Plötzliche Erhöhung der Betriebskoten Vorrauszahlung

14. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Plötzliche Erhöhung der Betriebskoten Vorrauszahlung

Hallo Forum,

ich bewohne eine kleine Wohnung zur Miete. Nun bekam ich die Jahres-Nebenkostenabrechnung. Ich muss etwas nachzahlen, ca. 70 Euro. Das ist ok. Bislang zahle ich pro Monst eine Vorrauszahlung von 40 Euro für Betriebskosten und nochmal 40 Euro für die Heizkosten. Nun erhöht der Vermieter aber die Betriebskosten um 30 Euro pro Monat auf 70 Euro pro Monat.
Ist soviel auf einmal zulässig?
Gruss
K.

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von kalakke):
Nun erhöht der Vermieter aber die Betriebskosten um 30 Euro pro Monat auf 70 Euro pro Monat.

Angesichts der exorbitanten Steigerung der Energiekosten und den Steigerungen in anderen Bereichen durchaus weise,



Zitat (von kalakke):
Ist soviel auf einmal zulässig?

Kommt ganz darauf an, wie der Vermieter das ganze begründet hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Angesichts der exorbitanten Steigerung der Energiekosten und den Steigerungen in anderen Bereichen durchaus weise,


Der TE hat nach dem geschilderten Sachverhalt aber bis dato Vorauszahlungen von 40€ für Betriebskosten und weitere 40€ für Heizkosten bezahlt. Insofern wäre eine Erhöhungsbegründung der Betriebskosten von 40€ auf 70€ durch gestiegene Energiekosten wohl wenig plausibel.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

War die Abrechnung für ein ganzes Jahr, oder bist du im Abrechnungsjahr irgendwann eingezogen?

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Insofern wäre eine Erhöhungsbegründung der Betriebskosten von 40€ auf 70€ durch gestiegene Energiekosten wohl wenig plausibel.


Meiner Meinung nach ist der Ansatz von 80,00 € (NK zzgl. HK) wohl doch recht niedrg angesetzt, auch wenn man in einem Wohnklo mit Küche wohnt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von kalakke):
Ist soviel auf einmal zulässig?


Klares Nein!

Die Erhöhung der Betriebskosten ist in § 560 Abs. 4 BGB geregelt. Es kann also nach einer Abrechnung eine angemessene Erhöhung gefordert werden.

Die Betriebskostenvorauszahlung könnte also um 5,83€ erhöht werden.

Dass die Energiekosten in 2021 deutlich gestiegen sind ist dagegen kein Grund für eine Erhöhung. Freiwillig kann man den höheren Betrag natürlich zahlen, wenn man erhebliche Nachzahlungen für 2022 vermeiden will.

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von kalakke):
Nun erhöht der Vermieter aber die Betriebskosten um 30 Euro pro Monat auf 70 Euro pro Monat.
Ist soviel auf einmal zulässig?

Ist doch nicht richtig. Es müßte heißen: um € 30,00 erhöht ergibt eine mtl.Vorauszahlung statt wie bisher € 80,00, nun mtl.€ 110,00. Nach Adam Riese..

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Betriebskostenvorauszahlung könnte also um 5,83€ erhöht werden.

Dummerweise schrieb der Gesetzgeber aber "angemessene Erhöhung", sein Wille war es also durchaus, das eine Entscheidung im Einzelfalle getroffen wird.

Wo kommen denn die merkwürdigen 5,83 EUR überhaupt her?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von kalakke):
aber die Betriebskosten um 30 Euro pro Monat
Gilt das für alle Betriebskosten? Die kalten und die warmen?
Du sollst monatlich 30,- mehr zahlen. Das wären dann statt 80,- nun 110,-. Evtl. haben sich nicht nur (deine) Verbrauchskosten erhöht?
Wie setzen sich die 70,- Nachzahlung zusammen?


70,- mehr pro Monat finde ich nicht.
Leo Adam Riese auch nicht... :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise schrieb der Gesetzgeber aber "angemessene Erhöhung", sein Wille war es also durchaus, das eine Entscheidung im Einzelfalle getroffen wird.


Ja, auf Basis der erfolgten Abrechnung und nicht auf Basis einer Prognose.

Da das auch noch ein beidseitiger Anspruch ist, dürfte klar sein, dass die Nachzahlung den Maßstab für die Angemessenheit bildet.

Zitat (von Harry van Sell):
Wo kommen denn die merkwürdigen 5,83 EUR überhaupt her?


70 / 12 = 5,83

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, auf Basis der erfolgten Abrechnung

Da bin ich anderer Meinung, hätte der Gesetzgeber das gewollt, hätte er es auch mitgeteilt.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von hh):
70 / 12 = 5,83


Und wo steht, dass man das so rechnen muss ?

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#12
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Und wo steht, dass man das so rechnen muss ?
In diesem Urteil BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 294/10 finden sich die Relevanten Aussagen. Das Urteil ist lang, die Urteilsbegründung im Detail lesenswert. Ich zitiere hier aber nur einen Teil des offiziellen Tenors: "Die letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen, hindert aber nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. "

In der Urteilsbegründung wird auf Gesamtsumme / 12 als Basis für die Vorauszahlung verwiesen. Alle Abweichungen davon müssen begründet werden. Nicht abstrakt, sondern konkret. Das mag im Detail möglich aber aufwändig sein.

Hier in diesem Fall sollen ja noch nicht mal die Heizkostenvorauszahlungen sondern die Betriebskostenvorauszahlungen nahezu verdoppelt werden. Die Begründung dazu wird sicherlich nicht unanspruchsvoll.

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Hier in diesem Fall sollen ja noch nicht mal die Heizkostenvorauszahlungen sondern die Betriebskostenvorauszahlungen nahezu verdoppelt werden


Da habe ich tatsächlich meine Zweifel (dass es lediglich die BK sind), aber möglich wäre es. Es wäre auch möglich, dass das dies nicht so schwer zu begründen wäre. Die wichtigste Frage für mich wäre, ob es sich hier um ein volles Abrechnungsjahr handelt, oder der TE irgendwann im lfd. Jahr eingezogen ist.

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#14
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Angesichts der exorbitanten Steigerung der Energiekosten und den Steigerungen in anderen Bereichen durchaus weise,


Ja, das überlege ich auch, es ist ja eine Vorrauszahlung.
K

Signatur:

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#15
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz darauf an, wie der Vermieter das ganze begründet hat.


Habe nur mit der Sachbearbeiterin telefoniert. Sie meinte nur dass die betriebskosten steigen und einige mieter bis zu 1.000,-- euro nachzahlen müssen.

K.

Signatur:

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#16
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Der TE hat nach dem geschilderten Sachverhalt aber bis dato Vorauszahlungen von 40€ für Betriebskosten und weitere 40€ für Heizkosten bezahlt. Insofern wäre eine Erhöhungsbegründung der Betriebskosten von 40€ auf 70€ durch gestiegene Energiekosten wohl wenig plausibel.


Es geht um Erhöhung der Betriebskosten, nicht der Energiekosten. Da bleibt es bei 400,-- Euro.
K.

Signatur:

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#17
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
War die Abrechnung für ein ganzes Jahr, oder bist du im Abrechnungsjahr irgendwann eingezogen?


Das komplette Jahr 2019.

K.

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#18
 Von 
kalakke
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dass die Energiekosten in 2021 deutlich gestiegen sind ist dagegen kein Grund für eine Erhöhung. Freiwillig kann man den höheren Betrag natürlich zahlen, wenn man erhebliche Nachzahlungen für 2022 vermeiden will.


Es geht um Betriebskosten, nicht um Energiekosten. Die Energiekosten VZ wurde ja nicht erhöht.
K.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von kalakke):
Es geht um Erhöhung der Betriebskosten, nicht der Energiekosten.

Dann dürfte die Grenze für die Erhöhung bei 6 EUR liegen.

Will der Vermieter mehr, muss er das erst mal substantiiert belegen. Ein "alles wird teurer" ist da nutzlos.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn du freiwillig mehr zahlen willst, ist das deine Sache. Die rechtlichen Grundlagen wurden genannt. Ich möchte jedoch noch auf eine unrechtliche Sache eingehen: Wenn du deine eigenen Finanzen im Griff hast, ist es regelmäßig sinnvoller, selber einen gewissen Betrag auf die Seite zu legen. Falls eine Nachzahlung kommt, so kannst du diese davon begleichen. Eine Nachzahlung ist für den Mieter in der Regel sinnvoller als ein Guthaben, dem er im Zweifel hinterherlaufen muss.

Ausnahme wäre aus meiner Sicht, wenn du verschuldet bist und eine Pfändung droht. Alternativ wenn du dich selber so einschätzt, dass du die Finger nicht vom zurückgelegten Geld lassen kannst. Wenn nämlich nichts zurückgelegt wurde und eine Nachzahlung kommt, dann kann das schon problematisch werden.

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