Hallo,
ich ziehe im Februar nach über drei Jahren aus meiner Wohnung aus. Nun die Frage in welchem Maße ich renovieren muß bei Auszug und was die im Vertrag festgelegten Schönheitsreperaturen damit zu tun haben?
Hier relevante Auszüge aus meinem Mietvertrag:
§13 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter übernimmt auf seine Kosten die laufenden-turnusmäßig wiederkehrenden-Schönheitsreparaturen.
(???? Habe die besagten Schönheitsreparaturen noch nie durchgeführt ??????)
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (ggf. auch entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren so wie der Fenster und Außentüren von Innen.
Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dürfen nicht mit Deckfarbe überstrichen werden.
3. Die Schönheitsreparaturen sind, gerechnet vom Beginn des Mieterhältnisses an bzw. von der letzten Fachgerechten Durchführung an, in den nachstehenden Zeitabständen fällig- soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, das die Mitsache (noch) nicht renovierungsbrdürftig ist.
I. Wände und Decken in Küchen, Badräume und Duschen - alle drei Jahre
(?????? wohne seit drei Jahren in der Wohnung - also oberes renovieren? ?????)
§ 27 Beendigung des Mietverhältnisses
1.Der Mieter hat die Mietsache beim Auszug vollständig geräumt und gereinigt an den Vermieter zurück zu geben.
(????? Was haben die Schönheitsreparaturen mit dem Auszug zu tun und geht aus den Mietvertrag-Auszügen hervor ob wir renovieren müssen? ?????)
Pflicht zur Renovierung bei Auszug?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Bitte wie immer die komplette Klausel zu den Schönheitsreparaturen -vollständig- zitieren. Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
--- editiert vom Admin
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Hallo, danke für die rasche Antwort,aber ich kann garantieren, das alles weitere also Punkt 4.) 5.) und 6.) nicht zur Antwort beihelfen OB reboviert werden soll, sondern nur wenn reoviert wird, das...
Hallo Scalar2,
nein bei Einzug haben iwr nichts gemacht. Das ist leider aber in keiner Form schriftlich festgehalten.
--- editiert vom Admin
Hallo Halbgott,
ich verstehe deine Frage leider nicht:
"Und was ist mit 2. und folgende ?"
Danke!
"Punkt 4.) 5.) und 6.) nicht zur Antwort beihelfen "
Punkt 1-3 komplett und vollständig würde reichen... (es kommt auf scheinbar kleine Details an)
hallo ah_xy,
Punkt 1 und 2 sind vollständig. Punkt 3 endet mit Pflichten ab 5-7 Jahren Mietszeit - dies ist bei uns ohnehin nicht der Fall.
Besten Dank für die schnelle Antwort.
--- editiert vom Admin
Hallo Halbgott,
alle weitern Punkte von § 27 beziehen sich auf Abwicklungen nach Auszug bzl. Schlüsselübergabe / Adressenangabe usw. - also nichts relevantes zur Renovierung / Übergabe
--- editiert vom Admin
Dann ist der Vertrag wortwörtlich zu nehmen. Eine Verpflichtung hängt vom Abnutzungsgrad ab - im Regelfall: ja, streichen (zumindest Bad/Küche).
-- Editiert von ah_xy am 02.12.2008 18:46
An Halbgott:
Das Mietverhältnis endet NICHT vor Ablauf der Renovierungsfristen und wir haben ja auch noch vor evtl. anfallende Renovierungen zu übernehmen. Daher würden keine nachträgliche Kosten anfallen, die renovierungen machen wir auf jeden Fall noch.
An ah_xy:
Danke für die Einschätzung. Das Badezimmer ist eh weiß und siehr gut aus. Die Küche ist gelb aber auch gut gestrichen, also nicht renovierungsbedürftig. Wie wird jetzt entschieden, ob es wirklich bei den zwei räumen bleiben kann und ob diese im jetztigen Zustand ok sind. Bzw. Muß die Küche auch weiß werden?
--- editiert vom Admin
Also nochmal kurz auf den Punkt gebracht für mich als ganz doofe Laie: Ich muß mich an die Schönheitsreparaturen Klausel halten!
Es gibt aber keine Gesetz was grundsätzlich den Mieter verpflichtet bei Auszug alles zu streichen oder teppich auszutauschen etc. Im Mietvertrag ist dies bezüglich nichts definiert!
Danke
--- editiert vom Admin
ja? erklärs mir bitte? Danke
--- editiert vom Admin
Naja, ich will nur die renovierungen machen, die in meine Pflicht fallen, aber diese werde ich noch erledigen - ja so war der Plan.
Trotzdem Danke an alle Hilfreichen Beantworter!
"Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren (ggf. auch entfernen der alten Tapeten), Anstreichen der Wände und Decken,"
"Im Mietvertrag ist dies bezüglich nichts definiert!"
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