Hallo, ich habe eine Frage bezüglich der Zustellung des Säumnisurteils/Räumungstitels.
Ich habe einen Mieter von mir fristlos gekündigt, da dieser mehrere Monatsmieten nicht entrichtet hat. Die Kündigung ist Ihm nachweislich zugegangen, jedoch ohne Reaktion von Ihm. So dass ich mich nach Fristablauf für die Rückgabe der Wohnung nun zu einer Räumungsklage gezwungen sah. Der Mieter selbst bewohnt die Wohnung schon seit ca. Februar nicht mehr, kam aber bis vor ca. 2,5 Wochen im ca. Wochenrhythmus um den Briefkasten der Wohnung zu leeren, neuerdings jedoch nicht mehr. Kasten ist auch schon gut voll.
Jetzt ist Anfang Juni ein Gütetermin vor Gericht angesetzt. Ich bin jedoch relativ sicher dass der Mieter, aufgrund obigen Verhaltens, hierzu nicht erscheinen wird. Vorausgesetzt dem wäre so, hoffe ich auf die Verkündung eines Säumnisurteils.
Fragen die sich jetzt noch für mich stellen:
1. Reicht es formal aus, dass der Mieter noch seinen Briefkasten (zu dem er ja auch nur den Schlüssel hat) an seiner alten Wohnung besitzt um ein Urteil bzw. Räumungstitel wirksam zuzustellen? Ist doch wohl seine Sache wenn er sich nicht mehr für seine Post interessiert. Und ein Nachsendeauftrag scheint es nicht zu geben, da immer noch Post ankommt.
2. Muss ich als Vermieter in diesem Fall aktiv Nachforschen nach einer neuen Adresse? Oder kann ich einfach eine öffentliche Zustellung des Urteils/Titels beantragen?
3. Sollte sich zwischenzeitlich die neue Adresse herausfinden lassen und diese dem Gericht mitgeteilt werden, verzögert sich hierdurch der Erlass eines Räumungstitels oder ist dies sonst in irgendeiner Weise schadhaft für das Räumungsverlangen des Vermieters?
Räumungsklage - öffentliche Zustellung Raumungstitel
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Zitat1. Reicht es formal aus, dass der Mieter noch seinen Briefkasten (zu dem er ja auch nur den Schlüssel hat) an seiner alten Wohnung besitzt um ein Urteil bzw. Räumungstitel wirksam zuzustellen? :
Solange er da gemeldet ist, ja.
Zitat2. Muss ich als Vermieter in diesem Fall aktiv Nachforschen nach einer neuen Adresse? :
Klar, wer denn sonst?
Zitat3. Sollte sich zwischenzeitlich die neue Adresse herausfinden lassen und diese dem Gericht mitgeteilt werden, verzögert sich hierdurch der Erlass eines Räumungstitels oder ist dies sonst in irgendeiner Weise schadhaft für das Räumungsverlangen des Vermieters? :
Wenn er dort nicht mehr gemeldet ist, sondern woander, dann verzögert sich das zeitlich etwas, an deinem Anspruch (so er denn besteht) wird dadurch nicht gerüttelt.
Bei einer öffentlichen Zustellung muss man detailliert nachweisen, dass man alles getan hat, um die Adresse heraus zu finden. Es wäre also töricht, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ohne dieses nachweisen zu können.
Ob der Mieter noch seinen Briefkasten leert, das weiß man nicht. Er kann ja auch im Urlaub sein, oder was weiß ich. Ich würde erst einmal eine EMA-Anfrage stellen, und dann sieht man weiter.
wirdwerden
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ZitatIch würde erst einmal eine EMA-Anfrage stellen, und dann sieht man weiter. :
Das ist kostengünstig, geht online und ist dann auch schnell da.
ZitatIst doch wohl seine Sache wenn er sich nicht mehr für seine Post interessiert. :
In der Regel ja.
Es sei denn, dem Vermieter wäre bekannt, dass der Mieter diese Post nicht mehr empfangen wird.
ZitatIch würde erst einmal eine EMA-Anfrage stellen :
ZitatDas ist kostengünstig, geht online und ist dann auch schnell da. :
Eine EMA Abfrage ist ein zweischneidiges Schwert.
Denn wenn da eine andere Anschrift drin steht, geht der ganze Zirkus mit dem Räumungsverfahren wohl wieder von vorne los.
Was sagt denn der Anwalt zu dem Problem?
Bis vor kurzem hat der Ex-Mieter doch noch die Post aus dem Briefkasten geholt. Da Ladungen zu Gerichtsterminen und auch der Schriftverkehr davor doch etliche Zeit vor dem Termin der Gegenseite zugestellt werden, ist davon auszugehen, dass ihm zumindest die Tatsache bekannt ist, dass das Verfahren läuft. Deshalb halte ich die EMA-Anfrage für unproblematisch.
wirdwerden
ZitatOb der Mieter noch seinen Briefkasten leert, das weiß man nicht. Er kann ja auch im Urlaub sein, oder was weiß ich. :
Da der Briefkasten im Erfassungsbereich meiner Eingangskamera liegt (natürlich ordentlich Kameraüberwachung gekennzeichnet), konnte ich dies immer schön sehen.
Ich werde dann eine EMA stellen. Frage wenn hier eine andere Adresse drin steht, teile ich dies dem Gericht einfach mit und Nennung der Vorgangsnummer, oder?
Nur mal rein rhetorisch:
Was würde denn passieren, wenn ein Räumungstitel ergeht und dieser an die "alte" Anschrift, dem Gericht aktuell bekannte Adresse, zugestellt wird? Ich gehe doch mal davon aus das dies auch durch eine förmliche Zustellung passiert. Der Titel würde doch dann rechtskräftig und der Vermieter würde doch erstmal das Recht zur Räumung erhalten.
Ordentlich mag die Kennzeichnung sein. Bei der Kamera selber wäre das zu bezweifeln. Zumindest kann ich mir kaum eine Situation vorstellen, wo eine Überwachung wie geschildert rechtens ist.ZitatDa der Briefkasten im Erfassungsbereich meiner Eingangskamera liegt (natürlich ordentlich Kameraüberwachung gekennzeichnet), konnte ich dies immer schön sehen. :
Hast du dazu eine Quelle? Bisher war ich davon ausgegangen, dass Zustellungen nach § 180 ZPO voraussetzen, dass der Empfänger auch wirklich dort wohnt. Wo er gemeldet ist, scheint mir maximal als Indiz zu taugen. Wenn diese AussageZitatZitat (von sunnyboy171981): :
1. Reicht es formal aus, dass der Mieter noch seinen Briefkasten (zu dem er ja auch nur den Schlüssel hat) an seiner alten Wohnung besitzt um ein Urteil bzw. Räumungstitel wirksam zuzustellen?
Solange er da gemeldet ist, ja.
des Teilnehemrs stimmt, dann sehe ich nicht, dass in diesem Briefkasten noch rechtswirksam zugestellt werden kann. Selbst wenn der Mieter den Briefkasten bis vor kurzem noch geleert hat.ZitatDer Mieter selbst bewohnt die Wohnung schon seit ca. Februar nicht mehr :
-- Editiert von User am 22. Mai 2024 09:31
Nein, der Mieter muss nicht dort wohnen. Wo wohnt eine GmbH? Letztlich muss das Schriftstück in seinen Bereich kommen. So lange er den Briefkastenschlüssel hat, der Kasten auch regelmäßig geleert wird, sehe ich da kein Problem. Wenn dieser Wohnsitz aber offensichtlich ganz aufgegeben ist, dann muss man schauen, wie man in diesem Einzelfall weiter vorgeht.
Weiß man denn, wo der Ex-Mieter jetzt lebt?
wirdwerden
-- Editiert von User am 22. Mai 2024 09:53
ZitatOrdentlich mag die Kennzeichnung sein. Bei der Kamera selber wäre das zu bezweifeln. Zumindest kann ich mir kaum eine Situation vorstellen, wo eine Überwachung wie geschildert rechtens ist. :
Die Kamera überwacht einen überbauten Hauseingang, auf privatem Grundstück. Über diesen Hauseingang ist nur meine Wohnung zugänglich. Der Mieter hat einen eigenen Zugang durch den Vorgarten, der nicht überwacht wird. Lediglich die Briefkästen befinden sich im überdachten Zugang. Dem Mieter ist zudem seit Jahren bekannt dass hier ein Kamera hängt und wurde seinerzeit vom VM darauf hingewiesen.
Deshalb sehe ich hier keine rechtlichen Probleme. Aber lasst und zum Ursprungs Thema zurückkehren.
Ich habe das Gesetz doch absichtlich genannt. § 180 ZPO beginnt mit "1Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, ..."Eine GmbH hat einen Geschäftsraum. Hier geht es um eine Privatperson und im Gesetz steht explizit zur Wohnung gehörig und das impliziert nunmal, dass derjenige da wohnt. Gewohnt hat reicht ebensowenig wie Zugang zum Briefkasten zu haben.ZitatNein, der Mieter muss nicht dort wohnen. Wo wohnt eine GmbH? :
Kann ja sein, dass sich das inzwischen geändert hat. Kann auch sein, dass ein Zusteller dort trotzdem zustellt, sich der Mieter um nichts kümmert und nach der Devise "wo kein Kläger" eine Zustellung in dem Briefkasten schlußendlich funktioniert. Das will ich gar nicht bestreiten. Aber es erscheint mir dennoch sinnvoll darauf hinzuweisen, dass es, sollte der Mieter dann wirklich mal aufwachen, rechtlich nicht ganz so einfach ist. Wobei es auch nicht so ganz einfach für den Mieter wäre, daraus einen Vorteil zu ziehen. Denn schließlich ist der Mieter verpflichtet, rechtswirksame Zustellungen an ihn zu ermöglichen. Wenn er dies verunmöglicht, wird er das nur schwer ausnutzen können.
ZitatWeiß man denn, wo der Ex-Mieter jetzt lebt? :
Noch nicht, werde EMA stellen.
Ich habe nur am 03.06. den Gütetermin, keine Ahnung ob ich bis dahin eine neue Anschrift habe.
Mir wäre es schlussendlich auch egal, ob ich dem Menschen die Kosten des Verfahrens zustellen kann, ich werde eh drauf sitzen bleiben, weil Mieter mittelos, was auch der Grund ist dass ich es im Augenblick mit der Klage in Eigenregie erstmal versuche um die Kosten möglichst gering zu halten.
Für mich entscheidend ist der Räumungstitel und dass ich an die Wohnung (welche voraussichtlich ein Totalschaden sein dürfte) komme. Danach kann der Mieter von mir aus rumheulen dass er ja eigentlich woanders wohnt, Hauptsache ich habe den Schlüssel wieder. Da gilt zumindest für mich zumindest die Devise, hättest dich mal für deine Post interessieren sollen.
Zitatdass ich es im Augenblick mit der Klage in Eigenregie erstmal versuche um die Kosten möglichst gering zu halten. :
Das kann in solchen Fällen am Ende zu einem richtig teuren Bumerang werden.
Zitatdas impliziert nunmal, dass derjenige da wohnt. :
Nein, diese muss nicht bewohnt werden, denn es gibt in DE keine Pflicht zum bewohnen von Wohnungen.
Nur kurz zu #10 (Kamera): Ich teile diese Argumentation nicht. Aber da das eine komplett andere Frage ist, kann man das beiseite schieben.
Zur eigentlichen Frage: Ein Gerichtsurteil muss wie die Ladung zum Gerichtsverfahren nach ZPO zugestellt werden. Wenn du dem Gericht sagst "Der Mieter wohnt da seit Februar nicht mehr", dann könnte das zu Problemen führen. Denn dann wurde der Mieter aus meiner Sicht nicht ordnungsgemäß geladen. Wenn das Gerichts das genauso sieht, dann wirds vermutlich keine Entscheidung geben und du musst dich erst einmal darum kümmern, wie man diesem Mieter solche Schreiben zustellen kann. Das zumindest wäre das worst case Szenario.
Wenn du gegenüber dem Gerichts nichts in dieser Richtung sagst, dann mag ein Versäumnisurteil ergehen und ein Zusteller wird, sofern der Briefkasten das noch hergibt, vermutlich dort zustellen. Über den Gerichtsvollzieher wird dir dann irgendwann Zugang zur Wohnung verschafft und du kannst sie wieder in Besitz nehmen. So zumindest, wenn der Mieter auf nichts reagiert.
Wenn dann irgendwann danach der Mieter kommt und sagt "hey, ich bin aber noch Mieter, weil die Zustellungen nicht rechtmäßig waren", dann könnte es wieder knifflig werden. Im wirklich "worst case Szenario" hast du bis dahin die Wohnung wieder hergerichtet und der Mieter klagt sich wieder erfolgreich rein, um sie gleich wieder zu zerstören. Würde ich nicht erwarten und ich würde auch hoffen, dass ein Gericht dem nicht folgen würde, aber komplett ausschließen mag ich es nicht. Insbesondere deswegen nicht, weil du selber ja offenbar weißt, dass er da seit 3 Monaten nicht mehr wohnt.
Realistisch gesehen würde ich persönlich empfehlen, dem Gericht nicht unbedingt mitzuteilen, dass du der Meinung bist, der Mieter wohne seit Februar nicht mehr da. Du hast mit der Kamera ja nur den Briefkasten im Blick. Vielleicht nutzt der Mieter noch die Wohnung, das kannst du gar nicht so genau wissen.
Das sehen die Gerichte in diesem Fall anders. Hier ein Verweis zu einem Kommentar und einem Urteil: https://sokolowski.org/sonstiges/beweiskraft-einer-postzustellungsurkunde-bei-ersatzzustellung/11281/Im zitierten Urteil heißt es u.a."Für den Begriff der „Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften der ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Räume verlieren ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert."ZitatZitat (von cauchy): :
das impliziert nunmal, dass derjenige da wohnt.
Nein, diese muss nicht bewohnt werden, denn es gibt in DE keine Pflicht zum bewohnen von Wohnungen.
Gerichten sind aber wohl auch Ausreden hinlänglich bekannt. Urteil und Kommentar zeigen daher auch die Grenzen auf. Im Falle hier, wenn der Vermieter selber sagt "der wohnt seit Monaten nicht mehr da", wird's mit der Zustellung in dem Briefkasten aber nunmal wirklich schwierig.
Zitatwenn der Vermieter selber sagt "der wohnt seit Monaten nicht mehr da", wird's mit der Zustellung in dem Briefkasten aber nunmal wirklich schwierig. :
Das sehe ich auch so.
Und wenn in der EMA Auskunft eine andere Anschrift drin steht, ist das ganze Verfahren eh gegen die Wand gefahren - ein weiter betreiben wäre dann sogar strafrechtlich relevant.
ZitatIch habe nur am 03.06. den Gütetermin, keine Ahnung ob ich bis dahin eine neue Anschrift habe. :
Dann wäre man verpflichtet dem Gericht die Zweifel an der Korrektheit der Anschrift mitzuteilen, das der Termin mindestens verschoben wird.
ZitatRealistisch gesehen würde ich persönlich empfehlen, dem Gericht nicht unbedingt mitzuteilen, dass du der Meinung bist, der Mieter wohne seit Februar nicht mehr da. :
Nur dass wir uns hier bezüglich Februar nicht missverstehen. Seit Februar zahlt er keine Miete mehr. Den genauen Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung könnte ich jetzt nicht benennen. Es handelt sich hier um einen Menschen, der "Survival-mäßig" drauf ist. Sprich er ist während der regulären auch für mehrere Tage und Wochen mal abwesend gewesen, bzw. hat nach eigener Aussage gerne mal im Wald übernachtet. Zudem haben wir mitbekommen dass er auch wenn er den Kasten gelehrt hat in der Wohnung war.
Deshalb dass er nun wirklich woanders seinen Wohnsitz haben muss ist eine Vermutung die ich so seit nun ca. 3-4 Wochen zunehmend habe.
Also wie soll ich mich nun verhalten mit dem Ziel möglichst schnell in die Wohnung zu kommen?
Nun ja, im Eingangspost hast du es getan und daran habe ich mich orientiertZitatNur dass wir uns hier bezüglich Februar nicht missverstehen. Seit Februar zahlt er keine Miete mehr. Den genauen Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung könnte ich jetzt nicht benennen. :
ZitatDer Mieter selbst bewohnt die Wohnung schon seit ca. Februar nicht mehr :
Rechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten vorbehalten. Das ist auch sinnvoll. Von diesem Forum hier kannst du dir nur allgemeine Hinweise erwarten, aus denen du dann deine eigenen Schlüsse ziehen musst. Du selber wirst auch mit deinen Entscheidungen leben müssen. Keiner hier im Forum wird haften.ZitatAlso wie soll ich mich nun verhalten mit dem Ziel möglichst schnell in die Wohnung zu kommen? :
Vielleicht kommen ja noch weitere Antworten. Aus meiner Sicht habe ich alles gesagt, was mir wichtig erschien. Du kannst dir den Link anschauen, du kannst im Internet selber weitersuchen. Nur einen finalen Rat auch nach deinem letzten Kommentar: Versuche dem Gericht gegenüber unzweideutige und vor allem korrekte Aussagen zu machen bzw. Antworten zu geben.
PS: Ich empfehle standardmäßig den Beitritt in eine Vermietervereinigung wie Haus&Grund. Da würdest du in einem solchen Fall hoffentlich professionell beraten. Solltest du irgendwann wieder vermieten wollen, dann solltest du darüber nachdenken. Und zwar vor Abschluss eines neuen Mietvertrages.
Zitatage wenn hier eine andere Adresse drin steht, teile ich dies dem Gericht einfach mit und Nennung der Vorgangsnummer, oder? :
Ja genau, zeitnah würde ich das auch machen.
ZitatAlso wie soll ich mich nun verhalten mit dem Ziel möglichst schnell in die Wohnung zu kommen? :
Zieh das Gerichtsverfahren weiter durch.
ZitatPS: Ich empfehle standardmäßig den Beitritt in eine Vermietervereinigung wie Haus&Grund. Da würdest du in einem solchen Fall hoffentlich professionell beraten. Solltest du irgendwann wieder vermieten wollen, dann solltest du darüber nachdenken. Und zwar vor Abschluss eines neuen Mietvertrages. :
War ich mal und absolut unzufrieden weshalb ich wieder raus bin. Ist auch nicht mein einziges Mietobjekt, habe noch ein MfH, jedoch die einzige Wohnung im selbst bewohnten Haus.
Wegen des selbst durchführen der Klage: Wer nie ins Wasser springt lernt auch nicht schwimmen.
ZitatRechtsberatung im Einzelfall ist Rechtsanwälten vorbehalten. Das ist auch sinnvoll. Von diesem Forum hier kannst du dir nur allgemeine Hinweise erwarten, aus denen du dann deine eigenen Schlüsse ziehen musst. Du selber wirst auch mit deinen Entscheidungen leben müssen. Keiner hier im Forum wird haften. :
Dies war auch nicht meine Erwartungshaltung, ich versuche hier lediglich verschiedene Sichtweisen/Hinweise und vielleicht einen guten Rat zu bekommen.
ZitatWegen des selbst durchführen der Klage: Wer nie ins Wasser springt lernt auch nicht schwimmen. :
Wer ins Wasser springt ohne das Konzept "schwimmen" zu kennen, dem steht das Wasser recht schnell bis zum Hals bevor er komplett untergeht.
In Gerichtsverhandlungen gibt es keine Nichtschwimmerbereiche.
Hallo ich nochmal. Die Verhandlung war jetzt und ich wollte hier einmal das Ergebnis kundtun. Passiert hier im Forum leider zu selten:
Wie gesagt war es ein Güte/Verhandlungstermin am Amtsgericht. Wie erwartet war mein lieber Ex-Mieter nicht zugegen. Den Prozess leitete eine Richterin die auch Direktorin des Gerichtes war.
Ich und die Richterin saßen allein im große Saal (war schon komisch). Die Richterin störte sich zu keinem Zeitpunkt daran, dass ich ohne Anwalt hier saß, eher im Gegenteil. Sie fragte mich nach meinen Personalien, und nochmal nach meinem Räumungsbegehren. Sie meinte auch zu mir, dass Sie es für aussichtlos halte auf die finanziellen Ausstände zu hoffen, dies war mir aber klar.
Bezüglich des hier im Forum diskutieren Problems der neuen Andresse und der rechtlichen Zustellung der Post war Sie sehr pragmatisch. O-Ton: Richterin: „Ihr Mieter hat doch noch einen Schlüssel zum Briefkasten?" Ich: „Ja". Richerin: „Ja, dann hatte er ja Gelegenheit die Post abzuholen und Kenntnis der Schreiben zu bekommen. Somit ist die korrekte Zustellung gewährleistet".
Anschließend haben wir noch ca. 10 Min. abgewartet. Die Richterin machte nochmal einen Aufruf, ob mein Mieter zwischenzeitlich vor der Tür steht. Nichts.
Ergebnis: Das Versäumnisurteil wird dem Mieter an die neue Adresse geschickt, ich bekomme den Räumungstitel und kann den Gerichtsvollzieher beauftragen.
In Summe, ca. 1500-1800€ für den Rechtsanwalt gespart, Urteil bekommen. Bei einem so eindeutigen Sachverhalt würde ich in Zukunft jederzeit wieder so verfahren.
Zitat:In Gerichtsverhandlungen gibt es keine Nichtschwimmerbereiche.
Gut dass ich mein Seepferdchen nun habe ;-)
Glückwunsch zum Seepferdchen und Danke für die Rückmeldung.
Nun ja, rechtlich haltbar wird das wohl nur bei der Kündigung selber sein. Bei der Ladung zum Termin bezweifle ich das. Aber solange der Mieter sich nicht wehrt, wird das niemanden interessieren. Nachdem das Versäumnisurteil an die hoffentlich korrekte, neue Wohnadresse gesendet wird, hat der Mieter immernoch die Möglichkeit zu reagieren. Bestensfalls nutzt er sie nicht.ZitatBezüglich des hier im Forum diskutieren Problems der neuen Andresse und der rechtlichen Zustellung der Post war Sie sehr pragmatisch. O-Ton: Richterin: „Ihr Mieter hat doch noch einen Schlüssel zum Briefkasten?" Ich: „Ja". Richerin: „Ja, dann hatte er ja Gelegenheit die Post abzuholen und Kenntnis der Schreiben zu bekommen. Somit ist die korrekte Zustellung gewährleistet". :
Danke für die Rückmeldung. Ich will nicht unverschämt wirken, aber kannst du dich noch einmal melden, wenn wirklich alles durch und du wieder im Besitz der Wohnung bist?
Evtl. hätte man vielleicht noch beantragen können das Urteil vorläufig vollstreckbar zu machen.
Dann könnte man die Wohnung bereits jetzt räumen lassen, egal wie sehr die Gegenseite noch strampelt (hätte aber das Risiko, dass wenn man später verliert schadenersatzpflichtig werden könnte).
Ohne vorläufige Vollstreckbarkeit hat die Gegenseite es recht einfach das ganze Ding einfach nur in die Länge zu ziehen.
ZitatIch will nicht unverschämt wirken, aber kannst du dich noch einmal melden, wenn wirklich alles durch und du wieder im Besitz der Wohnung bist? :
Das ist nicht unverschämt. Kann ich gerne machen. Aktuell warte ich auf die Zusendung des Urteils.
Zitat:Evtl. hätte man vielleicht noch beantragen können das Urteil vorläufig vollstreckbar zu machen.
Ist bereits so in der Klageschrift beantragt worden. Gibt hier ein schönes Formular von der NRW Justiz (siehe Punkt 3):
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zivilsachen/ziv_zwischentext/raeumungsklage/raeumungsklage.pdf
Danke für die Rückmeldung.
Ist der Mieter denn noch bei dir gemeldet?
Zitat:Ist der Mieter denn noch bei dir gemeldet?
Nein, nicht mehr. Ich habe es über die EMA-Abfrage Mitte letzten Monats erfahren dass er umgemeldet ist, über die Richterin weis ich seit Montag dass er dies bereits zum 01.02. gemacht hat. Aber wie gesagt er kam in der Zwischenzeit immer wieder vorbei, hat Post geholt, war auch in der Wohnung. Ist witzigerweise auch genau das Datum ab dem keine Miete mehr gezahlt wurde.
Was mich auch amüsiert, es wurde ja mal eingeführt dass man eine Bescheinigung des VM brauch um sich umzumelden, diese hat er ja von mir nie bekommen. Dass die Ummeldung trotzdem klappt zeigt ja wieder dass dies auch nur ein Papiertiger ist.
ZitatWas mich auch amüsiert, es wurde ja mal eingeführt dass man eine Bescheinigung des VM brauch um sich umzumelden, diese hat er ja von mir nie bekommen. :
Er braucht eine Wohnungsgeberbestätigung von seinem NEUEN Vermieter, nicht von seinem alten (Dir).
Zitat. Ich habe es über die EMA-Abfrage Mitte letzten Monats erfahren dass er umgemeldet ist, über die Richterin weis ich seit Montag dass er dies bereits zum 01.02. gemacht hat. :
Na dann ist doch alles easypeasy, das Urteil wird dem Beklagten an seiner Wohnanschrift zugestellt und du bekommst einen vollstreckbaren Titel (also mit Klausel und Zustellungsvermerk) ohne die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nutzen zu müssen, das wäre zeitaufwändiger.
Dann weiterhin viel Erfolg und evtl. ein kleines Update, dass alles so gelaufen ist, wie man es sich (dir) wünscht.
ZitatWas mich auch amüsiert, es wurde ja mal eingeführt dass man eine Bescheinigung des VM brauch um sich umzumelden :
Nein, seit 2016 ist das nicht mehr nötig.
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