Guten Tag,
ich (Vermieter) habe im Januar mit meinem Mieter einen Räumungsvergleich (wegen Eigenbedarfskündigung) vor Gericht geschlossen. Als Auszugstermin wurde der 31.03.06 festgelegt.
Nun habe ich vor ca. 2 Wochen das Angebot für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung bekommen, die ich kurzerhand auch gekauft habe bzw. den Kauf notariell beurkunden habe lassen. In diese neue Wohnung möchte ich nun auch einziehen, da diese deutlich größer ist als die andere.
Was denkt Ihr?
Lässt sich eine Klage des Mieters gegen mich verwirklichen (Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf? – obwohl das nachweislich nie der Fall war).
Bin ich nun gezwungen, in die von mir gekündigte Wohnung einzuziehen, um die Eigenbedarfskündigung zu erfüllen? Und wie lange sollte ich dann dort wohnen?
Bin für jede Meinung dankbar.
Gruss, JoKu
Räumungsvergleich. …und dann fällt der ursprüngliche Kündigungsgrund weg
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Lieber JoKu,
was ist mit der ursprünglichen Wohnung? Wenn Du dort nicht mehr einziehen willst, biete doch dem Mieter unter Hinweis des unerwarteten Angebots an, Deine Wohnung weiter mieten zu dürfen, vielleicht sogar mit einem kleinem Aufpreis, nach all dem Aufwand, den Du mit ihm hattest.
So wärest Du gegen etwaige Schadensersatzansprüche geschützt.
Wenn Euer Verhältnis nicht mehr das beste ist und Du den Mieter aus Deinem Eigentum raushaben willst, lass ihn ausziehen. Produzier jede Menge Schriftverkehr zur neuen Wohnung. Versuche Sie zu einem astronomischen Preis zu vermieten und dokumentiere sorgfältig Deine vergeblichen Versuche (Inserate, Absagen von Maklern etc.)
Wenn Dein Ex-Mieter Schadensersatz von Dir haben will, ist er beweispflichtig, dass Du den Eigenbedarf vorgetäuscht hast. Wenn DU aufgrund mangelnder Vermietbarkeit schließlich dann in die neue Wohnung ziehst, ist das eine Folge der nicht vorhersehbare Änderung Deiner wirtschaftlichen Rahmenbedingugen.
Viel Spaß in Deiner neuen Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen,
JHG
-- Editiert von JHG am 27.03.2006 17:37:15
Nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 339/04
) ist der Vermieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr verpflichtet, den Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes mitzuteilen. Der Mieter muss dann trotzdem ausziehen.
Soweit sogut, allerdings ist in dem zitierten Urteil der Grund durch Tod weggefallen. In meinem Fall ist ja eine gewisse Eigeninitiative zu erkennen.
Ausserdem würde ich erwarten, dass durch den geschlossenen Vergleich eine Art Auffrischung des eigentlichen Eigenbedarfsverlanges erfolgt ist - wenigstens über den im Verglich vereinbarten Zeitraum.
Gruss, JoKu
-- Editiert von joku am 28.03.2006 16:35:08
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