Rechnung für Kautionsabzug?

2. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung für Kautionsabzug?

Hallo, ich habe eine Frage bezüglich einem Kautionsabzug nach der Übergabe einer Mietwohnung.

Bei der Übergabe der Wohnung wurde Person A vom Vermieter mündlich mitgeteilt, dass die Wohnung gereinigt und gestrichen werden müsste. Der Vermieter wollte hierfür Maler und eine Putzfirma beauftragen (bezahlt von der hinterlegten Kaution), dem stimmte Person A zu. Es wurden keine Angaben zu den erwartenden Kosten gemacht. Person A bekam dann einige Zeit später eine Mail mit einer Rechnung des Kautionsabzug von dem Vermieter ( https://imgur.com/a/g4coMxi ).

Person A hat drauf per Mail um Zusendung der einzelne Rechnungen der Arbeiten gebeten, insbesondere um den hohen Anfahrtspreis zuzuordnen und zu überprüfen. Der Vermieter antwortete darauf nur, dass sich die Anfahrtskosten auf die Malerarbeiten beziehen und dass Person A doch bereits eine Rechnung besäße (aus der vorherigen Mail).

Ist diese Rechnung so rechtmäßig? Hat Person A Anspruch auf detallierte Rechungen zu den einzelnen Arbeiten? Theoretisch könnte der Vermieter in der vorgelegten Rechnung doch willkürliche Beträge zu den einzelnen Arbeiten angeben.

Im Mietvertrag stehen dazu folgende Sachen:

"[...]

Nach Beendigung des Mietvertrages rechnet der Vermieter über die Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Zeit ab. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. ihm noch zustehende Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit dem Rückzahlungsanspruch zu verrechnen. Steht eine Forderung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach noch nicht fest, ist er berechtigt, einen der voraussichtlichen Forderung entsprechenden Betrag auch darüber hinaus zurückzubehalten.

[...]

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und ordentlich geputzt zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Beschädigungen der Mietsachen, die der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen. Die sanitären Einrichtungen sowie alle mitvermieteten Möbel einschließlich der Elektrogeräte gemäß Inventarliste (Kochfeld, Kühlschrank, etc.), sind sauber, in einem hygienischen und einwandfreien Zustand zurückzugeben. Fenster sind ebenfalls zu reinigen.

Sollte die Wohnung nicht sauber geputzt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung auf Kosten des Mieters reinigen zu lassen.

[...]"

Vielen Dank schonmal im Voraus :)

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35982 Beiträge, 6104x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Hat Person A Anspruch auf detallierte Rechungen zu den einzelnen Arbeiten?
Was sollte noch detaillierter sein?
Zitat (von henriette5):
Theoretisch könnte der Vermieter in der vorgelegten Rechnung doch willkürliche Beträge zu den einzelnen Arbeiten angeben.
Ich kann keinen willkürlichen Betrag finden.
Aus dem Mietvertrag geht dazu auch nichts hervor, was der Rechnung widerspräche.

Man hat leider vorher zugestimmt, ohne nach dem ca-Kostenpunkt/Kostenvoranschlag zu fragen.
uU hätte man es selbst kostengünstiger machen lassen können.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6672 Beiträge, 2344x hilfreich)

Zitat:
Person A bekam dann einige Zeit später eine Mail mit einer Rechnung des Kautionsabzug von dem Vermieter

Was erwartet der Fragesteller denn für eine Beurteilung bei einer völlig fehlenden Beschreibung des Inhalts der Rechnung ?
(und der Link läßt sich nicht öffnen !! )

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6672 Beiträge, 2344x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 2. September 2024 20:06

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35982 Beiträge, 6104x hilfreich)

Ich konnte ihn öffnen.
https://imgur.com/a/g4coMxi

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127549 Beiträge, 40833x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Ist diese Rechnung so rechtmäßig?

Ich sehe in dem Ausschnitt nichts rechtswidriges.



Zitat (von henriette5):
Hat Person A Anspruch auf detallierte Rechungen zu den einzelnen Arbeiten?

Ich sehe da keinen



Zitat (von henriette5):
Theoretisch könnte der Vermieter in der vorgelegten Rechnung doch willkürliche Beträge zu den einzelnen Arbeiten angeben.

Ja, kann er auch in der Praxis.

Die 35 EUR fürs putzen und die 65 EUR fürs malern sind hiesiger Gegend wahre Schnäppchen.
30 EUR für das reinigen der Gardine - da müsste man mal das Material und die Größe wissen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Tut mir Leid wenn sich der Link nicht öffnen ließ, bei mir funktioniert es auch :/

Die Frage bezog sich darauf ob es irgendeine Möglichkeit gibt, für diese Beträge, insbesondere auch die Anfahrtskosten, einen "Nachweis" zu bekommen, so dass Person A weiß dass der Vermieter Person A nicht "abzockt". (Die Anfahrtskosten beliefen sich auf 89€ und aus der Rechnung geht nicht hervor auf welche Arbeiten sich diese Anfahrtskosten beziehen)

Es wird vermutet dass der Hausmeister diese Arbeiten ausgeführt hat, was meines Wissens nach kein Problem darstellt, allerdings wären doch in diesem Fall die Anfahrtskosten unbegründet, da der Hausmeister Wochentags den ganzen Tag im Büro / im Haus ist.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5917 Beiträge, 767x hilfreich)

Wie lange hast du da denn gewohnt?

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#8
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann leider auf dem Handy nicht zitieren :/
Sagen wir Person A hat dort 3 Jahre gewohnt.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5917 Beiträge, 767x hilfreich)

Mmh.

Da keimt so die eine oder andere Frage auf.

Nach drei Jahren ordentlichen Wohnens bedarf es nicht der Streichung, andererseits sind die in Ansatz gebrachten Malerkosten gering.

Musste denn gestrichen werden, oder wurde gestrichen weil der VM es so wollte?

Warum wurde die Wohnung bei Auszug nicht vom Mieter gereinigt? Warum die Gardinen nicht gewaschen?

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#10
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1230 Beiträge, 482x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wie lange hast du da denn gewohnt?


Warum um alles in der Welt soll jetzt eine neue Fragestellung aufgeworfen werden? Die hier aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch auf eine Rechnung besteht, ist noch nicht beantwortet.

Um es kurz - und unvollständig - zu machen: wenn ein Schadenersatzanspruch besteht ist der Betrag zu bezahlen, der zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Dabei ist der Geschädigte aber keineswegs zur Beseitigung des Schadens verpflichtet. Da nicht repariert werden muss kann es auch keinen Anspruch auf eine nicht existierende Rechnung geben.

Ich weiß, dass das die Erkenntnisfähigkeit von Wohnraummietern sehr stark strapaziert. Übertragen auf einen für jeden leicht nachvollziehbaren Fall bedeutet das, dass ein Fahrzeughalter nach einem Unfall auf Gutachtenbasis mit der Versicherung des Gegners abrechnet, das Geld einstreicht und mit einer - weiteren - Beule weiterfährt.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5917 Beiträge, 767x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Warum um alles in der Welt soll jetzt eine neue Fragestellung aufgeworfen werden?


Weil mich interessiert, ob die Stellung der Rechnung überhaupt rechtens ist. Ich denke nicht.

Zitat (von RMHV):
zu machen: wenn ein Schadenersatzanspruch besteht


Schaden?????

Zitat (von RMHV):
Ich weiß, dass das die Erkenntnisfähigkeit von Wohnraummietern sehr stark strapaziert.


Ja Mieter sind grundsätzlich erkenntnisarm und der VM hat immer Recht. Cauchy würde mich frittieren, wenn ich so einen Spaß schreiben würde wie du.

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#12
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal für die Antworten. Es wird prinzipiell davon ausgegangen dass die Wohnung mit z.B. Schäden an der Wand und in einem nicht besenreinen zustand übergeben wurde. Die Arbeiten waren somit berechtigt und Person A hat darauf verzichtet die Arbeiten selbst auszuführen und hat mündlich dem Vermieter zugestimmt, die Arbeiten durchführen zu lassen. Da vorher keine Preisabsprache zustande kam, wurde Person A insbesondere durch die Anfahrtskosten überrascht. Die Gardinenreinigung wurde (anders wie die anderen Schäden und Verschmutzungen) nicht im Übergabeprotokoll festgehalten. Die Frage besteht darin ob Person A diese gezeigte (vage) Rechnung so hinnehmen muss oder ob Person A das Zustandekommen der Kosten (insbesondere der Anfahrtskosten) nachgewiesen haben kann. Dass Person A für die Schäden aufkommen muss steht ausser Frage, es geht hier lediglich um die Höhe der Kosten.

Klar ist es möglich dass der Vermieter die Arbeiten nicht ausgeführt hat und es sich hier lediglich um einen Schadensersatz handelt. In so einem Fall kann meines Verständnisses nach auch keine (detaillierte) Rechnung angefertigt werden. Sind die Anfahrtskosten in einem solchen Fall aber in Ordnung? Wenn davon ausgegangen wird, dass nie jemand "Angefahren" ist um die Arbeiten zu erledigen, wie kann der Vermieter diese dann in Rechnung stellen?

-- Editiert von User am 3. September 2024 11:06

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#13
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(343 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Klar ist es möglich dass der Vermieter die Arbeiten nicht ausgeführt hat und es sich hier lediglich um einen Schadensersatz handelt. In so einem Fall.......................


In so einem Fall, wäre dann die Umsatzsteuer kein Schaden und nicht zu bezahlen.

Zitat (von henriette5):
Sind die Anfahrtskosten in einem solchen Fall aber in Ordnung?


Ja, wenn sie ortsüblich sind.

Zitat (von henriette5):
Wenn davon ausgegangen wird, dass nie jemand "Angefahren" ist um .....................


Dann müssten Sie alle anderen Positionen auch streichen, denn es wurde auch keine Wand instandgesetzt und gestrichen und es wurde auch kein Material verbraucht etc..

Eine fiktive Abrechnung ist eine gedachte Ausführung der Arbeiten etc..

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35982 Beiträge, 6104x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Es wird prinzipiell davon ausgegangen
Dann bleibe ich bei meiner prinzipiellen Antwort in #1.
Zitat (von henriette5):
wurde Person A insbesondere durch die Anfahrtskosten überrascht.
Das ist leider keine Frage zu Mietrecht. Überraschungen erleben Mieter (und auch Vermieter) immer mal wieder.
Wenn es prinzipiell um zweifelhafte 89,- Fahrtkosten geht, besteht die Möglichkeit, den Vermieter jetzt anzufragen, wie diese Fahrtkosten zustande kommen. Darauf muss der Vermieter zwar nicht antworten, aber man hätte es wenigstens bei der richtigen Stelle versucht.
Zitat (von henriette5):
diese gezeigte (vage) Rechnung
Da ist nichts vage. Wenn der Vermieter bei der Übergabe die Gardine nicht auf Dreck usw. kontrolliert und protokolliert hat, dann ist das so.
Dann kann man ebenso den Ex-Vermieter anfragen, warum er die Drecks-Gardine nicht bei der Übergabe protokollierte, evtl. findet der Ex-Vermieter eine gute rechtskonforme Begründung.
Zitat (von henriette5):
Wenn davon ausgegangen wird
Dass man selbst davon ausgeht, ist nur lauwarme Luft. Man müsste schon mehr haben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es tut mir leid, dass ich mich nicht mit dem Thema auskenne, deswegen frage ich ja hier :(

Also muss Person A den Angegebenen Betrag zahlen, bzw der Betrag wird von der Kaution abgezogen.

Der Vermieter weigert sich nähere Auskünfte zu den Arbeiten auf Nachfrage zu geben. Die Anfahrtskosten können daher nicht von Person A überprüft werden.

Theoretische Überlegung meinerseits:
Wenn der Vermieter nun statt den 89€ z.B. 120€ Anfahrtskosten angegeben hätte, wohl wissend dass die Anfahrtskosten nur bei 89€ lagen, um mehr "Profit" aus der Sache zu bekommen, müsste Person A dann auch diesen Betrag zahlen? So wie ich das bisher verstanden habe kann der Vermieter hier theoretisch irgendeinen Betrag angeben ohne Person A die Möglichkeit zu geben dies zu Überprüfen. Was würde den Vermieter also daran hindern Person A nicht abzuzocken?

Zu den Malerarbeiten, welche Wandflächen gestrichen wurden und den Materialverbrauch gibt es ja auch keine "Nachweise" in der Form. Der Vermieter hätte theoretisch in dem Fall auch die gesamte Wohnung streichen können und diese Kosten auf Person A umlegen können, obwohl Person A nur zu den Malerarbeiten zugestimmt hat die für die Reparatur der Schäden an der Wand (z.B. fahrlässig verursachte Flecken oder ähnliches) nötig sind. Eine "genaue" Rechnung würde Person A hier die Sicherheit geben, dass solche Fälle (wenn die "genaue" Rechnungen so stimmen) ausgeschlossen werden können. Wieso sollte der Vermieter sich weigern die genaue Rechnungen auszuhändigen? Wenn der Vermieter lediglich die Arbeiten die aus der mündlichen Absprache (und aus dem Übergabeprotokoll) hervorgingen verrichtet hat oder verrichtet hat lassen, könnte der Vermieter seine Kosten doch mit z.B. Rechnungen begründen. Wie gesagt das ist nur eine theoretische Überlegung und ich kenne mich auf diesem Gebiet nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5917 Beiträge, 767x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Die Arbeiten waren somit berechtigt


Warum dann die Fragen? Die Rechnung selber ist so absurd niedrig, dass ich da gar nicht meckern würde.

AbRechnung akzeptieren, Klappe zu. Billiger wirds nicht.

Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Woher soll Person A wissen ob die Rechnung niedrig ist? Wenn z.B. nur 2 kleine (fahrlässig) verursachte Flecken überstrichen wurden (oder eben eine 2,5qm Wandfläche), woher weiss Person A ob 3 Arbeitsstunden gerechtfertigt sind, wenn der Vermieter hier keine Auskunft gibt?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35982 Beiträge, 6104x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Woher soll Person A wissen ob die Rechnung niedrig ist?
Wir können das auch nicht wissen. Wir haben nichts gesehen, erst recht nicht, ob und was der Hausmeister oder Fachfirmen dort geleistet haben und wie weit die fahren mussten.

Fordere den Vermieter auf--- nur der könnte noch Erhellendes geben. Das ergibt sich.
Ich meine, er ist nicht verpflichtet, dem A noch Belegeinsicht in Rechnungen zu geben.
A müsste klagen....gegen den Einbehalt.

Zitat (von henriette5):
Theoretische Überlegung meinerseits:
Grau ist alle Theorie.
Zitat (von henriette5):
Was würde den Vermieter also daran hindern Person A nicht abzuzocken?
Nichts...oder Beweise von A oder eine gerichtliche Entscheidung.

Zitat (von henriette5):
woher weiss Person A ob 3 Arbeitsstunden gerechtfertigt sind,
A kann das nicht wissen---denn was wurde bei der Übergabe vereinbart?
Der Vermieter wollte hierfür Maler und eine Putzfirma beauftragen (bezahlt von der hinterlegten Kaution), dem stimmte Person A zu.
...Das Übel begann mit A's Zustimmung. Praktisch und theoretisch.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
henriette5
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Übel begann mit A's Zustimmung


Person A hat also, blöd gesagt, mit der mündlichen Zustimmung eingewilligt dass der Vermieter einen angemessenen Betrag oder eben auch ein stark überhöhten Betrag (das kann Person A ja nicht wissen worum es sich handelt in dem Fall), von der Kaution abzieht.

Vermieter müsste man sein, wenn es anscheinend so leicht ist einfach ein bisschen mehr von der Kaution als extra Taschengeld von ehemaligen Mieter ohne Belege zu nehmen. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35982 Beiträge, 6104x hilfreich)

Zitat (von henriette5):
Person A hat also,
Nö. Und nicht blöd. Nur A weiß, was *gesagt* wurde. Ich lese, was geschrieben steht. Daraus lässt sich NICHT ableiten, dass der Vermieter einen angemessenen Betrag oder eben auch ein stark überhöhten Betrag (...), von der Kaution abzieht.
Zitat (von henriette5):
Vermieter müsste man sein,
Unsinn. Der Rechtsweg steht auch Unwissenden zu, die partout ihren Fehler nicht einsehen wollen.

Selbst verursachtes teures *Leid* ist fürs nächste Mietverhältnis hoffentlich Erfahrung genug.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127549 Beiträge, 40833x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das Übel begann mit A's Zustimmung.

In der Tat ...



Zitat (von henriette5):
Person A hat also, blöd gesagt, mit der mündlichen Zustimmung eingewilligt dass der Vermieter einen angemessenen Betrag oder eben auch ein stark überhöhten Betrag (das kann Person A ja nicht wissen worum es sich handelt in dem Fall), von der Kaution abzieht.

Es scheint, dass Person A da einen "Freibrief" / "Persilschein" erteilt hat, zur "Selbstbedienung".



Zitat (von henriette5):
Vermieter müsste man sein, wenn es anscheinend so leicht ist

Es ist immer nur so leicht wie es der Mieter macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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