Probleme beim Auszug aus Untermietverhältnis

23. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
stupiditree
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme beim Auszug aus Untermietverhältnis

Hallo,

ich bin derzeit in einer sehr unangenehmen Situation. Am 15.2.20 bin ich in eine WG als Untermieter eingezogen und war sehr blauäugig, als das ich beim Einzug nicht auf den Mietvertrag bestanden habe und immer wieder hingehalten worden bin. Mir wurde klar am Anfang und vor Zeugen ein unbefristetetes Mietverhältnis angeboten. Das Zusammenleben hat sich bis März für beide Seiten als nicht fruchtbar erwiesen und beide Seiten waren sich einig das die Mietsituation enden soll. Plötzlich bestanden aber meine Mitbewohner darauf das mein Mietvertrag bis 30.05. befristet ist und wollten mir nur noch einen befristeten Mietvertrag anbieten, drohten mein Zimmer sonst auszuräumen und hefteten mir sogar eine Räumungsaufforderung an die Tür. Dabei sind alle Mieten bezahlt und auch sonst bin ich unsicher was den Grund angeht. Durch Corona und den Whgsmarkt war es mir nicht möglich innerhalb von 1,5 Monaten die sie mir gegeben haben ( mit Vermerk von ihnen das normalerweise Ihre vorherigen Mieter nur 1 Monat bekommen haben) auszuziehen. Dabei ist zu beachten das eine unterschriebene schriftliche Kündigung bisher nicht erfolgt ist. Meine Frage ist nun ob ich als Mieter zumindest nicht trotzdem das Recht auf die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten habe. Oder ob ich trotz Zeugen die plötzliche Änderung akzeptieren muss ( Wobei kein unterschriebener Vertrag existiert) und damit kein Recht auf die normale Kündigungsfrist habe. Außerdem drohen meine Mitbewohner das Zimmer schon jetzt, also fast eine Woche vor ihrer mir gegebenen Frist, bei meiner Abwesenheit zu räumen. Ich habe Ihnen schriftlich das Hausverbot für mein Zimmer erteilt - ist dies der richtige Schritt?

Ich danke im voraus für jede Hilfe, es ist eine ziemlich verfahrene Situtation und ich hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von stupiditree):
Ich danke im voraus für jede Hilfe,

Absätze machen nicht nur an Schuhen Sinn ...



Zitat (von stupiditree):
Außerdem drohen meine Mitbewohner

Wer ist denn der Vermieter?



Zitat (von stupiditree):
das Zimmer schon jetzt, also fast eine Woche vor ihrer mir gegebenen Frist, bei meiner Abwesenheit zu räumen. Ich habe Ihnen schriftlich das Hausverbot für mein Zimmer erteilt - ist dies der richtige Schritt?

Kann man den Zugang des Hausverbots denn überhaupt nachweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
stupiditree
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es besteht ein Untermietverhältnis mit den Bewohnern der Wohnung.
Und ja, es wäre dann leer...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von stupiditree):
( Wobei kein unterschriebener Vertrag existiert) und damit kein Recht auf die normale Kündigungsfrist habe.


Irrtum.

Du hast einen Mietvertrag. Einen mündlichen. Es gelten automatisch die gesetzlichen Bestimmungen nach BGB.

Das heißt Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn das Zimmer unmöbliert gemietet ist.

Eine Kündigung muß in Schriftform erfolgen.

Und dein Vermieter kann dir nur aus wichtigem Grund kündigen.
Außer er macht, weil er ja mit in der Wohnung wohnt, von seinem erleichterten Kündigungsrecht Gebrauch.
Kündigungsfrist dann aber 6 Monate, wenn das Zimmer unmöbliert ist.

Ist das Zimmer aber möbliert kann er dir, ohne Grund, bis zum 15. des Monats zum Ende desselben Monats kündigen.
Du selbst auch.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
stupiditree
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Anitari!!!!
Nach der forschen und nicht wirklich hilfreichen Antwort von Harry van Sell, war ich etwas verzweifelt und dachte es kommt überhaupt kein konstruktiver Kommentar aus dem Forum. DANKE für die Antwort, die damit verbundene Mühe und den konstruktiven Rat. Das Zimmer ist unmöbliert und es erleichtert sehr das in einem unbestimmten Vertragsfall das BGB gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von stupiditree):
und beide Seiten waren sich einig das die Mietsituation enden soll.

Ja nach dem wie dieses "einig" aussieht, hat man bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Dann interessieren Kündigungsfristen aus dem BGB gar nicht mehr.

Sollte man also prüfen, bevor man ganz überraschend auf der Straße sitzt weil man auf Kündigungsfristen vertraut hat.



Zitat (von stupiditree):
Nach der forschen und nicht wirklich hilfreichen Antwort von Harry van Sell,

Es waren eher Fragen...



Zitat (von stupiditree):
dachte es kommt überhaupt kein konstruktiver Kommentar aus dem Forum.

In der Regel wartet man ab, bis die Rückfragen beantwortet werden. Dann ist es kein Stochern im Nebel.



Zitat (von stupiditree):
Und ja, es wäre dann leer...

Der Sinn dieser Antwort erschließt sich mir nicht, sie passt zu keiner Frage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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