Putz entfernen

13. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb472463-1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Putz entfernen

Hallo,

ich bin gerade dabei meine Wohnung ein wenig aufzuhübschen. Dafür würde ich gern an einigen Wänden den Putz entfernen. Ich finde unverputzte Altbauwände sehr schön und würde damit gern Akzente setzen.
Aber: Darf ich das überhaupt?
Ich gehe davon aus, dass ich bei meinem Auszug neu verputzen müsste, das ist ja relativ einleuchtend. Aber darf ich ihn überhaupt entfernen? Ich befinde mich seit zwei Jahren in einem recht "handelsüblichen" Mietsverhältnis und lebe in einer voll renovierten Berliner Altbauwohnung.

Vielen Dank schon im Voraus für Ihre Antwort.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von fb472463-1):
Aber: Darf ich das überhaupt?

Das dürfte ohne Erlaubnis des Vermieters als vorsätzliche Beschädigung der Mietsache gelten. Da droht dann auch eine fristlose bzw. hilfsweise fristgerechte Kündiung.


Die Erlaubnis sollte man sich schriftlich geben lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb472463-1):
Aber: Darf ich das überhaupt?

Das dürfte ohne Erlaubnis des Vermieters als vorsätzliche Beschädigung der Mietsache gelten. Da droht dann auch eine fristlose bzw. hilfsweise fristgerechte Kündiung.


Die Erlaubnis sollte man sich schriftlich geben lassen.


Gilt das dann auch für pinke Wände?

Es stellt sich die Frage, ob das eine Beschädigung darstellt oder nicht.

Ist meiner Meinung nach eine Einzelfallentscheidung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von fb472463-1):
Aber darf ich ihn überhaupt entfernen?

Putz gehört zur Bausubstanz und erfüllt auch eine Dämmung des Gebäude. Vor allem sind unter Putz diverse Leitungen verlegt, welche man freilegen würde. Einfach Putz abschlagen hat nichts mit einer Sichtklinkerwand zu tun, sondern ist schlichtweg Beschädigung des Bauwerks.
Wenn der Vermieter schriftlich die Erlaubnis gibt, muss man sich nicht wundern das plötzlich mehr Heizkosten anfallen, und nicht gewünschte Elemente zu Tage kommen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Erste Anlaufstelle für diese Frage wäre ja wohl mal der Eigentümer.

Ich würde hier meine Zustimmung nicht geben.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120153 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Gilt das dann auch für pinke Wände?

Nö, weil das zum einen gemäß ständiger gängiger Rechtsprechung normaler Gebrauch der Mietsache ist, zum anderen wird da kein tiefgreifender Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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