Pauschale Zahlung bei Mietaufhebungsvertrag

25. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
siegeofavalon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Pauschale Zahlung bei Mietaufhebungsvertrag

Guten Abend 123recht,

ich bin der Hauptmieter einer Wohnung und habe diesbezüglich einen Untermietvertrag über Teile der Wohnung geschlossen. Explizit handelt es sich dabei um eines der beiden Schlafzimmer, sowie die Gemeinschaftsräume. Das gemeinschaftliche Möbeliar wurde zusammen gekauft und exakt abgerechnet. Da sich im Laufe der Zeit persönliche Probleme zwischen mir und dem Untermieter entwickelt haben, sprach ich ihn darauf an aus zu ziehen. Wenige Tage später habe ich schriftlich von meinem sechsmonatigem Kündigungsrecht gebrauch gemacht und dies mit einem Foto, sowie einer Zeugenaussage dokumentiert. Der Untermieter hat dann mitgeteilt keine Kündigung erhalten zu haben, was aber definitiv der Fall war.

Nach weiteren Gesprächen hat er sich dazu bereit erklärt einen Mietaufhebungsvertrag zu unterschreiben. Zu diesem Zeitpunkt wurde jedoch nichts genaueres definiert, außer eben jenem Wunsch nach dem Auszug geäußert. In der Zwischenzeit haben die Eltern des Untermieters eine Eigentumswohnung für ihn und seinen Bruder erworben. Als nun der Aufhebungsvertrag aufgesetzt werden sollte, verlangt der Untermieter eine pauschale Zahlung von 1000€, welche etwaige Mühen wie Makler, Umzug und "einen höheren Mietzins für die Neuanmietung vergleichbaren Wohnraums" beinhaltet.

Meine Frage ist nun: Kann diese Pauschale von ihm einfach so in dieser Höhe festgesetzt werden? Ich habe mich beispielsweise um die Beschaffung des gemeinschaftlichen Möbeliars gekümmert und keinen Betrag dafür verlangt. Ferner sehe ich nicht ein für Maklerkosten aufzukommen, welche einer Kapitalanlage der Eltern dienlich sind. Auch ist mir unklar, ob die angesprochene Pauschale auf freiwilliger Basis beruht oder in jedem Falle bei einem Aufhebungsvertrag bezahlt werden muss. Natürlich gilt dies nicht für die Auszahlung bezüglich des Gemeinschaftsbesitzes.

Diesbezüglich gilt: Ein solcher Vertrag wurde zwischen uns noch nicht geschlossen. Entzieht diese Tatsache obigem Vorgehen die Legitimität? Ferner stellt sich mir die Frage, ob ich ihn einfach erneut regulär auf sechs Monate kündigen kann und sich das Problem damit erledigt hat.

Vielen Dank für etwaige Ratschläge und Empfehlungen.

-- Editier von siegeofavalon am 25.10.2016 22:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von siegeofavalon):
Meine Frage ist nun: Kann diese Pauschale von ihm einfach so in dieser Höhe festgesetzt werden?

Klar.
Er könnte auch noch eine 0 anhängen,er ist da frei in der Entscheidung.



Zitat (von siegeofavalon):
Auch ist mir unklar, ob die angesprochene Pauschale auf freiwilliger Basis beruht oder in jedem Falle bei einem Aufhebungsvertrag bezahlt werden muss.

Wenn der Vertrag geschlossen ist, ist die Zahlung so freiwillig wie die Zahlung der Miete.



Zitat (von siegeofavalon):
Diesbezüglich gilt: Ein solcher Vertrag wurde zwischen uns noch nicht geschlossen. Entzieht diese Tatsache obigem Vorgehen die Legitimität?

Nein, warum auch?



Zitat (von siegeofavalon):
Ferner stellt sich mir die Frage, ob ich ihn einfach erneut regulär auf sechs Monate kündigen kann und sich das Problem damit erledigt hat.

Kann man. Aber warum sollte man schon wieder kündigen? Bringt soch keinen Vorteil, im Gegenteil.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
siegeofavalon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Zitat:
Zitat (von siegeofavalon):
Auch ist mir unklar, ob die angesprochene Pauschale auf freiwilliger Basis beruht oder in jedem Falle bei einem Aufhebungsvertrag bezahlt werden muss.

Wenn der Vertrag geschlossen ist, ist die Zahlung so freiwillig wie die Zahlung der Miete.


Ich meine damit, ob jeder Aufhebungsvertrag zwingend eine pauschale Zahlung beinhaltet.


Zitat:
Zitat (von siegeofavalon):
Ferner stellt sich mir die Frage, ob ich ihn einfach erneut regulär auf sechs Monate kündigen kann und sich das Problem damit erledigt hat.

Kann man. Aber warum sollte man schon wieder kündigen? Bringt soch keinen Vorteil, im Gegenteil.


Reicht das Foto und die Zeugenaussage rechtlich?

-- Editiert von siegeofavalon am 25.10.2016 22:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 4480x hilfreich)

Du bist nicht verpflichtet, diesen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Es gibt auch durchaus Aufhebungsverträge, wo der Mieter an den Vermieter zahlt, damit die Kündigungsfrist verkürzt wird. Denn aktuell hat der Untermieter ja offenbar noch nicht selber gekündigt und müsste daher wohl noch mindestens drei Monate Miete zahlen.

Aufhebungsverträge sind frei verhandelbar. Du kannst ablehnen, annehmen oder verhandeln. Wenn du ablehnst, bleibt der Mietvertrag halt noch bestehen.

Zitat (von siegeofavalon):
Reicht das Foto und die Zeugenaussage rechtlich?

Du musst beweisen, dass dem Untermieter die Kündigung zugegangen ist. Und natürlich muss die Kündigung korrekt formuliert worden sein. Aber natürlich kannst du zur Sicherheit nochmal kündigen. Vordrucke gibt es dafür im Netz genug. Nur solltest du zum darauf achten, dass du diesmal wirklich nachweisen kannt, dass die Kündigung in seinem Einflussbereich gelandet ist. Und du solltest darin einen Satz aufnehmen, dass deine bereits ausgesprochene Kündigung vom (Datum) trotz der erneuten Kündigung bestehen bleibt.

-- Editiert von cauchy am 25.10.2016 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von siegeofavalon):
Ich meine damit, ob jeder Aufhebungsvertrag zwingend eine pauschale Zahlung beinhaltet.

Nein, man könnt euahc vereinbaren das Du ihm einen Kuchen backst :grins:

Aufhebungsverträge sind recht frei verhandelbar.


In der Regel versuche Vermieter den Mieter den sie loswerden wollen mittels der Zugabe von EURs zum ausziehen zu motivieren, Pflicht ist das aber nicht.

Die Höhe hängt maßgeblich von 2 Faktoren ab:
- wie tickt der Mieter
- wie gerne will man den Mieter loswerden? Denn 6 Monate können lange sein. Sehr lange ...



Zitat (von siegeofavalon):
Reicht das Foto und die Zeugenaussage rechtlich?

Wenn alles ordentlich protokolliert ist, dann sollte das reichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Es kommt auch auf das berechtigte Interesse an den ( § 573c BGB )

Wenn man das nicht hat, bleibt grundsätzlich wohl nur § 573a II, I S. 2 BGB .

Es geht dabei aber um die Vermietung einzelner Räume.

Das heißt man kann einfach kündigen,ein Aufhebungsvertrag ist überflüssig.

Ich versteh das Problem hier nicht ganz, entweder man vereinbart eine Aufhebung oder man kündigt.

Es herrscht in Deutschland ( auch im Mietrecht ) Vertragsfreiheit
Ich neige sogar zu sagen, dass diese Vertragsfreiheit sogar im
Mietrecht zu sehr eingeschränkt wird und verfassungswidrig ist ( Art 2 GG )
Das ist hier aber nicht der Punkt.

Als Ausfluss zur Vertragsfreiheit darf man auch feilschen, ich wüsste jetzt nicht, wieso man das nicht tun dürfte, man muss sich ja nicbt auf so was einlassen.
Es gibt noch den § 940a ZPO der wird hier aber wohl kaum greifen
Ansonsten bleiben nur wie im Verhältnis Vermieter Mieter sich - die Möglichkeiten der fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen zB wenn keine Miete bezahlt wird, der Hausfrieden gestört wird usw usf..

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