Plötzlicher Fensterriss, wer haftet?

25. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Plötzlicher Fensterriss, wer haftet?

Hallo,

im Dezember hab ich gesehen, dass mein Fenster plötzlich gerissen ist, was ich der Hausverwaltung mitgeteilt habe, die es dem Vermieter weitergegeben hat. Mir wurde gesagt, dass sie sich bei mir melden werden, wie das alles gemacht wird, mit der Versicherung etc.

Im Februar habe ich die Information von meinem Vermieter bekommen, dass er die Instandsetzung in Höhe von 55x,xx€ beauftragt hat, weil es ja gemacht werden muss, ohne mit mir Rücksprache zu halten und dass ich meine Haftpflichtversicherung kontaktieren soll. Da ich kein Stress mit meinem Vermieter haben möchte, weil mein Mietvertrag nur noch bis August geht und ich Angst habe, dass er den Vertrag sonst nicht mehr verlängern wird, hab ich den Fall meiner Versicherung wahrheitsgemäß geschildert, also dass der Riss auch plötzlich da war und ich nicht weiß woher.

Der Fall wurde abgelehnt, da eigene Mietobjekte nicht mit versichert sind, woraufhin ich es der Hausverwaltung erzählt habe, die es wieder weitergegeben hat. Ich habe von meinem Vermieter einen Anruf bekommen, in der er mich zum Versicherungsbetrug animiert hat, in dem ich Freunde von mir frage, ob deren Haftpflicht das übernehmen könnte, ich sonst die komplette Rechnung selber tragen muss. Hab ihm gesagt, dass ich mal rumfrage ob jemand sich bereitstellen würde (ich weiß, Versicherungsbetrug sollte man nicht machen, nur bin ich ein Student und kann mir den Betrag nicht leisten und will eigentlich keinen Ärger mit meinem Vermieter, wie bereits geschildert). Ich habe mich jedoch im Internet informiert, wer dafür haften muss und oft gelesen, dass der Vermieter laut §535 BGB beweisen muss, dass ich dran schuld bin. Aber auch oft gelesen, dass ich als Mieter eine Beweislast habe.

Das Fenster wurde mittlerweile ausgetauscht und mein Vermieter hat die Rechnung für bekommen, bezahlt und mir alles weiterberechnet. Er verlangt von mir bis zum 30.04, dass ich den Betrag ausgeglichen habe. Da ich mich aber nicht von ihm verarschen lassen will, wollte ich Nachfragen wer nun die Beweislast hierfür hat (falls möglich mit den passenden §).

Ich riskiere zwar, dass mein Vertrag nicht verlängert wird, aber ich sehe es nicht ein für etwas zu haften, was ich nicht getan habe.

Ich hoffe jemand hier kann mir helfen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119479 Beiträge, 39731x hilfreich)

Der Vermieter wird beweisen müssen, das der Mieter hier schuld ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter wird beweisen müssen, das der Mieter hier schuld ist.


Ein Kollege der Jura studiert, aber keinen Schwerpunkt auf Mietrecht, meinte, dass ich es beweisen muss, da in der Regel die Beweislast beim Antragsteller liegt. Hast du eventuell die § parat, die das Bestätigen? Will nicht zu meinem Vermieter gehen und sagen "Hey, ich zahle nichts, weil ich nichts kaputt gemacht habe" obwohl ich es dann beweisen muss.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

GAnz pauschal:
Wenn der Vermieter Geld von dir möchte, dann muss er dir auch beweisen können, dass die Forderung zu Recht besteht.

Wenn z.B. ein Vogel von außen dagegen geflogen ist, dann geht die Reparatur zu Lasten des Vermieters.
Wenn du mit irgendetwas dagegen gekommen bist (auch unbemerkt) dann geht die Reparatur zu deinen Lasten.

Signatur:

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119479 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von hallo1123):
Ein Kollege der Jura studiert, aber keinen Schwerpunkt auf Mietrecht, meinte, dass ich es beweisen muss, da in der Regel die Beweislast beim Antragsteller liegt.

Eigentlich ist es so, das derjenige der eine Forderung stellt, beweisen muss das diese berechtigt ist, will er sie erfolgreich z.B. vor Gericht durchsetzen - das ist nicht nur im Mietrecht so.

Was für einen Antrag hast Du denn wo gestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
GAnz pauschal:
Wenn der Vermieter Geld von dir möchte, dann muss er dir auch beweisen können, dass die Forderung zu Recht besteht.


Beweisen kann er nichts mehr, da das Fenster durch seinen Auftrag ersetzt wurde.

Zitat (von Harry van Sell):
Was für einen Antrag hast Du denn wo gestellt?


Er meinte mit dem Antrag wohl die Mitteilung an die Hausverwaltung.

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#6
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Vermieter wird beweisen müssen, das der Mieter hier schuld ist.


Das wäre dann §535I BGB oder? Will ihm eine Mail schreiben und direkt auf das passende Gesetz verweisen.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

§ 538 BGB lautet: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Der Vermieter müsste beweisen, dass nicht vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt. Natürlich gibt es so etwas wie ein Anscheinsbeweis. Wenn z.B. innerhalb der Wohnung im Parkett ein riesen Kratzer vorhanden ist, der bei Übergabe der Wohnung an den Mieter noch nicht da war, dann liegt nicht vertragsgemäßer Gebrauch nahe. Dann müsste wohl der Mieter beweisen, dass der Kratzer z.B. von einem Einbrecher verursacht wurde. Aber bei einem Fenster gibt es nunmal die Möglichkeit von Spannungsrissen, die nicht vom Bewohner verursacht werden. Diese Möglichkeit muss der Vermieter ausräumen, sonst bleibt es eben bei § 538 BGB .

PS: Ich persönlich würde nicht unbedingt empfehlen, da rechtlich fundierte Texte zu schreiben. Die werden einem Laien nur schwer gelingen. Ein kurzer Verweis auf § 538 BGB mit dem Hinweis, dass vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt, sollte aus meiner Sicht genügen.

PPS:

Zitat (von hallo1123):
Da ich kein Stress mit meinem Vermieter haben möchte, weil mein Mietvertrag nur noch bis August geht und ich Angst habe, dass er den Vertrag sonst nicht mehr verlängern wird,
Zeitmietverträge sind in Deutschland nur in engen Grenzen wirksam. Sollte sich die Wohnung nicht in Deutschland befinden, solltest du das definitiv noch einmal klarstellen. Sollte sich die Wohnung in Deutschland befinden, wäre es wohl sinnvoll, in einem separaten Thread die Wirksamkeit dieser zeitlichen Befristung zu diskutieren.

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#8
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
PS: Ich persönlich würde nicht unbedingt empfehlen, da rechtlich fundierte Texte zu schreiben.


Hätte sowas in etwa geschrieben:

Sehr geehrter Herr Vermieter,

ich habe mich schlau gemacht und herausgefunden, dass ich nur für das Fenster haften muss, wenn kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt. Ich verweise hierbei auf §538 BGB.

Da ich jedoch, wie damals bei Frau Hausverwaltung mitgeteilt, nicht weiß, wodurch der Riss entstanden ist, werde ich nicht für den Schaden aufkommen, bis sie mir beweisen können, dass es durch mein Verschulden entstanden ist.


Ist es schlau zu erwähnen, dass ich erst gar nichts sagen wollte, weil ich Angst habe, dass er sonst den Vertrag nicht verlängert?

Zitat (von cauchy):
Zeitmietverträge sind in Deutschland nur in engen Grenzen wirksam. Sollte sich die Wohnung nicht in Deutschland befinden, solltest du das definitiv noch einmal klarstellen. Sollte sich die Wohnung in Deutschland befinden, wäre es wohl sinnvoll, in einem separaten Thread die Wirksamkeit dieser zeitlichen Befristung zu diskutieren.


Die Wohnung befindet sich in Deutschland, wird jedoch nur an Studenten mit gültigem Immatrikulationsbescheid vergeben. Der Vertrag ist dann eigentlich für ein Jahr gültig, aber er wurde bei der letzten Verlängerung nur für 6 Monate verlängert und dann wollte der Vermieter weiter schauen (haben 2 Abmahnungen für Ruhestörung bekommen, auch wenn wir nichts gemacht haben). Ich habe das Gefühl, dass er uns raus haben will.

-- Editiert von hallo1123 am 25.04.2022 16:57

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119479 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von hallo1123):
Die Wohnung befindet sich in Deutschland, wird jedoch nur an Studenten mit gültigem Immatrikulationsbescheid vergeben.

Wenn das eine normale Wohnung ist, wäre das rechtswidrig.

Oder handelt es sich um ein offizielles Studentenwohnheim?



Zitat (von hallo1123):
Ist es schlau zu erwähnen,

Nö, im Gegenteil.
Auch das andere ist viel zu viel, da reicht ein Zweizeiler, so ungefähr "Den Betrag werde ich nicht begleichen, da der Schaden nicht durch mein Verschulden entstanden ist."


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Rechsberatung im Einzelfall ist Juristen vorbehalten. Daher werde ich den Brief nicht im Detail bewerten. Ich glaube jedoch, dass

Zitat (von hallo1123):
Da ich jedoch, wie damals bei Frau Hausverwaltung mitgeteilt, nicht weiß, wodurch der Riss entstanden ist, werde ich nicht für den Schaden aufkommen, bis sie mir beweisen können, dass es durch mein Verschulden entstanden ist.
sehr unclever ist. Zum einen, weil du damit den Vermieter reizt und geradezu zum Handeln auffordest. Zum anderen, weil "nicht wissen" jetzt nicht unbedingt positiv konnotiert ist. Darin könnte man auch "vielleicht hat mein besoffener Partygast das Fenster eingeschmissen" verstehen. Das hättest du dann zu vertreten.

Aus meiner Sicht wäre es sinnvoller einfach nur zu sagen, dass der Riss durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist und du daher die Kosten nicht tragen wirst. Mehr nicht, insbesondere keine Aufforderung, dir das Gegenteil zu beweisen.

Das Thema Zeitmietvertrag bei Studentenheimen ist ein kompliziertes. Ich würde nicht empfehlen, dass hier zu vermischen. Wenn du dazu etwas wissen willst, dann macht das besser in einem neuen Thread. Dazu dann bitte klar formulieren, was im Mietvertrag zur zeitlichen Befristung steht und was die Wohnung zu einem Studentenheim macht. Dazu kannst du ja auch mal googeln. Nicht alles, was ein Vermieter als Studentenwohnheim bezeichnet, ist rechtlich auch eins.

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#11
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das eine normale Wohnung ist, wäre das rechtswidrig.

Oder handelt es sich um ein offizielles Studentenwohnheim?


Es ist eine normale Wohnung, aber im Mietvertrag steht "befristeter Untermietvertrag zur studentischen Nutzung", hier im Haus befinden sich nicht nur Studenten, sondern auch Bewohner die nicht studieren und seit längerem hier wohnen.

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#12
 Von 
hallo1123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Das Thema Zeitmietvertrag bei Studentenheimen ist ein kompliziertes. Ich würde nicht empfehlen, dass hier zu vermischen. Wenn du dazu etwas wissen willst, dann macht das besser in einem neuen Thread. Dazu dann bitte klar formulieren, was im Mietvertrag zur zeitlichen Befristung steht und was die Wohnung zu einem Studentenheim macht. Dazu kannst du ja auch mal googeln. Nicht alles, was ein Vermieter als Studentenwohnheim bezeichnet, ist rechtlich auch eins.


Mache ich später, danke dir!

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