Pflicht zur Entfernung eines Schuhschrankes im Treppenhaus

24. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)
Pflicht zur Entfernung eines Schuhschrankes im Treppenhaus

Hallo, ich habe folgende Frage bezüglich der Pflicht des Mieters auf Verlangen des VM einen Schuhschrank aus dem Treppenhaus zu entfernen.

Situation:
Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit vier Mietwohnungen auf zwei Etagen. Besagter Mieter wohnt auf der 2. Etage. Der Hausflur ist zumeist sehr breit (ca.2Meter) nur an den Treppenabgängen wird dieser enger (ca.1-1,5Meter). Der Mieter wohnt seit knapp 9Jahren im Haus und hat seit min. 7Jahren einen Schuhschrank mit dazugehörigen Schuhen im Treppenhaus an der Wand vor seiner Wohnung stehen. Vor ca. 7 Jahren habe ich das Haus von meinem Vater übernommen, seit dieser Übernahme und auch durch Beschwerden des direkten Nachbarn des Mieters, sowie des beauftragten Reinigungsdienstes, wurde der Mieter in unregelmäßigen Abständen bereits mündlich aufgefordert diesen Schrank zu entfernen. Dies ist jedoch nie passiert.

In letzter Zeit kam es nun öfters dazu das von verschiedenen Mietern im Haus Gegenstände (Möbel, Haushaltsgeräte ,etc.) im Flur über längere Zeit zwischengeparkt wurden. Im Keller wurden auch Sachen komplett zurückgelassen, welche vom VM dann entsorgt werden mussten, da der Verursacher nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte.

Daraufhin untersagte der VM schriftlich allen Mietparteien unter Androhung der kostenpflichtigen Entfernung sowie ggf. einer Abmahnung, das Abstellen von Gegenständen auf den öffentlichen Flächen des Hauses, mit Ausnahme der Fußmatte und forderte auch gleichzeitig zur Entfernung der übrigen Gegenstände auf.

Besagter Mieter mit dem Schuhschrank schrieb ebenfalls einen Brief und weigert sich darin den Schuhschrank zu entfernen, mit der Begründung dass das Treppenhaus breit genug wäre, somit kein Rettungsweg behindert würde, zudem stände der Schrank schon lange Zeit dort, weshalb dieser zu dulden sei. Beigefügt wurde auch folgendes Urteil des AG Herne (11.07.13 AZ:20 C 67/13 ): Solange von einem Schuhschrank keine Behinderungen oder Belästigungen ausgehen, darf er im Treppenhaus aufgestellt werden. Dies ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.

Wie stellt sich nun die Sache im beschriebenen Fall dar?
-hat der VM den Schrank aufgrund der verstrichenen Zeit (7 Jahre) zu dulden, welches Zeitfenster ist min. erforderlich um daraus diese Duldung abzuleiten?
-Kann VM die Entfernung aufgrund von Beschwerden einer weiteren Mietpartei sowie des Reinigungsunternehmens verlangen (Verlangen durch sachliche Begründung)?
-Was kann VM ggf. sonst noch tun?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Treppenhaus ist freizuhalten, brandschutzrechtliche Bestimmungen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
hat der VM den Schrank aufgrund der verstrichenen Zeit (7 Jahre) zu dulden,


Nein. Im Mietrecht gibt es kein Gewohnheitsrecht.

Zitat (von sunnyboy171981):
Kann VM die Entfernung aufgrund von Beschwerden einer weiteren Mietpartei sowie des Reinigungsunternehmens verlangen (Verlangen durch sachliche Begründung)?


Natürlich. Begründung: das Treppenhaus gehört nicht zur Mietsache.

Zitat:
Beigefügt wurde auch folgendes Urteil des AG Herne (11.07.13 AZ:20 C 67/13 ): Solange von einem Schuhschrank keine Behinderungen oder Belästigungen ausgehen, darf er im Treppenhaus aufgestellt werden. Dies ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.


Urteile von Amtsgerichten sind nicht allgemeingültig.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Könnt Ihr mir vielleicht irgendein halbwegs aktuelles Urteil diesbezüglich nennen, ich finde nur das Urteil vom AG Herne und eins vom AG Köln aus den 80ern.

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
Könnt Ihr mir vielleicht irgendein halbwegs aktuelles Urteil diesbezüglich nennen, ich finde nur das Urteil vom AG Herne und eins vom AG Köln aus den 80ern.


Solange es kein BGH-Urteil ist nutzt dir auch kein aktuelles was.

Mir persönlich ist zu dem Thema kein BGH-Urteil bekannt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Solange es kein BGH-Urteil ist nutzt dir auch kein aktuelles was.
Selbst ein aktuelles BGH-Urteil würde nur bedingt helfen. Im oben zitierten Urteil aus Herne heisst es
"Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind - wie hier - keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Gemeinschaftsräumen typischerweise verbundenen Flächen ab.

Im Rahmen dieses Nutzungsrechts können Mieter z. B. nach allg. Ansicht im Einzelfall sogar Kinderwagen im Hausflur abstellen. Art und Umfang der Nutzung von Gemeinflächen hängen unter Berücksichtigung der Belange anderer Mieter im Ergebnis von den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ab und entziehen sich einer generalisierenden Betrachtung und Beurteilung."

Heisst also, man wird in jedem Einzelfall schauen müssen, was der Mieter in einem solchen Haus als "übliche Nutzung" dieses Flures erwarten darf. Mal zwei Extrembeispiele: Haus mit 50 Wohnungen und klinisch reinen Fluren (da darf der Mieter im Zweifelsfalls noch nicht mal eine Fußmatte in den Flur legen) - Kleines Haus, der Flur sieht eher wie Wohnraum aus mit Teppich und Einrichtungsgegenständen (da könnte das Schuhregal zur üblichen Nutzung gehören).

Ich vermute, beim Fall in Herne war eher letzteres der Fall. Übertragbar ist das dann aber eher nicht.

Ich würde dem Vermieter hier empfehlen, nicht ohne anwaltliche Beratung zu handeln. Die Situtation ist nicht eindeutig. Da kann sich der Vermieter Probleme einhandeln, wenn er den Schuhschrank einfach selber entfernt.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Treppenhaus ist freizuhalten, brandschutzrechtliche Bestimmungen.

Richtig, es darf kein brennbares Material oder Stolperfallen sich in den Fluren befinden, da eine Feuerwehr unter Umständen bei Rauch solche Schränke übersehen kann.
Der Vermieter muss gar nicht groß aktiv werden, man nimmt die Feuerwehr mit ins Boot und macht eine Begehung, mit dem Hinweis man hat den Mieter schon aufgefordert. Dann kommt das Schreiben von der Behörde direkt an den Mieter, einschließlich der Androhung eines Bußgeld.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

Immer wieder beeindruckend, mit welchem Selbstbewusstsein hier manche schreiben. Da hat ein Richter, ausgebildeter Jurist, in Herne entschieden, dass im dortigen Fall ein solches Regal stehen bleiben darf. Teil der Urteilsbegründung war, dass eine Behinderung des Fluchtweges im dortigen Fall nicht erkennbar war. Aber hier im Forum weiß ein Rechtslaie auch ohne Jurastudium und ohne Kenntnis der Situation vor Ort ganz genau, dass das Regal auf jeden Fall weg muss. Erstaunlich ...

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Immer wieder beeindruckend,

Warum gibt es eine LBO und das Verwaltungsrecht?
Der Eigentümer ist für de Sicherheit verantwortlich und warum denn auf dem zivilem Weg sich herum schlagen, kommt ein Bescheid zum Mieter, kann er sich gerne mit dem Verwaltungsrecht beschäftigen.
Man kann anderen die Arbeit machen lassen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38384 Beiträge, 13987x hilfreich)

Vielleicht ist der Antwortende hier ja auch ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt? Wocher weiss cauchy, dass das nicht der Fall ist?

Fakt ist doch, dass die Nutzung des Treppenhauses für private Zwecke in der Regel nicht Gegenstand des Mietvertrages ist. Es darf also nur sehr eingeschränkt für private Zwecke genutzt werden. Die große Ausnahme sind eben bewegliche dringend erforderliche Teile wie Kinderwagen und Gehilfen, und diese auch nur sehr eingeschränkt. Eben, wenn kein anderer Platz da ist - und, diese Teile sind ja beweglich. Also mit einem festen Möbelstück überhaupt nicht vergleichbar.

Ein Treppenhaus ist nun mal für die Nutzung der Treppe da und der Mieter hat nur ein Nutzungsrecht. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wie cauchy weiter oben schrieb, wenn beispielsweise in einem 2-Familienhaus das Treppenhaus letztlich fest integrierter Teil der Wohneinheiten ist. Dafür besteht hier aber kein Anhaltspunkt.

Hier kommt ja noch dazu, dass so "Sondernutzungen" ja in der Regel Junge bekommen, sich also vermehren wie blöd. Da ist der Schuhschrank, dann kommt das Regal mit Eingemachtem beim Nachbarn dazu, der 3. lagert dann das zusammengeklappte Gästebett vor der Tür. Der 4. meint dann, er müsse die Wand, in deren Mitte seine Eingangstür liegt, farblich angemessen umrahmen. Denn mal konsequent weitergedacht, wer das Treppenhaus wie eine eigene Wohnung nutzen darf, der darf auch anpinseln.

Da der Gegenstandswert in so Sachen sehr gering ist, wird es kaum veröffentlichte Entscheidungen geben. Hier hilft das gute alte Vertragsrecht. Was ist Gegenstand des Mietvertrages, was hat der Vermieter darüber hinaus zu dulden? Zu Dulden hat er die verträgsgemäße Nutzung des Treppenhauses. Nicht die Nutzung des Treppenhauses als Möbellager.

Noch eine Anmerkung zu den Fluchtwegen. Fluchtwege sind wesentlich mehr als nur die Möglichkeit, ohne über Möbel zu klettern schnell aus dem Haus zu kommen. Und - es sollen sich im Treppenhaus keine leicht entzündbaren Gegenstände wie Möbel befinden, die man nicht zur Seite rollen kann. Brandschutz ist also wesentlich mehr, wie Altes Haus schon angemerkt hat. Ich war seinerzeit erstaunt, auf was mich die Feuerwehr so alles hingewiesen hatte. Wär ich als Laie nie drauf gekommen. Seitdem gibt es bei mir für Kinderwagen und Rentnerporsche einen verschließbaren Raum im Parterre.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9883 Beiträge, 4480x hilfreich)

@wirdwerden: Ich stimme ja in wesentlichen Punkten übereinein. In aller Regel umfasst die übliche Nutzung eines Flures das Durchgehen und nicht das Abstellen von Möbeln. Es kann aber Ausnahmen geben und ich vermute im Urteil aus Herne einen solchen Spezialfall. Ob hier auch einer vorliegt, kann ich nicht beurteilen.

Problematisch finde ich dagegen eine Argumentation über Brandschutz. Denn solche Bestimmungen würden mietvertragliche Pflichten nur bedingt aushebeln.

Wenn (ich betone wenn) das Abstellen eines Schuhschrankes im Flur vom Mietvertrag umfasst ist und der Vermieter diesen Teil des Mietvertrages aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr erfüllen kann, dann würde das sogar eine Mietminderung rechtfertigen. Zumindest dann, wenn die dadurch entstehende Einschränkung mehr als unerheblich ist.

Und natürlich würde sich der Brandschutz überhaupt nicht dafür interessieren, wem irgendwelche Gegenstände gehören. Es kann dem Vermieter also passieren, dass auch Vermieter-Gegenstände rausmüssen oder sogar umgebaut werden muss. Ich habe selber mal in einem kleineren Haus gelebt, in dem der Vermieter selber Gardinen, Pfanzen und diversen anderen Kleinkram in den Fluchtwegen aufgestellt hat, die noch dazu schön mit Holz vertäfelt waren. In dem Fall hätte sich der Vermieter beim Thema Brandschutz eher selber Probleme bereitet.

Wer über Brandschutz argumentieren möchte, sollte sich somit bewusst sein, dass dann alles überprüft wird und dass dies mit Mietrecht erstmal nichts zu tun hat. Mietrechtlich könnte das dann durchaus auch negative Folgen haben.

Primär geht es um Mietrecht und die Frage, was mietrechtlich zur üblichen Nutzung der Flure gehört.

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#11
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin,

hier findest Du eine gut zum Thema passende Infoseite, allerdings sind die darin zitierten Urteile, auch wenn es Dir wohl nicht gefallen wird - eher auf der Seite des Mieters:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-man-im-treppenhaus-abstellen-darf_098078.html

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
einen Schuhschrank mit dazugehörigen Schuhen im Treppenhaus an der Wand vor seiner Wohnung stehen.


An der Wand vor seiner Wohnung ist für mich unpräzise.
Man kann die Auffassung vertreten dass der Flur bis zur Wohungseingangstür als Gemeinschaftsfläche (teilweise) zur Wohnung gehört da Zugang.
Aber was ist mit dem Teil des Flures der hinter der Wohnungseingangstür liegt ?
Da der Flur nicht mitvermietet ist gehört dieser Teil keine vom Mieter nutzungsberechtigte Gemeinschaftsfläche und darf somit vom Mieter auch nicht mit einem Schuhschrank bestellt werden.

Ich meine mich zu entsinnen, dass es auch Urteile gibt welche sich mit dem Thema "Schuhe vor der Wohnungstür" befassen und dem Mieter ein solches Recht abgesprochen haben.
Da nützte auch das Argument Gemeinschaftsfläche nichts.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
sunnyboy171981
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 68x hilfreich)

Sorry dass ich etwas verspätet schreibe, erstmal danke für eure Beiträge.

Ich versuche mal das Treppenhaus mal genauer zu beschreiben:
Das Treppenhaus besteht aus 3 Teilen, EG- hier ist ein abstellen von Gegenständen aufgrund der Enge und der vorhandenen Zugangstüren zu zwei Ladenlokalen eh nicht möglich. Dann folgt eine Treppe zum 1.OG und eine weitere zum 2.OG. Die Etagen sind gleich aufgebaut. Bodenfläche wie ein L, an der kurzen Seite kommt die Treppe von unten und die Breite ist ca. 1,2-1,5Meter hier befindet sich auch die Wohnungstür des betreffenden Mieters. Mieter wohnt im 2.OG, darüber gehts nur zum Trockenboden. An der langen L Seite ist der Flur ca.2-2,5 Meter breit mit einer Wohnungszugangstür. Der Schuhschrank ist etwa auf der Hälfte der kurzen L Seite und ca.30x80 cm mit zwei Böden. Das Treppenhaus ist ansonsten mit hellem PVC Boden ausgelegt und sonst bis auf die Fußmatten der andren Mieter leer und "klinisch" frei.

In der Hausordnung die Bestandteil des Mietvertrages ist steht hierzu, dass das Treppenhaus freizuhalten ist da Fluchtweg, lediglich Gehhilfen und Kinderwagen sind gestattet, sofern von diesen keine Behinderung ausgeht.

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#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von sunnyboy171981):
In der Hausordnung die Bestandteil des Mietvertrages ist steht hierzu, dass das Treppenhaus freizuhalten ist da Fluchtweg, lediglich Gehhilfen und Kinderwagen sind gestattet, sofern von diesen keine Behinderung ausgeht.


Klarer geht's kaum, oder?

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Moin,

hier findest Du eine gut zum Thema passende Infoseite, allerdings sind die darin zitierten Urteile, auch wenn es Dir wohl nicht gefallen wird - eher auf der Seite des Mieters:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-man-im-treppenhaus-abstellen-darf_098078.html

wölfin


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