Räumungsklage / Räumungstitel

1. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Räumungsklage / Räumungstitel

Hallo,

ich habe Ende vergangenen Jahres und Anfang diesen Jahres auf Grund finanzieller Schwierigkeiten keine Miete gezahlt, sodass Mietschulden in Höhe von ca. 1400€ entstanden sind.

Ich habe am 12.06 eine Räumungsklage vom Amtsgericht erhalten und bin im Anschluss zur Fachstelle für Wohnungsnotfälle (so heißt es in meiner Stadt) gegangen.

Dort wurde auch über die Möglichkeit eines Darlehens gesprochen.
Ein Darlehen wäre allerdings nur möglich, wenn ein Wohnungserhalt garantiert wird.
Da ist nun die eigentliche Problematik, denn die Anwälte des Vermieters ließen mitteilen, dass sich auf die Begleichung der Schulden durch das Darlehen eingelassen wird, die Anwälte allerdings auf den Räumungstitel bestehen würden.
Nun teilte mir der Mitarbeiter der Fachstelle für Wohnungsnotfälle mit, dass ein Darlehen unter diesen Umständen nicht gewährt werden könne, da keine garantierte Wohnungssicherung mit einem Räumungstitel bestünde.

Die Anwälte behaupteten gegenüber des Mitarbeiters der Fachstelle für Wohnungsnotfälle auch, dass ich für den Monat Juni 18 keine Miete gezahlt hätte und ein Versäumnisurteil einleiten würden, weil ich auf die Klage nicht reagiert hätte.
Ich habe allerdings die Miete für den mir vorgeworfenen Monat (pünktlich) gezahlt und war auch zeitig beim Amtsgericht und habe angezeigt, dass ich mich verteidige.

Da man ja (sofern in den letzten 2 Jahren noch nicht in Anspruch genommen) 2 Monate Zeit hat, die Schulden zu begleichen und die Klage damit fallen gelassen wird, ist es für mich nicht ganz verständlich, weshalb ein Räumungstitel dann quasi diese Möglichkeit aushebeln kann und mich die Anwälte trotzdem aus meiner Wohnung räumen können.
Zudem frage ich mich, ob überhaupt ein Räumungstitel bereits bestehen kann, wenn noch kein Urteilt gefällt wurde.
Es wäre nett, wenn mir jemand erklären könnte, wie das Ganze mit dem Räumungstitel abläuft und alles so rechtens ist.

Danke und Grüße,
Teewurst

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42 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Von einem Räumungstitel müsstest du eigentlich wissen. Wenn bisher keine solchen Schreiben des Gerichts bei dir eingetrudelt sind, dann wird es den vermutlich noch nicht geben.

Wurde nur fristlos oder auch fristgemäß gekündigt? In welcher Stadt lebst du? In Berlin gab es nämlich vor kurzem ein recht beachtliches Urteil für solche Fälle, daher die Frage.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das Verhalten des amts ist nachvollziehbar, dass des Vermieters leider auch.

Der geht naemlich ins VermieterTraumland, wenn das klappt.
Er bekommt den Titel und laesst dich in der Wohnung, solange du pünktlich zahlst und ihn künftig nur noch mit Größter Vermieter aller Zeiten anredest, absofort vergan lebst und 3 mal die Woche im Handstand nach Mekka bietest.

Sollte dir in Zukunft irgendwas nicht passen, hat er den Raeumungstitel und raus bist du.

( solche nichtMietverhältnisse funktionierrn manchmal über Jahre)

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Er bekommt den Titel und laesst dich in der Wohnung, solange du pünktlich zahlst und ihn künftig nur noch mit Größter Vermieter aller Zeiten anredest, absofort vergan lebst und 3 mal die Woche im Handstand nach Mekka bietest.

Sollte dir in Zukunft irgendwas nicht passen, hat er den Raeumungstitel und raus bist du.

( solche nichtMietverhältnisse funktionierrn manchmal über Jahre)


Wir haben zwei Mieter dieser Sorte und seitdem die Räumungstitel in der Welt sind, gibt es keinerlei finanzieller Schwierigkeiten der Art, dass die Miete nicht gezahlt werden könnte.

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#4
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Von einem Räumungstitel müsstest du eigentlich wissen. Wenn bisher keine solchen Schreiben des Gerichts bei dir eingetrudelt sind, dann wird es den vermutlich noch nicht geben.

Wurde nur fristlos oder auch fristgemäß gekündigt? In welcher Stadt lebst du? In Berlin gab es nämlich vor kurzem ein recht beachtliches Urteil für solche Fälle, daher die Frage.


Ich komme aus dem Bergischen in NRW.
Es wurde laut Klage eine fristgerechte (zum 30.09) sowie fristlose Kündigung ausgesprochen.
Ich persönlich habe allerdings erst von den Kündigungen mit dem Bescheid vom Gericht erfahren.
Ich habe gerade noch einmal nachgeschaut und mir liegt aktuell kein Räumungstitel vor.
Im Grunde sollte es also möglich sein, die Schulden per Darlehen zu begleichen und dann ist die Sache doch quasi für den Vermieter erledigt und er bzw. die Anwälte können über keinen Räumungstitel verfügen, oder?

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#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)
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#6
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
https://www.123recht.net/forum/mietrecht/Mietrecht-__f530442.html

Wie denn nun?

Oder geht es schon um eine neue Wohnung?


Im Bezug auf die Kündigungen per Mail... die sind nicht wirksam, das wollte ich damit ausdrücken. Postalisch habe ich auch bis heute keine bekommen.
Zudem sind die auch nicht (mehr) relevant, da die Klage ohnehin jetzt im Raum steht und es um den damit verbundenen Räumungstitel geht.

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#7
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Teewurst):

Im Bezug auf die Kündigungen per Mail... die sind nicht wirksam, das wollte ich damit ausdrücken. Postalisch habe ich auch bis heute keine bekommen.
Zudem sind die auch nicht (mehr) relevant, da die Klage ohnehin jetzt im Raum steht und es um den damit verbundenen Räumungstitel geht.


Natürlich sind die Kündigungen relevant, schließlich baut eine Räumungsklage genau darauf aus.
Spätestens in der mündlichen Verhandlung, besser aber schon vorab in der Verteidigungsbereitschaft, sollte man einwenden, dass man keine schriftliche Kündigung erhalten hat. Den Zugang einer Kündigung muss ein Vermieter in aller Regel nachweisen. Sollte er das nicht können, dürfte auch eine Räumungsklage keinen Erfolg haben.

Aber das wird der Vermieter bzw der Anwalt bestimmt nicht von sich aus vortragen und deshalb muss der Beklagte dies dem Gericht mitteilen.

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#8
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Balindys):
Natürlich sind die Kündigungen relevant, schließlich baut eine Räumungsklage genau darauf aus.
Spätestens in der mündlichen Verhandlung, besser aber schon vorab in der Verteidigungsbereitschaft, sollte man einwenden, dass man keine schriftliche Kündigung erhalten hat.


Heißt also, das Verteidigungsschreiben, das ich bis zum 09.07 beim Gericht einreichen muss, sollte beinhalten, dass ich schriftlich keine Kündigung erhalten habe. Wie sieht es dann mit der Kündigung per E-Mail aus?
Soll ich diese erst gar nicht erwähnen oder darauf hinweisen, dass ich eine Kündigung per Mail erhalten habe, diese aber unwirksam ist?

Ich hätte noch ein anderes Anliegen in diesem Fall.
Und zwar bin ich seit geraumer Zeit auf Grund von psychischer Erkrankung arbeitsunfähig und beziehe auch Krankengeld.
Im Internet habe ich gelesen, dass mein Anliegen unter einen Härtefall fallen könnte.
Inwiefern habe ich da Aussicht auf Erfolg und sollte ich dies auch offen in dem Schreiben an das Gericht begründen?

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
https://www.123recht.net/forum/mietrecht/Mietrecht-__f530442.html

Wie denn nun?

Oder geht es schon um eine neue Wohnung?


Heilige Gerlinde ... dann war es wohl nix mit Erbschaft und wir haben mittlerweile Juli und Sie den Rückstand immer noch nicht ausgeglichen, ganz helle ist diese Vorgehensweise nicht. Sie haben es noch nicht einmal geschafft einen ordentlichen Kontakt zum Vermieter bzw. dessen Vertreter herzustellen. Das sieht nicht gut für Sie aus will ich meinen.

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#10
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Heilige Gerlinde ... dann war es wohl nix mit Erbschaft und wir haben mittlerweile Juli und Sie den Rückstand immer noch nicht ausgeglichen, ganz helle ist diese Vorgehensweise nicht. Sie haben es noch nicht einmal geschafft einen ordentlichen Kontakt zum Vermieter bzw. dessen Vertreter herzustellen. Das sieht nicht gut für Sie aus will ich meinen.


Dem ist wohl so!
Erbschaft hat nicht geklappt, weil Notare es nicht auf die Kette bekommen haben, sich mit dem komplexen Fall Mühe zu geben.
Sache abgehakt und im Jetzt weitergelebt.
Und wo wir dann auch schon dabei sind...
Im Gegensatz zu ALG II Beziehern, die beim Jobcenter ein Darlehen beantragen können, kann ich bei meiner Krankenkasse kein Darlehen beantragen.
Beim Sozialamt hat man sich auch quer gestellt und sich nicht bemüht, weiterhin mit den Anwälten des Vermieters zu verhandeln und einen Verzicht des Räumungstitels zu erwirken (der ja noch gar nicht besteht). Und letzten Endes bin ich jetzt in dieser Situation im Hier und Jetzt.
Darauf beziehen sich auch meine Fragen.
Und weiter?

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#11
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Ein reiner Gedankengang, also keine Gewähr auf folgende Zeilen...

Nehmen wir an, die Räumungsklage wird aufgrund der unwirksamen Kündigung (da per Mail) abgewiesen (fristgerechtes Einreichen aller notwendigen Unterlagen des Beklagten vorausgesetzt), stünde also bis dato lediglich die offenen Mietschulden im Raum, aber kein zwingender Wohnungsverlust. Für mich persönlich wäre das ja zwingend Argumente um a) einen Mieterverein aufzusuchen oder andere anwaltliche Beratung und b) noch einmal bei der Fachstelle für Wohnungssicherung zwecks Darlehen vorzusprechen, da die Wohnung unter Umständen eben doch zu halten ist. Und zwar asap.

-- Editiert von Balindys am 02.07.2018 16:14

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Balindys):
Nehmen wir an, die Räumungsklage wird aufgrund der unwirksamen Kündigung (da per Mail) abgewiesen


Das wird man knicken können, da hier Anwälte eingeschaltet sind, die werden ... wenn es was zu reparieren gab ... nachgeliefert haben.

Zitat (von Teewurst):
Im Gegensatz zu ALG II Beziehern, die beim Jobcenter ein Darlehen beantragen können


welche im Zweifel (zumindest in NRW) dann auch zur Fachstelle für Wohnungsnotfälle geschickt werden. Auch das JC gibt kein Geld, wenn nicht gesichert ist, dass man in der Wohnung bleiben darf. DAS ist also das vorrangige Problem. Der gegnerische Anwalt soll Ihnen einen Schrieb aufsetzen, dass Sie unter den Bedingungen, dass alle Schulden beglichen werden, in der Wohnung verbleiben dürfen und das aus dem beantragten Räumungstitel nicht vollstreckt wird solange Sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

... schon mal daran gedacht Wohngeld zu beantragen? Auch eine Aufstockung des Krankengeldes durch das JC wäre möglich, wenn das KG zu niedrig ist.

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#13
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Aus reiner Neugier: Wie soll ein Anwalt den Umstand reparieren bzw nachbessern können, wenn tatsächlich keine schriftliche Kündigung vorliegen sollte?

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es gibt die Möglichkeit, auf Räumung zu klagen und in diese Räumungsklage dann die Kündigung einzuarbeiten. Ich halte nicht viel davon, weiss aber, dass einige wirklich renomierte Praxen so arbeiten, und das mit Erfolg.

wirdwerden

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#15
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

In dem Schreiben des Gerichts ist ein Kündigungsschreiben der Anwälte beigefügt, dort ist neben der fristlosen Kündigung auch eine fristgerechte auf den 30.09.18 datiert.

Ich hatte am Vormittag einen Termin beim Amt für Wohnungsnotfälle und das war mein dritter Besuch dort.
Der Sachbearbeiter sagte mir letzte Woche, dass er sich 'erneut' mit den Anwälten in Verbindung setzen wird, um zu bewirken, dass die Anwälte auf den Räumungstitel (der ja noch gar nicht besteht) verzichten, sofern die Mietschulden (in Form eines Darlehens des Amtes) beglichen wurden.
So kam dann der Termin für heute Vormittag zustande.
Heute Vormittag zum Termin habe ich gedacht, der Sachbearbeiter würde jetzt einen schlechten Witz machen, als er mich fragte, ob es bei mir was neues gäbe und er sich ja nicht mehr mit den Anwälten in Verbindung gesetzt hätte, da es ihm aussichtslos erscheint, noch was mit den Anwälten aushandeln zu können... :bang:

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Dumme Frage: warum setzt Du Dich nicht mit den Anwälten in Verbindung, schilderst die Lage und bittest sie, eben diese Bestätigung auszustellen?

wirdwerden

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#17
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
da es ihm aussichtslos erscheint, noch was mit den Anwälten aushandeln zu können.

Vermutlich hat er auch Kenntnis darüber was im #6 zu lesen ist.
Denn im § 569 BGB steht aber zur "Schonfrist" auch:
Zitat:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
da es ihm aussichtslos erscheint, noch was mit den Anwälten aushandeln zu können.

Vermutlich hat er auch Kenntnis darüber was im #6 zu lesen ist.
Denn im § 569 BGB steht aber zur "Schonfrist" auch:
Zitat:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.


Unter #6 liest man aber nicht heraus, dass es eine voran gegangene Situation war, welche durch Zahlung der Aussenstände abgeschlossen wurde, sondern dass die jetzige Situation nur die weitergeführte aus #6 ist. Somit müsste ja zumindest die fristlose Kündigung durch ein Darlehen aus der Welt schaffen lassen. Aussichtslos erscheint es dem Mitarbeiter der Wohnungssicherung wohl wegen der gleichzeitigen ordentlichen Kündigung.

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#19
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist


Ich hatte in den letzten zwei Jahren weder Mietschulden (abgesehen von den aktuellen), noch eine Kündigung erhalten.

Zitat (von wirdwerden):
Dumme Frage: warum setzt Du Dich nicht mit den Anwälten in Verbindung, schilderst die Lage und bittest sie, eben diese Bestätigung auszustellen?


Bis heute Morgen bin ich ja davon ausgegangen, dass sich der Sachbearbeiter wie versprochen mit den Anwälten austauscht, da er auch die Person ist, die letztendlich das Darlehen bewilligt.
Nun werde ich mich wohl mit den Anwälten so oder so in Verbindung setzen müssen.

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#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Ich hatte in den letzten zwei Jahren weder Mietschulden (abgesehen von den aktuellen), noch eine Kündigung erhalten.ich habe heute von der Hausverwaltung eine Email mit einem Schreiben einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (zum 29.12.17) und einer ordentlichen Kündigung (zum 31.03.18) erhalten.


Nanu, da steht aber deutlich:

Zitat:
Demnach besteht ein Zahlungsverzug von 3 Monatsmieten und der letzte Zahlungseingang erfolgte somit vor 2 Monaten.


und eine Kündigung gab es auch.
Also genau was in § 569 BGB steht und die Schonfrist ist verwirkt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
und eine Kündigung gab es auch.
Also genau was in § 569 BGB steht und die Schonfrist ist verwirkt.


Aber genau das ist es ja, was ich oft mit der Kündigung per E-Mail erfragt und angesprochen habe.
Wenn die Kündigung nicht schriftlich, sondern per Mail zugestellt wurde, ist sie doch für den virtuellen Papierkorb.
Zudem geht es in der Klage ja auch noch um ein und dieselben Mietrückstände. Das ist ja nicht zum wiederholten Mal innerhalb von 2 Jahren passiert.
Oder habe ich da was falsch verstanden?

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#22
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
I
und eine Kündigung gab es auch.
Also genau was in § 569 BGB steht und die Schonfrist ist verwirkt.


Unabhängig von der Gültigkeit der Kündigungen per Email (die ich persönlich anzweifel), dürfte die Schonfrist noch längst nicht abgelaufen sein. Denn:

Zitat:
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. [...]


Der TE hat nach seiner Aussage die Räumungsklage am 12.06.2018 erhalten. Somit läuft die Schonfrist noch etwas über einen Monat.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt die Möglichkeit, auf Räumung zu klagen und in diese Räumungsklage dann die Kündigung einzuarbeiten. Ich halte nicht viel davon, weiss aber, dass einige wirklich renomierte Praxen so arbeiten, und das mit Erfolg.


Jo so wird repariert wenn der Mandant es falsch gemacht hat. Ich finde es vollkommen OK, denn ein Fehler in der Formalie - wie zB Kündigung per Mail - ändert ja nichts am Fehlverhalten des Mieters, zB monatelang keine Miete zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

@ Balindys
Nur geht der Satz weiter, nämlich:

Zitat:
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist


Zuerst wird behauptet es hjätte keinen Mietrückstand gegeben, dabei steht in dem zitierten anderer Beitrag
was anderes ( siehe Zitat in #20. )
Jetzt war es eine angeblich unwirksame Kündigung. Nur war davon damals nicht die Rede als verhandelt wurde.

Zitat:
Der TE hat nach seiner Aussage die Räumungsklage am 12.06.2018 erhalten. Somit läuft die Schonfrist noch etwas über einen Monat.

Diese Schonfrist ist aber schon bei der Kündigung auf Grund des damaligen Mietrückstandes #6 verbraucht.
Dies hat wohl auch der Sachbearbeiter beim Amt für Wohnungsnotfälle erkannt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#25
 Von 
Balindys
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich verstehe, worauf du hinaus willst, aber so wie ich den TE verstanden habe (und dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit), handelt es sich hier nicht um neue, sondern immer noch die gleichen Mietschulden, über die er in dem anderen Thread berichtet. Wenn dem so ist, gab es davor keine Mietschulden, folglich wurde keine fristlose Kündigung geheilt und somit bestünde die Schonfrist noch.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Balindys):
Ich verstehe, worauf du hinaus willst, aber so wie ich den TE verstanden habe (und dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Richtigkeit), handelt es sich hier nicht um neue, sondern immer noch die gleichen Mietschulden,


Das glaube ich nicht, ich gehe davon aus, dass hier noch neue Versäumnisse hinzu gekommen sind, auch gehe ich davon aus, dass der Anwalt vor Klageerhebung die fristlose Kündigung per Post rausgeschickt hat, auch wenn der TE sie nicht bekommen haben will.

Ursprünglich waren es die Mieten September - Dezember 2017, jetzt sind es die Mieten

Zitat:
ich habe Ende vergangenen Jahres und Anfang diesen Jahres auf Grund finanzieller Schwierigkeiten keine Miete gezahl


Und der Anwalt mahnt die Juni-Miete an. Schonfrist ist nicht mMn.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Und der Anwalt mahnt die Juni-Miete an. Schonfrist ist nicht mMn.


Kurz zusammengefasst:
-Mieten Ende 2017 bis Anfang 2018 nicht gezahlt.
-Fristlose sowie *fristgerechte (zum 31.03.18) Kündigung per E-Mail ca. am 20.12.17 erhalten.
-Letztmalig im April erneut versucht, dem Vermieter über die Hausverwaltung eine monatliche Ratenzahlung neben den üblichen anfallenden Mietzahlungen (die ich auch pünktlich getätigt habe!!!) zu leisten und keine Antwort darauf erhalten.
-Am 12.06.18 ging bei mir der Brief vom Gericht ein.
-In der beigelegten Kündigung räumt mir der Vermieter plötzlich eine *fristgerechte Kündigung zum 30.09.18 ein.
-25.06.18 beim Amtsgericht gemeldet, dass ich mich verteidigen möchte und somit nun eine schriftliche Stellungnahme bis zum 09.07.18 einreichen muss.
-Sachbearbeiter beim Wohnamt hat Kontakt zu den Anwälten aufgenommen, diese behaupteten laut des Sachbearbeiters, dass ich die Miete für Juni nicht gezahlt hätte (das habe ich aber pünktlich gemacht und dem Sachbearbeiter auch den entsprechenden Kontoauszug vorgelegt), zudem wurde von den Anwälten laut des Sachbearbeiters ein Säumnisurteil eingeleitet, da ich mich angeblich beim Gericht nicht fristgerecht gemeldet hätte. Den Nachweis, dass ich mich rechtzeitig gemeldet habe, habe ich vom Gericht schriftlich!

Ich hoffe, es ist nun einigermaßen Verständlich.

Und eine Bitte habe ich.
So Kommentare wie: 'dass der Anwalt vor Klageerhebung die fristlose Kündigung per Post rausgeschickt hat, auch wenn der TE sie nicht bekommen haben will.' sind überflüssig. Denn gerade ich habe relativ wenig davon, wenn ich hier falsche Angaben mache, auf die ich im Folgeschluss falsche Antworten erhalten werde.

-- Editiert von Teewurst am 02.07.2018 23:05

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Teewurst):
So Kommentare wie: 'dass der Anwalt vor Klageerhebung die fristlose Kündigung per Post rausgeschickt hat, auch wenn der TE sie nicht bekommen haben will.' sind überflüssig. Denn gerade ich habe relativ wenig davon, wenn ich hier falsche Angaben mache, auf die ich im Folgeschluss falsche Antworten erhalten werde.


Ich gehe vom Regelfall aus, nämlich dass der Anwalt sein Handwerk versteht, er wird die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt haben, das müsste sich aus der Klage ergeben, lesen Sie einfach mal. Zur Sicherheit wird er mit der Klageschrift in derselben nochmals die Kündigung ausgesprochen haben.

Sie selber schreiben, dass Sie mit 5-6 Mieten laufend im Rückstand sind/waren und ... Sie haben das Geld nicht, auch wenn die Schonfrist in Ihrem Fall greifen würde (was ich nicht glaube), ohne Ausgleich der Forderung keine Heiluing und da ist dann Ende der Fahnenstange.

Warum haben Sie nicht einfach parallel zur laufenden Miete einfach die Rückstände in Raten beglichen? Sie benötigen doch keine Erlaubnis dazu von einem Anwalt, einfach überweisen dann hätten Sie schon 7 Raten bezahlt dieses Jahr a 200 € zB und schwupps gäbe es keinen Rückstand und Sie hätten den Worten auch Taten folgen lassen, sowas macht sich immer gut vor Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Teewurst
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben das Geld nicht, auch wenn die Schonfrist in Ihrem Fall greifen würde (was ich nicht glaube), ohne Ausgleich der Forderung keine Heiluing und da ist dann Ende der Fahnenstange.


Da ist aber der Konflikt.
Das Wohnamt will eben diese Summe nicht übernehmen, weil ein Räumungstitel bestehen soll, aber es kann ohne Urteil ja keiner bestehen, deshalb ist mir das Ganze nicht so schlüssig.

In der Klageschrift ist ein Kündigungsschreiben enthalten, allerdings habe ich, abgesehen von der E-Mail, zuvor keine Kündigung erhalten. Deshalb wurde aus der fristgerechten Kündigung aus der E-Mail der 31.03 auf den jetzt in der Klageschrift fristgerechten Kündigung 30.09 umdatiert.

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#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich habe mir nochmals die erste Anfrage angeschaut. Dort hat der Fragesteller angegeben, mit dem Vermieter einen Vergleich geschlossen zu haben mit dem Inhalt, die aufgelaufenen Mietschulden bis Ende Dez. zu begleichen. An diesen Vergleich hat sich Teewurst nicht gehalten. Der Vergleich ist also geplatzt.

Dass sich angesichts dieser Tatsache der Vermieter nicht länger hinhalten lässt, ist m.E. nachvollziehbar. Er will jetzt was "Anfaßbares" in der Hand haben. Das ist für ihn der Titel. Irgendwann hat man ja keine Lust mehr, immer wieder von vorne anzufangen. Ist ja auch mit erheblichem Kosenrisiko verbunden. Denn so eine Räumungsklage ist ja nicht ganz preiswert. Das sollte nachvollziehbar sein.

Es ist zwar zutreffend, dass soziale Einrichtungen darlehensweise Mietschulden unter gewissen Voraussetzungen begleichen KÖNNEN. Hier jedenfalls dann nicht, wenn ein Titel besteht. Allerdings bedeutet das nicht, dass bei Nichtexistieren eines Titels ein Anspruch besteht. Und der Ermessensspielraum schrumpft mit Sicherheit in Richtung Null, wenn absehbar ist, dass ein Titel demnächst in der Welt sein wird und es dann allein Angelegenheit des Vermieters ist, zu entscheiden, ob er den Mieter in der Wohnung verbleiben lässt oder aber nicht.

Hier will der Vermieter aus gutem Grund sein Ding durchziehen. Das sollte Teewurst endlich mal akzeptieren und sich nach einer anderen Geldquelle umsehen.

wirdwerden

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