Prüfungsdauer einer BK-Abrechnung

13. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Prüfungsdauer einer BK-Abrechnung

Folgender Fall:
Mieter M erhält seine Betriebskosten-Abrechnung 2009 am 11.02.2010 zugestellt mit der Bitte die zu zahlende Nachzahlung bis zum 28.02.2010 auf das Konto der Vermieters zu leisten. Bereits am 12.02.2010 teilt der Mieter seinem Vermieter mit, dass er die Abrechnung prüfen möchte, da die Abrechnung nicht in allen Positionen nachvollziehbar sei und bittet daher der Vermieter, vorerst von weiteren Mahnmaßnahmen abzusehen.

Wie lange darf der Mieter "prüfen"?

Ab wann kann der Vermieter sich zwecks Zahlung wieder mit dem Mieter in Verbindung setzen und kommt der Mieter automatisch mit dem Zahlungsziel 28.02.2010 in Verzug oder wird der Verzug durch das Schreiben des Mieters an den Vermieter außer Kraft gesetzt?

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-- Editiert am 13.02.2010 12:40

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

In welcher Form will der Mieter denn prüfen ?



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#2
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Gute Frage!

Das weiß ich auch nicht. Mieter hat keine Einsicht in die Belege verlangt.

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#3
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Dann ist er spätestens nach vier Wochen in Verzug.



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#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Danke!

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"Scientia potentia est.
Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

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#5
 Von 
guest-12315.02.2010 08:37:24
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 27x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
guest-12330.04.2010 09:36:10
Status:
Schüler
(493 Beiträge, 85x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Und wenn der Mieter die Kopie der Unterlagen zukommen läßt, wie lange darf er
dann prüfen ?

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"28c7h49T"

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#8
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

Bis zu 12 Monaten nach Erhalt der NK-Abrechnung (aber zahlen muß er vorher).



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