Räumungsklage bei Corona-Fehlverhalten?

18. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
Kai1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Räumungsklage bei Corona-Fehlverhalten?

Hallo,
ich bin Vermieter und habe folgene Frage: Seit ein paar Jahren vermiete ich eine 1-Zi-Wohnung an einen alleinstehenden Mann. Vor ca. einem Jahr habe ich die Wohnung wegen Eigenbedarf und dringenden Sanierungsmaßnahmen gekündigt. Die Kündigung wurde vom Mieter angenommen und der Erhalt schriftlich bestätigt. Da der Mieter einige gesundheitliche Probleme und mehrere Krankenhausaufenthalte in 2020 hatte, habe ich ihn aufgrund seiner Situation etwas Zeit gelassen, ihn aber an seinen Auszug erinnert und ihm Hilfe angeboten.
Vor kurzem habe ich mitbekommen, dass der Mieter trotz der bekannten Corona-Verbote und -Schließungen in Bars und Kneipen geht und sich mit Leuten trifft. Nun habe ich mich gefragt, ob das nicht ein Grund für eine „schnellere Räumung"/Räumungsklage ist. Die Wohnung ist in einem Mehrparteienhaus mit älteren Bewohnern und Familien. Wir alle nutzen die gleiche Tür, den gleichen Aufgang... ich finde das hinsichtlich der Ansteckungsgefahren gegenüber der anderen Bewohner im Haus sehr fahrlässig.
Ich möchte nun mit einer Räumung nicht länger warten, nicht mehr ständig Rücksicht nehmen und Bedenken hinsichtlich der Gesundheit der anderen Bewohner haben. Wäre so ein Fehlverhalten des Mieters ein Grund, ein zügigeres Verfahren einzuleiten? Vielen Dank für sachliche Antworten und Kommentare.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Kai1960):
dass der Mieter trotz der bekannten Corona-Verbote und -Schließungen in Bars und Kneipen geht

Dieses Gerücht könnte man wir genau beweisen?



Zitat (von Kai1960):
und sich mit Leuten trifft.

Was nun überhaupt nicht verboten ist.



Zitat (von Kai1960):
Wäre so ein Fehlverhalten des Mieters ein Grund, ein zügigeres Verfahren einzuleiten?

Was genau würde man sich denn so vorstellen unter einem "zügigeren Verfahren"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kai1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Kai1960):
dass der Mieter trotz der bekannten Corona-Verbote und -Schließungen in Bars und Kneipen geht

Dieses Gerücht könnte man wir genau beweisen?

Durch Bildmaterial und Zeugen.

Zitat (von Kai1960):
und sich mit Leuten trifft.

Was nun überhaupt nicht verboten ist.

Ja richtig.

Zitat (von Kai1960):
Wäre so ein Fehlverhalten des Mieters ein Grund, ein zügigeres Verfahren einzuleiten?

Was genau würde man sich denn so vorstellen unter einem "zügigeren Verfahren"?


Räumungsklage einreichen, die dann nicht 12 Monate dauert, sondern möglichst vom Gericht aufgrund der Beweis- und Sachlage schneller bearbeitet und entschieden wird

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von Kai1960):
Vor ca. einem Jahr habe ich die Wohnung wegen Eigenbedarf und dringenden Sanierungsmaßnahmen gekündigt.


Was hat man denn seit dem Kündigungstermin unternommen? Sofern seither keine weiteren Maßnahmen ergriffen, bzw. Vereinbarungen getroffen wurden, sondern das Mietverhältnis einfach fortgeführt wurde, ist davon auszugehen das die seinerzeitige Kündigung mittlerweile hinfällig geworden ist und keinerlei Nachwirkung mehr hat.

Darüber hinaus geht den VM (in seiner Eigenschaft als VM) nichts an was der Mieter in seinem Privatleben macht. Falls der VM (in seiner Eigenschaft als Mitbürger) Verstöße gegen die Corona-Verordnungen bemerkt steht es ihm frei eine Anzeige bei den Ordnungsbehörden zu stellen.


-- Editiert von Alter Sack am 18.12.2020 21:57

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich mich gefragt, ob das nicht ein Grund für eine „schnellere Räumung"/Räumungsklage ist.


Nein

Zitat:
Ich möchte nun mit einer Räumung nicht länger warten,


Dann wirst Du nunmehr Räumungsklage erheben müssen

Zitat:
Wäre so ein Fehlverhalten des Mieters ein Grund, ein zügigeres Verfahren einzuleiten?


Nein

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Falls der VM (in seiner Eigenschaft als Mitbürger) Verstöße gegen die Corona-Verordnungen bemerkt steht es ihm frei eine Anzeige bei den Ordnungsbehörden zu stellen. Da derzeit niemand eine Kneipe in der Weise betreibt, dass man beim zufälligen Vorbeigehen sieht, wer drin ist, war der TE vermutlich selber drin - DAS würde ich an seiner Stelle nicht anzeigen
ich finde das hinsichtlich der Ansteckungsgefahren gegenüber der anderen Bewohner im Haus sehr fahrlässig. Ach ja?


-- Editiert von muemmel am 18.12.2020 21:52

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Darüber hinaus geht den VM (in seiner Eigenschaft als VM) nichts an was der Mieter in seinem Privatleben macht.

Doch, wenn der Mieter durch sein Verhalten andere Mieter unangemessen belästigt und / oder gefährdet.

Das ist hier aber zweifelhaft, denn die Sachverhaltsschilderung gibt dazu nicht wirklich was her.
Wie ich eben erfahren musste, ist es nämlich auch nicht grundsätzlich verboten in Bars und Kneipen zu gehen.

Also wäre mal der erste Schritt, amtlich feststellen zu lassen, das der Mieter gegen rechtlich gültige Corona-Verordnungen verstoßen hat.
Bis das passiert ist, dürften ein paar Monate vergehen.



Zitat (von Kai1960):
Räumungsklage einreichen, die dann nicht 12 Monate dauert, sondern möglichst vom Gericht aufgrund der Beweis- und Sachlage schneller bearbeitet und entschieden wird

Die Chance schätze ich auf 0 ein, da das Gericht über die Ordnungswidrigkeit / Straftat nicht entscheiden kann. Da das aber die Grundlage der (beschleunigten) Räumung sein soll ...


Darüber hinaus ist die Wohnung per Grundgesetz geschützt, Vermieter werden vor solchen Maßnahmen regelmäßig erst mal auf mildere Maßnahmen verwiesen - Ermahnung, Abmahnung, Unterlassungsklage.
Ich gehe davon aus, das nichts davon gemacht wurde?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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