Räumungsprozess, Untermietertrick, Differenzierung Wohnhaus/Innenhof

9. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Juraisttoll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Räumungsprozess, Untermietertrick, Differenzierung Wohnhaus/Innenhof

Ich bin Vermieter und bin auf einen Mietnomaden hereingefallen.
Diesen habe ich auf Räumung und Zahlung verklagt und den Prozess per Versäumnisurteil gewonnen.
Dem Gerichtsvollzieher habe ich den Auftrag der Räumung nach Berliner Modell gegeben.
Dieser wird dann in einigen Wochen tätig werden.
Gestern habe ich jedoch festgestellt dass der Mietnomade unerlaubt mehrere mir unbekannte Personen in der Wohnung einquartiert hat, die kein Deutsch sprechen. Er selber wohnt auch noch dort. Ich habe nur einen Titel gegen ihn und so wird es beim Räumungsversuch wahrscheinlich zu Problemen kommen. Der altbekannte Untermietertrick eben.
Nun möchte ich wissen ob ich diese Unbekannten anzeigen abmahnen oder sonst was soll?
Es sind wahrscheinlich Eu Bürger welche vielleicht keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen?
Weiterhin hat das Wohnhaus einen mit eigenem Zugang versehenden Innenhof. Dieser ist laut rechtmäßig gekündigtem Mietvertrag Bestandteil das Mietvertrages.
Wenn der Gerichtsvollzieher bei dem Räumungsversuch das Wohnhaus nicht räumen kann, habe ich dann wenigsten Chancen dass ich wieder Zugriff auf den Innenhof bekomme?


-- Editiert von Juraisttoll am 09.02.2022 10:18

-- Editiert von Juraisttoll am 09.02.2022 10:21

-- Editiert von Juraisttoll am 09.02.2022 10:22

-- Editiert von Juraisttoll am 09.02.2022 10:24

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Juraisttoll):
Nun möchte ich wissen ob ich diese Unbekannten anzeigen abmahnen oder sonst was soll?



Da dürfte eine einstweilige Verfügung sinnvoller sein. :wink:


ZPO § 940a Abs. 2


Räumung von Wohnraum


Zitat:
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.



Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Juraisttoll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.


Und was wenn es keine mündliche Verhandlung gab? Der Mieter ist vor Gericht nie aufgetaucht und es erging ein Versäumnisurteil.

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Juraisttoll):
Und was wenn es keine mündliche Verhandlung gab? Der Mieter ist vor Gericht nie aufgetaucht und es erging ein Versäumnisurteil.



Du veräppelst mich jetzt - oder? :wink:

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
Juraisttoll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Du veräppelst mich jetzt - oder?


Nein, verstehe auch den Sinn hinter dieser Voraussetzung nicht. Bitte klär mich auf.....

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#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Juraisttoll):
Gestern habe ich jedoch festgestellt dass der Mietnomade unerlaubt mehrere mir unbekannte Personen in der Wohnung einquartiert hat, die kein Deutsch sprechen. Er selber wohnt auch noch dort. Ich habe nur einen Titel gegen ihn und so wird es beim Räumungsversuch wahrscheinlich zu Problemen kommen. Der altbekannte Untermietertrick eben.


Diese Leute sind Besucher, die auch geräumt werden. Wären sie Untermieter wüßte der VM davon, denn als solche hätter der VM um Erlaubnis gefragt werden müssen.

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Meine persönliche Meinung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Diese Leute sind Besucher, die auch geräumt werden. Wären sie Untermieter wüßte der VM davon, denn als solche hätter der VM um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Würde mich wundern wenn de Gerichtsvollzieher so einen rechtswidrigen Schwachsinn machen würde ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Hier zu lesen.
https://www.mietrecht.org/kuendigung/raeumungsklage-alle-bewohner/

-- Editiert von Leo4 am 09.02.2022 22:32

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#9
 Von 
Juraisttoll
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Da dürfte eine einstweilige Verfügung sinnvoller sein.

Soll ich die denn jetzt schon in Angriff nehmen oder warten bis der GVZ da war?
Wie lange dauert sowas denn?

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#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Da hast klassisches Eigentor gemacht.

Warum meinst Du, ich habe "klassisches Eigentor gemacht"? Ich habe zuvor behauptet, dass Besucher mit geräumt werden.

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Diese Leute sind Besucher, die auch geräumt werden. Wären sie Untermieter wüßte der VM davon, denn als solche hätter der VM um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Diese Argumentation funktioniert nicht. Zum einen ist es gar nicht relevant, ob wirklich eine Untermiete gezahlt wird. Relevanter ist, ob die Personen Besitz an Teilen der Wohnung haben. Zum anderen bedeutet eine fehlende Erlaubnis des Vermieters nur, dass dieser einen weiteren Kündigungsgrund hat. Dies hat keinerlei Einfluss auf die Bewertung, ob eine Person dort wohnt oder nicht.

Das ist ja gerade der Grund, warum offenbar manche mit solchen Tricks eine Räumung in die Länge ziehen können.

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#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
*Ein Titel muss nur gegen solche Bewohner vorliegen, die neben dem Mieter bzw. den Mietern Mitbesitz an der Wohnung haben*

Daran orientiere ich mich. Es wäre ja zu einfach wenn der Mieter Stunden vor der Räumung noch schnell mal ein paar ihm Gleichgesinnte von der Strasse in seine Wohnung holt und behauptet, die wohnen auch in der Wohnung. Irgend ein Beweis müsste für das rechtmäßige Wohnen der Leute schon vorliegen. Wenn nicht, dann darf es nicht wundern, wenn Mieter das ungestraft ausnutzen.
Zitat (von cauchy):
ob wirklich eine Untermiete gezahlt wird. Relevanter ist, ob die Personen Besitz an Teilen der Wohnung haben.

Genau das meine ich. Wenn der Besitz an Teilen der Wohnung nicht nachgewiesen ist/wird, gelten diese Leute als Besuch, und Besuch wird mitgeräumt.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Ich habe zuvor behauptet, dass Besucher mit geräumt werden.

Weil in dem Beitrag drinsteht, das es hier in dem Falle nicht um Besucher handelt.



Zitat (von Leo4):
Ich habe zuvor behauptet, dass Besucher mit geräumt werden.

Nein, hast Du nicht.



Zitat (von Leo4):
Irgend ein Beweis müsste für das rechtmäßige Wohnen der Leute schon vorliegen.

Hier hat man einen Untermietvertrag. Idealerweise auch noch die behördlichen Anmeldung,


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Juraisttoll):
Gestern habe ich jedoch festgestellt dass der Mietnomade unerlaubt mehrere mir unbekannte Personen in der Wohnung einquartiert hat, die kein Deutsch sprechen. Er selber wohnt auch noch dort.

Aus diesem Beitrag kann ich nicht entnehmen, dass diese unbekannten Personen ein Wohnrecht in der Wohnung haben. Man kann davon ausgehen, dass diese Personen zu Besuch zählen, und damit ist mein Beitrag gerechtrfertigt

.
Zitat (von Harry van Sell):
Hier hat man einen Untermietvertrag. Idealerweise auch noch die behördlichen Anmeldung,

Diesen Hinweis kann ich in keinem Beitrag finden. Wäre dankbar, wenn Du gefälligkeitshalber den Beitrag nennst.

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120255 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Diesen Hinweis kann ich in keinem Beitrag finden

Es findet sich direkt im Eingangsbeitrag
Zitat (von Juraisttoll):
Der altbekannte Untermietertrick eben.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Juraisttoll):
Der altbekannte Untermietertrick eben.

Diesen Trick nutzen diese Besucher, es ist nicht im geringsten ein Beweis dafür, dass die Leute Mitbewohner sind. Der VM/TE schreibt, dass er von den "sog.Untermietern" erst erfahren hat, nachdem die Gerichtssache bereits lief.
Also, der "Untermietertrick" war nur ein Hinweis darauf, dass diese Leute den anwenden würden. So habe ich das verstanden und gewertet.

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Man kann davon ausgehen, dass diese Personen zu Besuch zählen, und damit ist mein Beitrag gerechtrfertigt
Der Gerichtsvollzieher wird sich sicherlich nicht dadurch angreifbar machen wollen, dass er unrechtmäßig räumt. Wenn ein "Besucher" sagt: "Ich wohne hier, hier ist mein Bett, mein Schrank, meine Sachen" und gegen diese Person liegt kein Räumungsbescheid vor, dann wird er (hoffentlich) nicht räumen. Das ist kein Richter, der irgendwelche Beweise prüfen kann.

Zitat (von Leo4):
Wenn nicht, dann darf es nicht wundern, wenn Mieter das ungestraft ausnutzen.
Niemand hat gesagt, dass dies ungestraft bleibt. Sowohl für den Mieter als auch für die hilfsbereiten Bewohner kann das ernsthafte Konsequenzen haben. Zum einen in finanzieller Hinsicht, weil die Räumungskosten im Zweifel gesamtschuldnerisch bei allen auf dem Räumungsbescheid landen. Wennd er Vermieter Glück hat, kommt auch nur einer davon mal wieder zu Geld. Der hängt dann voll drin.

Wenn es für die Bewohner doof läuft, wird das auch strafrechtlich relevant. Das ist nun nicht gerade mein Spezialgebiet, daher will ich mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Aber Forderungen aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen wären dann auch noch vor einer Insolvenz sicher. Da haben dann sowohl der Mieter als auch die Helfer laaange was davon.

Kurzum: Akut ist sowas für den Vermieter extrem ärgerlich. Langfristig ist das aus Sicht der Helfer bzw. der Mieter keine wirklich schlaue Idee.

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