Problem mit Kautionsrückzahlung/-begleichung

1. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
systemfeind83
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Kautionsrückzahlung/-begleichung

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines rechtliches Problem und hoffe auf einen kurzen Rat, damit ich weiß, wo ich stehe.

Ich habe von 2013 bis 2014 in einer Wohnung gewohnt, aus der ich inzwischen ausgezogen bin.
Es kam die Nebenkostenabrechnung von 2013 in Höhe von ca. 800€, die von meiner hinterlegten Kaution in Höhe von 1300€ beglichen wurde. Von der restlichen Kaution wurden von der Hausverwaltung 300€ für die bevorstehende Nebenkostenabrechnung 2014€ einbehalten und die überbleibenden 200€ an mich ausbezahlt. Soweit so gut.

Dann kam die Nebenkostenabrechnung 2014 in Höhe von ca. 600€. In dem Wissen, dass 300€ einbehalten wurden, überwies ich also die Differenz an die Hausverwaltung.

Seitdem penetriert mich diese Hausverwaltung nun mit Zahlungsaufforderungen noch und nöcher, dass ja noch 300€ fehlen würden (die ja eigentlich durch die Restkaution gedeckt sein müssten). Ich bekam außerdem den Hinweis, dass seit Mitte 2015€ der Besitzer, sowie die Hausverwaltung des Gebäudes nun irgendeine andere Firma, mit der ich noch nie zu tun hatte, übernommen hätte.
Wegen der restlichen Kaution, die einbehalten wurde, werde ich nun auf jene diese andere Hausverwaltungsfirma verwiesen, weil die ursprüngliche Hausverwaltung kein Verwaltungsmandat des Gebäudes mehr besitzt.

Meine Frage nun: Kann das wirklich sein, dass ich meiner Kaution nun bei einer Firma hinterherrennen muss, mit der ich noch nie zu tun hatte? Ich mein die Verwaltung und der Besitzer haben erst Mitte 2015 gewechselt und die NK-Abrechnungen waren von 2013 und 2014. Außerdem hat ja die ursprüngliche Firma auch die Kaution einbehalten.
Ich fühl mich hier jetzt ein wenig über den Tisch gezogen.
Meine Befürchtung ist, dass wenn ich der Zahlungsaufforderung von 300€ nachkomme und dann diese neue Verwaltung kontaktiere, es dann auf einmal heißt: "Restkaution? Wissen wir nix von. Bei uns nicht." oder sowas in der Art.

Hoffe, dass jemand Licht in mein Dunkel bringen kann.

Vielen Dank schonmal!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage nun: Kann das wirklich sein, dass ich meiner Kaution nun bei einer Firma hinterherrennen muss, mit der ich noch nie zu tun hatte?

Nein. Mit der Verwaltung hast du nichts zu tun. Der Vermieter schuldet dir die Rückzahlung der Restkaution und du schuldest dem Vermieter den Rest der Nebenkostennachzahlung. Das Stichwort heisst nun Aufrechnung (§ 387ff BGB ). Die erklärst du gegenüber dem Vermieter und damit ist das Thema für dich durch. Zumindest dann, wenn du tatsächlich noch einen Anspruch auf die 300 Euro Restkaution hattest.

Lass dich also nicht auf irgendwelche Spielchen mit den Hausverwaltungen bzw. neuen Besitzern ein. Dein damaliger Vermieter ist sowohl für die Nebenkostenabrechnung als auch für die Kautionsrückzahlung verantwortlich. Wer aktuell die Wohnung verwaltet oder besitzt ist vollständig unerheblich. Soll sich dein ehemaliger Vermieter darum kümmern.

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#2
 Von 
systemfeind83
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Gibt mir gleich ein besseres Gefühl. :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Naja, wenn auch der Eigentümer gewechselt haben sollte, dann wären doch sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis an den neuen Eigentümer übergegangen, somit auch die Kaution... Oder?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Naja, wenn auch der Eigentümer gewechselt haben sollte, dann wären doch sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis an den neuen Eigentümer übergegangen, somit auch die Kaution... Oder?

So wie ich das verstanden habe, fand der Eigentümerwechsel nach Beendigung des Mietverhältnisses statt. Damit kann der neue Eigentümer auch nicht in den nicht mehr bestehenden Mietvertrag eintreten. Ansonsten gilt in der Tat § 566 BGB .

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