Problem mit Wohnungsübergabe

21. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
heinz77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Wohnungsübergabe

Der Mieter hat seine Mietwohnung zum 30.11.2006 gekündigt. Zu diesem Tag erfolgte auch die Wohnungsbegehung und Abnahme durch die Vermieterin.
Lt. Mietvertrag muß der Mieter die Wohnung ohne Teppiche und ohne Tapeten hinterlassen. In einem Gespräch einige Wochen vor dem Auszug wurde mit der Vermieterin vereinbart, dass alle Teppich und Tapeten erst mal in der Wohnung bleiben können. Bei der Wohnungsabnahme sollte dann geklärt werden, ob die Gegenstände noch brauchbar sind und daher in der Wohnung verbleiben können, oder ob diese noch durch den Mieter entfernt werden sollen.

Teppiche, die aus Mieter-Sicht unbrauchbar waren, wurden schon vor der Abnahme entfernt. Alle noch aus Sicht des Mieters nutzbaren Teppiche und Tapeten wurden in der Wohnung belassen.

Am 30.11. erfolgte dann die Wohnungsbegehung und Abnahme durch die Vermieterin. Der Termin war für 15 Uhr bei hellem Tagslicht angesetzt. Anwesend war die Vermieterin und der Mieter mit insg. 3 volljährigen Personen. Da der Mieter die Wohnung in dieser Zeit noch am putzen war, befanden sich noch einige Reinigungsutensilien (Putzmittel, Staubsauger, Trittleiter) in der Wohnung und es hingen noch einige Lampen an den Decken. Ansonsten war die Wohnung geräumt.

Die Vermieterin bezeichnete den Zustand der Wohnung als gut und erklärte, dass die noch in der Wohnung befindlichen Teppiche und Tapeten in der Wohnung verbleiben können. Die Vermieterin wollte die Tapeten von einem Maler neu überstreichen lassen. Es wurde jedoch kein schriftliches Übernahmeprotokoll angefertigt, der Mieter war aber wie gesagt mit 3 Personen anwesend. Nach der Wohnungsübergabe führte die Vermieterin noch 2 Besichtigungen mit Interessenten durch. Insgesamt befand sich die Vermieterin ca. 1 - 1,5 Stunden in der Wohnung.

Der Mieter vereinbarte mit der Vermieterin, dass der Mieter die Wohnung noch zu Ende putzen und die letzten Lampen entfernen kann. Der Mieter übergab der Vermieterin erst mal nur einen Wohnungsschlüssel. Die restlichen Schlüssel sollten dann dem Hausmeister übergeben werden , was ca. eine Stunde später auch geschah.
Die Wohnung war somit also ordnungsgemäß übergeben worden.

Am 19.12. jedoch erhielte der Mieter einen Anruf von der Vermieterin, dass sie soeben mit dem Maler in der Wohnung war und dieser behauptet hat, dass die Tapeten nicht mehr überstreichbar wären. (Der Mieter hatte diese damals aber problemlos streichen können) Die Vermieterin verlangt nun vom Mieter, dass der Mieter die Tapeten und Teppiche doch noch aus der Wohnung räumen soll, obwohl Sie bei der Wohnungsübergabe zugesichert hatte, dass diese in der Wohnung verbleiben können.

1. Frage: Ist die Wohnungsübergabe auch mündlich rechtskräftig gewesen?

2. Frage: Ist der Mieter verpflichtet die Tapeten und Teppiche jetzt noch zu entfernen?

3. Frage: Ist die Vermieterin berechtigt Teile der noch in ihrem Besitz befindliche Kaution einzubehalten, wenn ihrer Aufforderung nicht nachgekommen wird?

Vielen Dank für alle Antworten im voraus.

-- Editiert von heinz77 am 21.12.2006 16:32:32

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

zu 1: natürlich gilt auch das wort - die schriftform erleichtert ggf.nur den nachweis (aber 3 zeugen sollten reichen)
zu 2: nun bist du sicher nicht mehr zu irgendetwas verpflichtet. im übrigen hat ein neueres bgh-urteil die formularklausel für ungültig erklärt, die mieter ohne wenn und aber zum entfernen der tapeten verpflichten soll.
zu 3: eigentlich hat sie keinen anspruch mehr darauf, die kaution zurück zu halten - wenn 1 und 2 klar wären, ihr klar wären. also wird es wohl streit darum geben.

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#2
 Von 
heinz77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Blaubär. Wenn du noch das Aktenzeichen des BGH Urteils hättest wäre das spitze. Ansonsten versuch ich einfach mal selbst was zu finden.

Weiterhin interessieren mich natürlich noch die Erfahrungen und Meinungen von anderen Usern.

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