Räumung / Vermieterpfandrecht

26. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)
Räumung / Vermieterpfandrecht

Hallo liebes Forum,

man nehme an, ein Mieter eines Hauses mit angebautem Schuppen hat lange keine Miete bezahlt (insgesamt stehen mehrere Tausend Euro Miete aus) und zieht nach Aufforderung des Vermieters freiwillig im August 2017 aus. Da der angebaute Schuppen vom Mieter bis unter das Dach vollgestellt wurde und dort auch ein zusätzlicher Raum eingebaut wurde, stimmt der Vermieter bei der Wohnungsübergabe zu, die Frist zur Räumung des Schuppens bis Ende Januar 2018 zu verlängern. Diese Frist wurde schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten, das Protokoll wurde von beiden Parteien unterzeichnet. Ebenfalls soll in diesem Zeitraum der eingebaute Raum vom Mieter zurückgebaut werden. Einen Teil der Sachen räumt der Mieter tatsächlich im Lauf der Zeit aus, reagiert nun aber seit Monaten nicht mehr aif Erinnerungen Sam den bevorstehenden Ablauf der Frist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Mieter fristgerecht räumt.

Kann der Vermieter nach Ablauf der Frist eigenmächtig den Schuppen räumen bzw. sich auf das Vermieterpfandrecht berufen? Eine Zahlung der ausstehenden Miete kann ausgeschlossen werden. Im Schuppen befindet sich lediglich noch "Gerümpel", alle verwertbaren Sachen hat der Mieter bereits entfernt. Es geht dem Vermieter lediglich um die Räumung und einen Abschluss des ganzen ärgerlichen (und für ihn teuren) Mietverhältnis. Zumal die eigentlichen Wohnräume bereits wieder neu vermietet und bezogen sind.

Über Antworten von euch freue ich mich.

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bumsfallara

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
Kann der Vermieter nach Ablauf der Frist eigenmächtig den Schuppen räumen

Kann er.
Sollte er aber nicht, denn wenn der Ex-Mieter die Krügerrand-Sammlung vermisst, müsste der Vermieter beweisen das diese zum Zeitpunkt der Räumung dort war.



Zitat (von bumsfallara):
sich auf das Vermieterpfandrecht berufen?

Das sollte er - falls sich noch was verwertbares finden sollte.


Einen Räumungtitel hat man sich in den letzen 6 Monaten wohl nicht besorgt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einen Räumungtitel hat man sich in den letzen 6 Monaten wohl nicht besorgt?
Warum sollte man? Bei einer vereinbarten Lagerraum-Nutzung des Schuppens bis Ende Jan 2018 bestand doch keinerlei Anlass dazu.

Zitat (von bumsfallara):
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Mieter fristgerecht räumt.
Eine Zahlung der ausstehenden Miete kann ausgeschlossen werden.
Im Schuppen befindet sich lediglich noch "Gerümpel", alle verwertbaren Sachen hat der Mieter bereits entfernt.

Das Vermieterpfandrecht bringt nichts, wenn keine verwertbaren Sachen/Sachen von Wert mehr da sind.
Dem Vermieter bleibt nach Ablauf des 31.01.2018 nur, sich zwischen den zwei Möglichkeiten zu entscheiden:

- der rechtlich einwandfreie aber teure Weg
Räumungsklage, dann mit dem Urteil in der Hand Vollstreckung ggf beschränkt auf die Besitzeinweisung (für die Sachen des Mieters bleibt der Vermieter damit verantwortlich).
Zeitdauer: bis dahin üblicherweise mind. 6 Monate (Mieter ist für Miete/Nutzungsentschädigung haftbar) plus die Verfahrens- und Anwaltskosten
hier anschaulich beschrieben:
http://www.mietrecht.org/mietschulden/zeitablauf-mietschulden/
Zwar ist der Mieter währenddessen für Miete/Nutzungsentschädigung und auch für alle Verfahrens-/Anwaltskosten haftbar - wenn aber eh nichts zu holen ist, dann erhöhen sich dadurch nur die uneinbringbaren Forderungen ...

- der ungesetzliche "böse" Weg
sich selbst den Besitz wieder verschaffen (d.h. öffnen, Schlösser tauschen)
dazu hat der Vermieter aber kein Recht - dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, sondern das läuft unter verbotene Eigenmacht

Das Müll-/Gerümpel-Problem besteht aber in beiden Fällen weiter!
Ob mit oder ohne Geltendmachung des Vermieterpfandrechts: aus Eigenschutz unbedingt beweisbar dokumentieren, was da so alles zum Vorschein kommt (öffnen nur mit Zeugen, Foto/Video-Dokumentation)
Es soll schon vorgekommen sein, dass da hinterher ein Ex-Mieter mit Forderungen für sein angeblich "wertvolles" Mobiliar und angeblich zurückgelassene "Wertsachen" angekommen ist ...

Wenn hohe Mietschulden bestehen, dann wird das dem Vermieter aber kaum Kopfzerbrechen bereiten. Denn auf etwaige Forderungen des Mieters kann der Vermieter ja seine eigenen Forderungen aufrechnen ...

Man könnte/sollte den Schuppenmieter (zahlt der überhaupt Miete für sein Lager?) nochmal an die bevorstehende Räumung erinnern und ihm mitteilen, dass der Schuppen ab 01.02. anderweitig vermietet ist > dass daher ab dem 01.02. sich sein Müll vor/neben dem Schuppen befindet und beim nächsten Sperrmülltermin dann auf der Halde landet.

Es sei denn, man will man sich den Rückbau noch erklagen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Warum sollte man?

Vorgeschichte +
Zitat (von bumsfallara):
reagiert nun aber seit Monaten nicht mehr

wären für mich Grund genug ...


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