Räumungsklage und nun sofortige Kündigung wegen Mietrückstand?

14. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)
Räumungsklage und nun sofortige Kündigung wegen Mietrückstand?

Hallo Leute,

Bei mir läuft gerade eine Räumungsklage, ich bin die mit meinem Anwalt angegangen jetzt warte ich auf den Gerichtstermin.
Ich habe folgendes Problem... ich bin gerade in einer finanziellen Notlage und habe sehr wenig Geld für mich. Ich konnte 2 Monatsmieten nicht bezahlen, den für März und für Mai. Ich hatte meinen Vermietern gesagt das ich die erste versäumte Miete diesen Monat bezahlen werde und die nächste versäumte Miete dann gleich ende Juni.
Diese haben natürlich gleich eine sofortige Kündigung ausgeschrieben wegen den fehlenden Mieten und wollen das ich die Wohnung unverzüglich verlassen soll. Geht das überhaupt das die eine erneute Kündigung schreiben können, während noch die Räumungsklage läuft? Ich habe meinem Anwalt geschrieben er wird vermutlich morgen antworten, fals nicht dann erst am Montag.
Meine Frage muss ich jetzt sofort raus? Oder können die mich garnicht erneut kündigen solange eine Räumungsklage läuft?
Und wie ist es wenn ich die Mieten begleiche in diesen zwei Monaten, gibt es dann noch Probleme?

mfg

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Selbstverständlich kann man bei schweren vertraglichen Verfehlungen auch während einer Räumungsklage noch fristlos kündigen.

Das wird der Vermieter dann wohl auch noch auch ins aktuelle Verfahren mit einbringen.



Zitat:
Meine Frage muss ich jetzt sofort raus?

Wenn die "sofortige Kündigung" das Wort fristlos enthält, ist das eigentlich recht eindeutig formuliert.
Im Bereich des Wohnungsmietrecht gibt es jedoch 2 Besonderheiten:
1. die fristlose Kündigung wird aufgehoben wenn man die 2 fehlenden Mieten unverzüglich beglichen werden.
2. Fristlost bedeutet eigentlich "morgen raus", bei einer Wohnung gibt es jedoch eine allgemein praktizierte Schonfrist von ca. 14 Tagen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo Harry,

also es steht drinnen " .... außerordentlich fristlos gem. § 573 BGB hilfsweise ordentlich gekündigt"

Zu 1. Der Brief ging heute bei mir ein. Also wenn ich jetzt Ende Mai und Ende Juni bezahlen würde, würde es dann aufgehoben werden?
Zu 2. Ja und wenn ich nach 14 Tagen nicht ausziehen kann, müssen die dann nicht erneut eine Räumungsklage schicken? Oder können die mich einfach rausschmeißen lassen?

mfg

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Kennst du HarzIV - das kann man Geld beantragen und das Amt zahlt die Miete.
Andersrum: Wenn du nicht bereit bist deine Miete zu zahlen oder dafür zu sorgen das diese bezahlt wird. Warum ziehst du dann nicht einfach aus. Nein, du musst deinem Vermieter noch eine Menge Kosten verursache, die du dann vermutlich auch nie zahlen kannst.
Wer nicht zahlt fliegt raus. Fristlos bedeutet das du gehen sollst. Um dich tatsächlich mit körperlicher Gewalt rauszusetzen braucht es dann noch einen Beschluss, der ein paar Tage dauern kann.


Ich hab doch geschrieben, das ich Ende diesen Monat die erste versäumte Miete begleichen will und Ende Juni die zweite. Eine finanzielle Notlage kann man mal immer vorübergehend haben.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Zu 1. Der Brief ging heute bei mir ein. Also wenn ich jetzt Ende Mai und Ende Juni bezahlen würde, würde es dann aufgehoben werden?
NEIN, wenn die Räumungsklage schon länger läuft. Es müsste dann kurzfristig gezahlt werden und zwar nicht nur der Rückstand sondern auch die laufenden Mieten.
Zitat:
Zu 2. Ja und wenn ich nach 14 Tagen nicht ausziehen kann, müssen die dann nicht erneut eine Räumungsklage schicken? Oder können die mich einfach rausschmeißen lassen?

Da schon eine Räumungsklage läuft, braucht doch nicht zum 2, Mal auf Räumung geklagt werden.
Der Anwalt des Vermieters wird in dem laufenden Klageverfahren auch die 2 Kündigung welche ja fristlos war, als Begründung
nutzen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo Spezi,

Zitat:
NEIN, wenn die Räumungsklage schon länger läuft. Es müsste dann kurzfristig gezahlt werden und zwar nicht nur der Rückstand sondern auch die laufenden Mieten.


Die Räumungsklage läuft seit Mitte Februar. Kann leider nur eine versäumte Nachzahlen für diesen Monat, die laufende Miete natürlich wird auch bezahlt, also das heißt ich bezahl diesen Monat doppelte Miete und nächsten Monat auch doppelt.

Zitat:
Da schon eine Räumungsklage läuft, braucht doch nicht zum 2, Mal auf Räumung geklagt werden.
Der Anwalt des Vermieters wird in dem laufenden Klageverfahren auch die 2 Kündigung welche ja fristlos war, als Begründung nutzen.


Ok aber den gerichtlichen Termin für die Räumungsklage hab ich noch nicht bekommen, mein Anwalt meinte zu mir das könnte Monate dauern oder auch ein Jahr. Aber meine Vermieter schreiben mir in dem Brief ich soll die Wohnung sofort räumen? Also heißt das die können mich nicht rausschmeißen solange die Räumungsklage noch läuft?

mfg

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
Zu 1. Der Brief ging heute bei mir ein. Also wenn ich jetzt Ende Mai und Ende Juni bezahlen würde, würde es dann aufgehoben werden?

Das wird Dien Anwalt besser beurteilen können.
Kommt darauf an wie weit die jetzige Räumingsklage ist und ob die das noch mit reinpacken.

Im eigenen Interesse würde ich solange nicht warten.
Versuche das Geld irgendwo zu leihen.



Zitat:
Zu 2. Ja und wenn ich nach 14 Tagen nicht ausziehen kann, müssen die dann nicht erneut eine Räumungsklage schicken?

Die werden das wohl in die andere Klage mit reinpacken.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat:
Das wird Dien Anwalt besser beurteilen können.
Kommt darauf an wie weit die jetzige Räumingsklage ist und ob die das noch mit reinpacken.


Im eigenen Interesse würde ich solange nicht warten.
Versuche das Geld irgendwo zu leihen.


Ich werde mal schauen das ich das Geld irgendwie zusammen bekomme. Also sollte ich den Rückstand lieber diesen Monat noch ausgleichen oder ging es auch noch im Juni, beide Versäumnisse auszugleichen?

Zitat:
Die werden das wohl in die andere Klage mit reinpacken.


Ok du sagtest was von 14 Tage schonfrist ich dachte innerhalb 14 Tage müsste ich hier raus. Also damit ich es jetzt auch richtig verstehe, rausfliegen kann ich erstmal nicht obwohl ich diesen Brief bekommen habe, richtig? Also werde ich die Räumungsklage abwarten die gerade läuft? Muss das bitte wissen sonst kann ich heute nicht beruhigt schlafen.

mfg

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
rausfliegen kann ich erstmal nicht obwohl ich diesen Brief bekommen habe, richtig?

Sofern der Vermieteranwalt keinen Kniff findet wäre das korrekt.


Zahlen sollte man dennoch schnellstens, denn das sieht vor Gericht besser aus.



Ansonsten sollte man schon mal überlegen eine neue Wohnung zu suchen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4241 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat:
Eine finanzielle Notlage kann man mal immer vorübergehend haben.
Klar kann man das, aber der in Sachen Mietrecht zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat erst kürzlich entschieden "Geld hat man zu haben" (VIII ZR 175/14 ).
Mit der Argumentation wirst du also nicht weit kommen.

Ma könnte versuchen, aus der Kündigung noch einen Vorteil zu zeihen: Einerseits läuft das Räumungsverfahren (das man im Mietrecht fast immer erst starten kann, wenn der Mietvertrag bereits beendet ist), andererseits kündigt der Vermieter den Mietvertrag. Das ist widersprüchliches Verhalten, sofern der Vermieter nicht in der Kündigung auf das Räumungsverfahren Bezug nimmt: wenn er denn kündigt, muss man davon ausgehen, dass auch ein noch nicht beendeter Vertrag besteht. Man könnte die Kündigung also dahingehend interpretieren, dass der Vermieter weiterhin von Mietverhältnis ausgeht (§545 BGB vielleicht?) und nach Abwendung der fristlosen Kündigung durch sofortiges Zahlen dem Vermieter mitteilen, dass man das Mietverhältnis aus diesem Grund für weiterhin bestehend erachtet.
Ziemlich frech und nicht unbedingt erfolgreich - aber immerhin besser als dem Räumungsverfahren noch mehr Munition zu geben.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo quiddje,

Genau das hab ich auch nicht verstanden. Ein Mietvertrag existiert nicht mehr dieser ist am 31.01.2015 abgelaufen. Zwei Wochen danach kam schon die Räumungsklage. Diesen sind wir mit meinem Anwalt angegangen und warte auf den Gerichtstermin.
Und nein im schreiben nimmt er nicht Bezug auf das Räumungsverfahren, sondern kündigt einfach fristlos.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Und nein im schreiben nimmt er nicht Bezug auf das Räumungsverfahren, sondern kündigt einfach fristlos.


Das ist wohl eine sehr gekürzte Inhaltsangabe.
Außerdem, gab es ja wohl vor der Klage auch schon eine Kündigung.
Und in der Räumungsklage wird auch ein Grund stehen, warum gekündigt wurde und wann das Mietverhältnis beendet ist.
Und da dieser Kündigung/Klage widersprochen wurde, gab es jetzt eine neue (fristlose) Kündigung.

Der Vermieter verlangt weiterhin die Räumung. Ein widersprüchliches Verhalten sehe ich da nicht.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat:
Und da dieser Kündigung/Klage widersprochen wurde, gab es jetzt eine neue (fristlose) Kündigung


Also ist das eine neue Baustelle in dem Sinne? Dann hab ich doch die Möglichkeit innerhalb 2 Monaten die fehlenden Mieten auszugleichen oder nicht?

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ein Mietvertrag existiert nicht mehr dieser ist am 31.01.2015 abgelaufen.


Aha, wieso wurde denn der Mietvertrag zum 31.01.2015 gekündigt? Was ist das vorgefallen?

Zitat:
Ich konnte 2 Monatsmieten nicht bezahlen, den für März und für Mai.


Darum konnte es bei der o.g. Kündigung nicht gegangen sein, denn die März- und Mai-Miete sind vor dem 31.01.2015 noch nicht fällig.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat:
Aha, wieso wurde denn der Mietvertrag zum 31.01.2015 gekündigt? Was ist das vorgefallen?


Wegen Eigenbedarf, erst hieß es der Sohn soll rein, danach Pflegekraft und jetzt heißt es die brauchen Platz für ihre Möbel. Die wollen mich oben einfach raus haben, gibt kein wirklichen Grund, genau deswegen gehen wir dagegen ja auch an.

Zitat:
Darum konnte es bei der o.g. Kündigung nicht gegangen sein, denn die März- und Mai-Miete sind vor dem 31.01.2015 noch nicht fällig.


März 2015 und Mai 2015 stehen offen, also während des Räumungsverfahrens konnte ich die Mieten nicht zahlen und will sie ja jetzt ausgleichen.

mfg

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Hoffnung !
Es könnte sein, (meine ungesicherte Meinung) dass es für die Bedeutung der 2. Kündigung wegen der gesetzlichen Schonfrist darauf ankommt, wann der Schriftsatz mit der Erweiterung der Klagbegründung wegen Mietrückstand förmlich zugestellt wird.
Diese wäre dann praktisch die Rechtshängigkeit im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB 2.

Zitat:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

Also müsste der Mietrückstand vollständig und einschl. der bis dahin fällig werdenden Mieten bis zu diesem Termin bezahlt sein.
Ausnahme: Es gab schon vorher eine solche Kündigung. (letzter Satz des Zitates).

Diesen Schriftsatz (Satz 1 ) erhält der Anwalt direkt vom Gericht !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wegen Eigenbedarf, erst hieß es der Sohn soll rein, danach Pflegekraft und jetzt heißt es die brauchen Platz für ihre Möbel.


Die Begründung mit der Pflegekraft, Sohn und danach Möbel gibt es schriftlich?

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Seit drei Jahren versucht dein Vermieter dich mit allen möglichen Mitteln aus der Wohnung zu bekommen, und du lieferst ihm jetzt DEN absolut perfekten Grund für eine Kündigung .......... sorry, aber wie blöd kann man sein?
Der Vermieter wird vor Freude über die ausbleibenden Mietzahlungen Purzelbäume geschlagen haben.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

@Kathi2008

Was siehst du denn als den richtigen Termin für die Rechtshängigkeit nach § 569 Abs. 2 BGB bei einer solchen Erweiterung der Begründung des Klaganspruchs an ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Zitat:
Was siehst du denn als den richtigen Termin für die Rechtshängigkeit nach § 569 Abs. 2 BGB bei einer solchen Erweiterung der Begründung des Klaganspruchs an ?

Zwei Monate nach Zustellung der Klage, bzw. der Klageerweiterung. Wobei ich jetzt wirklich nicht weiss, ob man die Räumungsklage aufgrund einer Eigenbedarfskündigung einfach erweitern kann, wenn der Mieter nicht zahlt.
Schätze mal eher nicht, denn es sind verschiedene Sachverhalte und das Mietverhältnis wäre zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet worden.
Bei Klage 1 wurde das Mietverhältnis schon vor Monaten beendet. Bei Klage 2 erst jetzt im Mai. Bei Klage 2 kommt noch die Schonfrist hinzu. Wenn der TE die ausstehenden Mieten bis Ende der Schonfrist zahlt, läuft das Mietverhältnis bis zum regulären Kündigungszeitpunkt weiter. Wäre ich der Vermieter, würde ich diese Wischiwaschi-Eigenbedarfskündigung zurückziehen, und neue Klage einreichen. Die neue Kündigung ist wasserdicht, wenn der Vermieter nicht schon wieder irgendwelchen Murks gebaut hat, aber vielleicht hat er in 3 Jahren dazugelernt.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von kathi2008):
Seit drei Jahren versucht dein Vermieter dich mit allen möglichen Mitteln aus der Wohnung zu bekommen, und du lieferst ihm jetzt DEN absolut perfekten Grund für eine Kündigung .......... sorry, aber wie blöd kann man sein?
Der Vermieter wird vor Freude über die ausbleibenden Mietzahlungen Purzelbäume geschlagen haben.


Ich halte die ausbleibenden Mieten auch für eine Steilvorlage. Dir ist hoffentlich klar, dass Du im Falle eines Unterliegens die ganzen Prozesskosten samt Anwaltskosten zahlen musst? Oder hat Dich Dein Anwalt nicht auf die Kosten aufmerksam gemacht?

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Nur zur Sicherheit: Wenn der Anwalt immernoch für dich aktiv ist, solltest du diesem natürlich die erneute Kündigung zukommen lassen. Die fristlose Kündigung könntest du zwar durch Ausgleichen des Mietrückstandes vom Tisch bekommen, es bleibt dann aber immernoch die hilfsweise ordentliche Kündigung. Und die bekommst du nicht so problemlos wegdiskutiert. Wobei eine jetzt erhaltene ordentliche Kündigung ja erst zum Ende August (ggf. später siehe § 573c BGB ) möglich wäre. Zumindest die könnte meiner Meinung nach in einem jetzt laufendem Räumungsverfahren noch nicht Thema sein.

@Ver: Über die Kostenfrage entscheidet das Gericht, obsiegen bzw. Unterliegen ist dabei nicht das einzige Kriterium. Aber darüber sollte der Anwalt aufklären können.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
@Ver: Über die Kostenfrage entscheidet das Gericht, obsiegen bzw. Unterliegen ist dabei nicht das einzige Kriterium. Aber darüber sollte der Anwalt aufklären können.


Die Kostenfrage im Falle des Unterliegens ist meiner Ansicht nach schon mal erwähnenswert. Der Mieter konnte schließlich 2 Mieten nicht zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Zitat:
Ich hab doch geschrieben, das ich Ende diesen Monat die erste versäumte Miete begleichen will und Ende Juni die zweite. Eine finanzielle Notlage kann man mal immer vorübergehend haben.


Das muß den Vermieter ganz sicher nicht interessieren, der ist nämlich keine Bank, die zinslose Kredite zu verschenken hat. Meine Eltern haben mir beigebracht: Egal in welche Lage du gerätst, ZUERST ist IMMER Miete und Strom zu zahlen. Erst danach kommt der Rest. Du setzt offenbar andere Prioritäten.

Zitat:
Die wollen mich oben einfach raus haben, gibt kein wirklichen Grund, genau deswegen gehen wir dagegen ja auch an.


Na da ist es ja außerordentlich hilfreich beim „dagegen angehen", wenn man dann die Mieten nicht zahlt. Mal ehrlich, geht’s noch dämlicher?
Wenn er neben der Fristlosen auch noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat, dürfte der Drops gelutscht sein. Dein Anwalt wird dir sicher schon gratuliert haben? Oder der bastelt vielleicht grad an einer Zahlungsklage gegen dich, weil er Angst haben wird, dass du seine Rechnungen nicht bezahlen kannst.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Anjuli123):
Wenn er neben der Fristlosen auch noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat, dürfte der Drops gelutscht sein.


@ Anjuli123: Der Drops ist gelutscht.....

Zitat (von Mietmaier):
außerordentlich fristlos gem. § 573 BGB hilfsweise ordentlich gekündigt"


Zitat (von Anjuli123):
ZUERST ist IMMER Miete und Strom zu zahlen. Erst danach kommt der Rest. Du setzt offenbar andere Prioritäten.


Damit hast Du Recht und Du hast kluge Eltern.

Vielleicht hat Mietmaier ja den Anwalt zahlen müssen, um gegen die Räumungsklage vorzugehen.

-- Editiert von Ver am 18.05.2015 10:31

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9860 Beiträge, 4473x hilfreich)

Es stehen diverse Kündigungen im Raum. Die ordentlichen Kündigungen (offensichtlich mehrere), welche zur Räumungsklage geführt haben, und eine fristlose und eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug.

Zu den ersten ordentlichen Kündigungen gibt es weitere Threads. Der Anwalt des Mieters scheint auf jeden Fall der Meinung zu sein, dass diese nicht haltbar sind. Wenn das Gericht dem so folgt, dann könnte es die Kosten, die durch diese Kündigungen entstanden sind, dem Vermieter auferlegen.

Die fristlose Kündigung kann nach § 569 Abs.3(2) BGB aus der Welt geschafft werden und wird dann unwirksam. Wenn der Mieter einen Anwalt für diesen Fall einschaltet, wird er den wohl selber bezahlen müssen. Wie das mit den Kosten des Vermieters und den Gerichtskosten aussieht, weiß ich nicht.

Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist, wenn die Einschätzung des Mieteranwalts zu den ersten Kündigungen korrekt ist, die größte Baustelle. Gerichtskosten können dadurch aber eigentlich noch nicht entstehen, weil das Ende des Mietvertrages noch nicht erreicht ist. Dennoch müsste der Mieter nach der Kündigungsfrist raus. Einzige Möglichkeit wäre meiner Meinung nach, dass der Mieter nicht schuldhaft mit der Miete in Zahlungsverzug geraten ist. Nach dem oben zitierten BGH-Urteil mit dem Tenor "Geld hat man zu haben" wird diese Argumentation jedoch extrem schwierig. Wir haben immernoch Mai und die Mai-Miete fehlt. Vielleicht (!) bekommt der Mieter das Gericht auf seine Seite, wenn er sofort alle ausstehenden Mieten bezahlt.

Mein Fazit: Die Anwaltskosten und die Verfahrenskosten wird der Mieter möglicherweise teilweise umgehen können, wenn das Gericht den Einschätzungen des Mieteranwalts über die ersten Kündigungen folgt. Die Wohnung wird aber vermutlich Ende August (je nach Kündigungsfrist auch später) weg sein.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zu den ersten ordentlichen Kündigungen gibt es weitere Threads. Der Anwalt des Mieters scheint auf jeden Fall der Meinung zu sein, dass diese nicht haltbar sind. Wenn das Gericht dem so folgt, dann könnte es die Kosten, die durch diese Kündigungen entstanden sind, dem Vermieter auferlegen.


Sorry Cauchy, habe ich jetzt erst gesehen, dass die Vermieter sich da einige Fehlschüsse geleistet haben. Da die Vermieter inzwischen einen Anwalt haben, könnte es nicht mehr so rosig für den Mieter aussehen. Vor allem bezügl. der ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzug.

Das die über 80jährigen tatsächlich eine Pflegekraft brauchen, könnte natürlich auch ein Richter glauben. Offensichtlich gibt es sogar eine Pflegestufe von der Kasse.

Natürlich werden die Vermieter auch draufzahlen, doch sie sind den Mieter los.... Wenn der Mieter früher "verhandelt" hätte, hätte er sich vermutlich den Auszug vergolden lassen können (z.B. mit der vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung und dem Schadensersatz, der dadurch entstanden wäre). Da wäre er vermutlich finanziell besser und stressfreier gefahren.

Jetzt sitzt er immer noch in der Wohnung und muss alle Umzugskosten etc. selbst zahlen.



1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.470 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen