Probleme mit ehemaliger Vermieterin

3. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Frie
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Probleme mit ehemaliger Vermieterin

Wir sind vor ca. 2 1/2 Jahren in eine teilweise renovierte Wohnung gezogen. Zum 01.08. dieses Jahres haben wir fristgerecht gekündigt und sind auch ausgezogen.
Die Wohnungsübergabe erfolgt am 31.07 gegen 18 Uhr. Eine Macke in der Tür, die vorher schon bemängelt, wurde haben wir ausgebessert. Weitere Sachen wurden nicht bemängelt. Unser Nachmieter ist am 31.07 gegen 18:20 Uhr eingezogen bzw. hat damit angefangen seine Sachen in die Wohnung zu bringen. Am 02.08. hat unsere ehemalige Vermieterin uns eine Liste von Mängeln geschickt, die sie ausbessern lassen möchte. Sie hat uns keine Frist gegeben dies selber zu machen oder kann uns nachweisen, dass wir die Mängel verursacht haben. Leider haben wir bei der Wohnungsübergabe kein Mängelprotokoll geschrieben.

Können uns die später aufgefallenen/ verursachten Mängel noch in Rechnung gestellt werden?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Nachdem kein Mängelprotokoll angefertigt wurde, kann der Vermieter bis zu 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache Mängel geltend machen. Erst danach wären sie verjährt. Aber natürlich müsste der Vermieter beweisen, dass die Mängel in eurer Mietzeit und durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. Kratzer im Laminat können z.B. auch durch den Umzug des neuen Mieters entstanden sein. Bei solchen Dingen wird sich der Vermieter möglicherweise also schwer tun, ausreichende Beweise zu finden. Der neue Mieter mag als Zeuge fungieren. Aber der ist natürlich alles andere als neutral. Wenn er selber den Schaden bei seinem Einzug gemacht hat, hat er ein Interesse daran, nicht selber haften zu müssen.

Unabhängig davon kommt es darauf an, was euch da in Rechnung gestellt wird. Bei Beschädigungen habt ihr kein Recht darauf, sie selber beheben zu dürfen. Vergleiche das mit einem Autounfall. Da hat der Verursacher auch kein Recht, am Auto des Unfallgegners selber herumzuschrauben. Anders sieht es aus, wenn vertraglich geschuldete Leistungen wie Schönheitsreparaturen nicht korrekt ausgeführt wurden. Da hat der Mieter das Recht auf eine Nachfrist.

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