trifft die auf ein gepflegtes Miteinander sch***** und das ganze nur rein juritisch oritiert zu ihrem Vorteil betrachten.


Ganz ehrlich, wenn ich ein "hochpreisges" Mietobjekt miete, erwarte ich, dass man mich solchem schwäbischen Kehrwoche-Mist in Frieden lässt. Ich bin doch nicht die Putzfrau des Vermieters. Wenn ihm seine Plattenfugen so wichtig sind, soll er halt einen entsprechenden Wartungsservice beauftragen.

Signatur:

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#30
 Von 
go549118-39
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Ebenezer):


Echte Schäden am Parkett sind natürlich dennoch zu ersetzen. Allerdings sollten Sie vorher mal prüfen, ob der Mieter nicht trotz unwirksamer Klausel vor Auszug renoviert hat. Dann macht man nämlich bei einem eventuellen Rechtsstreit schnell minus. Habe neulich erst wieder einen Vermieter mit einer Widerklage erwischt nach der er dem Mieter noch 2.000,00 € erstatten musste :D.


Wenn der Mieter dennoch streicht muss ich im nachhinein das Streichen bezahlen oder wie ist das zu verstehen?

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