Pflicht zum Streichen bei Auszug?

22. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Carsten2611
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Pflicht zum Streichen bei Auszug?

Servus,

ich ziehe zum 31.05. aus einem Haus aus, welches ich 12 Jahre gemietet hatte.

Bis dato gab es nie Stress mit der Vermieterin, nur jetzt zum Schluss macht sie Ärger. Sie will das ich alle Wände weiss streiche mit der Begründung der Vormieter hätte alles weiss gestrichen übergeben. Das steht aber so im MV nicht drin! Ich habe selber bei Einzug alles gestrichen (viel in Orange) und auch über die Jahre immer mal wieder. Es steht auch im MV nicht drin, dass ich bei Auszug streichen müsste.

Zu Renovierungsarbeiten steht nur der übliche Standard mit Renovierung nach 3,5 oder 7 Jahren drin - aber nichts über Einzug und Auszug.

Muss ich trotzdem streichen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Carsten2611):
Zu Renovierungsarbeiten steht nur der übliche Standard mit Renovierung nach 3,5 oder 7 Jahren drin - aber nichts über Einzug und Auszug.


Wenn diese 3,5 und 7 Jahre starre Fristen sind ist die Renovierungsverpflichtung ungültig; es sei denn, Du hast die Wände mit bunten, nicht akzeptablen Farben versehen, was eigentlich als Schaden gilt.
Und Schaden, vom MIeter verursacht, geht auf seine Kosten.
Es gibt eine Farbtabelle mit Hinweis auf akzeptable Farben, das sind i.d.R.
die hellen Farben, wie leichtes gelb, eierschale etc.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#2
 Von 
Carsten2611
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wände sind überwiegend in leichtem orange gehalten. Einige sind sogar weiß.

Heisst das jetzt ich muss nicht alles weiß streichen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Das BGH Urteil zu farbigen Wänden: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12.

Ich bitte es genau und vor allem bis zum Ende zu lesen. Der letzte Halbsatz lautet "dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16)." Der Mieter muss also maximal einen Mehraufwand ersetzen, sofern er durch die farbigen Wände entsteht. Und das Urteil gilt auch nur dann, wenn der Vermieter beweisen kann, dass bei Übergabe an den Mieter die Wohnung einheitlich hell gestrichen war.

Kommen wir also erstmal zur Frage, ob eine Renovierungspflicht gegeben ist. dazu ist dieses Urteil (BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16) bzw. das Vorgängerurteil BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 relevant. Der Tenor des letzteren gibt die Richtung vor: Wenn der Mieter beweisen kann, dass er eine renovierungsbedürftige Wohnung bei Einzug übernommen hat, dann muss der Vermieter beweisen, dass dafür ein angemessener Ausgleich gezahlt wurde. Kann der Vermieter dies nicht, so sind die üblichen Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag unwirksam und der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Also: Wie sah die Wohnung bei Übergabe an den Mieter aus? Wenn sie renovierungsbedürftig war: Wurde ein angemessener Ausgleich gezahlt?

Es ist halbwegs irrelevant, dass der Mieter bei Einzug renoviert hat. Relevant wäre eher, ob dies aufgrund des Zustandes der Wohnung notwendig war.

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#4
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Orange find ich durchaus inakzeptabel. Warum? Weil das wohl kaum den Geschmack vieler treffen dürfte. Die orangenen Wände würd ich streichen, die weißen nicht. Dann übergibst Du das Haus, wie Du es übernommen hast. Mag es der Nachmieter zufällig bunt wie Du, kann er über weiß einmal bunt drüber streichen.
Das kommt ja bei bunt hinzu: selbst wenn der Nachmieter eh streicht, über orange dürfte einmal nicht genug sein.

-- Editiert von Yogi1 am 22.05.2020 23:20

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