Problem mit Nebenkosten

29. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)
Problem mit Nebenkosten

Hallo,

In einer 3er WG gibt es zwei Hauptmieter und einen Untermieter. Die Nebenkostenabschläge waren immer gut eingestellt. Bis in einem Jahr ein Untermieterwechsel stattgefunden hat. Für dieses Jahr sollten nun knapp 1000€ Nebenkosten nachgezahlt werden.
Hauptmieter 1 hat bereits knapp 1/3 der Nebenkosten gezahlt. Wollte aber den letzten Teil von ca. 60€ nicht zahlen, da er der Meinung ist, dass die hohen Kosten durch das verschwenderische Verhalten des "neuen" Untermieters her rührt. Dieser hatte zuvor "seinen" Anteil gezahlt und den von Hauptmieter 1 vorgestreckt.
Im Hauptmietvertrag ist nicht geregelt, dass die Kosten gleich aufgeteilt werden und die Rechnung der Verbraucher ist ausgeglichen. Nun möchte der Untermieter vom Hauptmieter jedoch das vorgestreckte Geld.

Muss der Hauptmieter die letzten 60€ noch zahlen?

(Der Hauptmieter wohnt mittlerweile übrigens nicht mehr dort und man hat keine Adresse mehr von ihr)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ohne Angabe nach welchen Schlüssel aufgeteilt wurde und welcher Schlüssel vereinbart ist:
Kein Kommentar möglich.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#2
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Im Hauptmietvertrag steht nix zur Verteilung. Im Untermietvertrag (Hauptmieter 1 und 2 zusammen als ein Partei angegeben) steht, dass Nebenkosten und Betriebskosten vom Untermieter zu je 1/3 zu tragen sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Meine Fragen sind jetzt:
In dem Untermietvertrag steht ja, dass der Untermieter diese kosten zu je 1/3 zu tragen hat. Für die Hauptmieter gilt das ja dann nicht automatisch.

Weiter unten im Untermietvertrag steht dann, dass soweit NEUE oder GEÄNDERTE Betriebs bzw. Nebenkosten entstehen, diese auf alle Mietparteien gleichermaßen aufzuteilen sind. Wenn die Nebenkostenendabrechnung kommt sind dass dann NEUE oder GEÄNDERTE Nebenkosten?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Nebenkostenendabrechnung kommt sind dass dann NEUE oder GEÄNDERTE Nebenkosten? <hr size=1 noshade>

Weder noch, das sind die vereinbarten Nebenkosten. Diese können jedoch auch geänderte und/oder neue Nebenkosten beinhalten.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

OK. Mit den Betriebskosten ist es dann wahrscheinlich genau so.

Demnach hätte der Untermieter ja überhaupt keinen Anspruch gegen die zahlungsunwillige Hauptmieterin.

Angenommen es würde doch ein Anspruch bestehen. Müsste die Untermieterin dann eine Zahlungsfrist setzen?

Was würdet Ihr an ihrer Stelle tun?


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was würdet Ihr an ihrer Stelle tun? <hr size=1 noshade>

Es vergessen.

Der Ermittlungsaufwand der betrieben werden muss um der Schuldnerin überhaupt etwas verzugbegründendes zuzustellen wäre den geschuldeten 60 EUR nicht angemessen - meiner Meinung nach.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Muss Sie denn in Verzug gesetzt werden? Immerhin hat Sie es ja schon ernsthaft und endgülig verweigert zu zahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Muss Sie denn in Verzug gesetzt werden? Immerhin hat Sie es ja schon ernsthaft und endgülig verweigert zu zahlen. <hr size=1 noshade>

Wenn das gerichtsfest bewisen werden kann, dann entfällt die in Verzugsetzung.

Ändert aber nichts an dem Problem des Ermittlungsaufwandes.






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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Sie hats mal bei Facebook geschrieben. Ich dnek mal, dass wird nicts gerichtsfestes sein, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Kommt darauf an wie genau sie es formuliert hat, ob das noch aufrufbar ist und wie der Richter zu Facebook als Beweismittel steht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Sie hatte geschrieben: "Ich werde nicht zahlen und werd jetzt hier auch sagen warum."
Das wäre ja schon eindeutig und endgültig.

Leider schreibt Sie unten einige Nachrichten später wieder. "Vielleicht werd ich ja irgendwann mal zahlen." Klingt in dem Zusammenhang von dem Text eher ironisch.
Aber dann mangelt es wieder an der Endgültigkeit, oder?

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