Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhälnisses

14. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)
Pflichten des Mieters bei Beendigung des Mietverhälnisses

In einem Formular-Mietvertrag findet sich:

§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter übernimmt die Wohnung in gutem Zustand.
2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter
übernimmt keine Schönheitsreparaturen.


Der Mieter kündigt fristgerecht und befindet nach ca. 3,5 Jahren Mietdauer die Wohnung noch immer in gutem Zustand. Alle eigenen Möbel und Einrichtungsgegenstände sind inzwischen aus der Wohnung entfernt.
Er wechselt lediglich eine Einhebel-Mischbatterie in der zur Mietsache gehörenden EBKüche aus, die undicht ist.

Im Übernahme-Protokoll bei Einzug findet sich nichts zu *renoviert/unrenoviert*.

Im MV findet sich nicht, wie die Mietsache bei Auszug zu übergeben ist.
Der Mieter meint: in gutem Zustand ist sie noch --- so gebe ich sie zurück.
Dem Mieter ist wichtig, die vollständige Kaution zurückzuerhalten.

Frage: Kann der Vermieter bei Übergabe auf malermäßiger Renovierung bestehen, weil er sie nicht mehr *in gutem Zustand* sieht? oder evtl. Renokosten mit der Kaution verrechnen?
Oder muss er dem Mieter uU eine Nacherfüllungsfrist setzen?
Woraus würde sich diese ableiten?

Danke für Input.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Anami):
§ 8 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter übernimmt die Wohnung in gutem Zustand.
2. Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter auf seine Kosten getragen. Der Vermieter
übernimmt keine Schönheitsreparaturen.


Wenn da nichts weiter steht, dann dürfte wohl noch keine SR fällig sein nach 3,5 Jahren.



Zitat (von Anami):
Frage: Kann der Vermieter bei Übergabe auf malermäßiger Renovierung bestehen, weil er sie nicht mehr *in gutem Zustand* sieht? oder evtl. Renokosten mit der Kaution verrechnen?


um mal wie HvS zu schreiben, natürlich kann er das.... letztendlich würde im Streitfall ein Richter aufgrund der hoffentlich sorgfältig dokumentierten Auszugssituation das entscheiden müssen, ob die Wohnung im normalen Maß abgenutzt wurde.

Zitat (von Anami):
Er wechselt lediglich eine Einhebel-Mischbatterie in der zur Mietsache gehörenden EBKüche aus, die undicht ist.


Warum tut man das ? ist doch Vermietersache...…. Wenn jetzt hier ein Wasserschaden entstehen sollte, dann kann das für den ehemaligen Mieter ein Problem werden...

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Wenn da nichts weiter steht, dann dürfte wohl noch keine SR fällig sein nach 3,5 Jahren.
Das steht auch drin, wenn der Mieter erst nach 6 Jahren ausziehen würde.
Die Wohnung könnte auch nach 6 Jahren noch in gutem Zustand sein.

Wenn dort wenigstens *besenrein* stehen würde... wäre längst alles klar.

Einen Richter will der Mieter nicht. Der Vermieter auch nicht, der ist nett und kulant, aber es geht eben um *Guter Zustand*. Der Mieter will nicht unnötig renovieren/Wände streichen,

Zitat (von philosoph32):
Warum tut man das ? ist doch Vermietersache.
Weil der Mieter meinte, es wäre ja nur durch seinen Gebrauch passiert. Hat ihm jemand empfohlen. Nun isses dicht.
Nach § 9 des MV:
Die Kosten für kleine lnstandhaltungen innerhalb der Wohnung trägt der Mieter. Diese kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen innerhalb der Wohnung, die beim Gebrauch dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind oder sein können, wie zum Beispiel Lichtschalter, Steckdosen, Fenster und Türverschlüsse

Ja, stimmt, wenn der Mieter an den Steckdosen rumwerkelt, und die ganze Bude abbrennt---dann auch.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im MV findet sich nicht, wie die Mietsache bei Auszug zu übergeben ist.


Genau und daher kann der Vermieter auch keine Ansprüche an den Zustand der Wohnung bei Rückgabe stellen.

Zitat:
Kann der Vermieter bei Übergabe auf malermäßiger Renovierung bestehen, weil er sie nicht mehr *in gutem Zustand* sieht?


Man muss sich gar nicht darüber streiten, ob sich die Wohnung immer noch in gutem Zustand befindet. Der vermieter hat einfach keinen Anspruch auf Übergabe in gutem Zustand.

Zitat:
oder evtl. Renokosten mit der Kaution verrechnen?
Oder muss er dem Mieter uU eine Nacherfüllungsfrist setzen?


Wie sich ein uneinsichtiger Vermieter verhält ist nur schwer vorherzusagen. Im Zweifel muss dann der Mieter auf Herausgabe der Kaution klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

@hh
danke, so sehe ich es auch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weil der Mieter meinte, es wäre ja nur durch seinen Gebrauch passiert. Hat ihm jemand empfohlen. Nun isses dicht.
Nach § 9 des MV:
Die Kosten für kleine lnstandhaltungen innerhalb der Wohnung trägt der Mieter. Diese kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Teilen innerhalb der Wohnung, die beim Gebrauch dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind oder sein können, wie zum Beispiel Lichtschalter, Steckdosen, Fenster und Türverschlüsse
Ja, stimmt, wenn der Mieter an den Steckdosen rumwerkelt, und die ganze Bude abbrennt---dann auch.


Durch normale Abnutzung entstandener Verschleiß trägt der Vermieter. Auch hier hat der Vermieter die Reparatur in Auftrag zu geben und sich das Geld dafür ggf. vom Mieter erstatten zu lassen, sofern eine gültige Kleinreparaturklausel vorliegt !!! Und das was Du gepostet hast wär unwirksam, außer es kommt danach noch eine Kostenbeschränkung.


0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Danke.
Mal schauen, was die Übergabe ergibt.

Die neue Mischbatterie in der Küche ist ja nun schon dran und in Betrieb.
Ja, die übliche Kostenbeschränkung findet sich im MV .

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

update und Ende:

Soeben war der Übergabe-Termin mit dem Vermieter. Alles entspannt in 25 min erledigt.
Die Wohnung wird so übernommen, wie sie ist.
Im Ü-Protokoll finden sich nur die Zählerstände. Auf eine Extra-BK-Abrechnung für Monat Januar 2020 wurde einvernehmlich verzichtet, da der Mieter glaubhaft versicherte, schon seit Ende November 2019 in der neuen Wohnung zu wohnen.
Kaution wird schnellstmöglich ausgezahlt.

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