Rechnung über Kleinstreparatur vom Vermieter

17. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
danysahne01
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Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)
Rechnung über Kleinstreparatur vom Vermieter

Hallo,

im November rief ich für 2 kleine Reparaturen im Badezimmer den Hausmeister, der auch beides behob.
Einmal war es mein Wasserhahn der aufgrund seines Alters das zeitliche segnete. Ebenso der Schwimmer im Spülkasten.
Heute erhielt ich eine Rechnung vom Vermieter (Wohnungsgesellschaft) über diesen Hausmeistereinsatz.
Die Rechnung lautet wie folgt:
Wechsel Waschtisch-Batterie, Reinigung Spülkasten Unterputz, Wechsel Schwimmventil
3/4 Stunde = 21,00 Euro
Waschtisch-Batterie EH Largo, Chrom 1 Stück = 53,86
Schwimmventil 510 3/8 " 1 Stück = 11,50 Euro
Zwischensumme netto = 86,36 Euro
19 % Umsatzsteuer 16,41 Euro
Rechnungsbetrag = 102,77 Euro

zahlbar innerhalb von 14 Tagen


Jetzt meine Frage:
Ich bin der Auffassung, dass Dinge, auf die der Mieter keinen direkten Zugriff hat, nicht bezahlt werden müssen. In diesem Falle das Schwimmventil.
Ist das so richtig?
Wenn ja, dann dürften ja die anteilg berechnete Zeit und natürlich die darauf entfallene Umsatzsteuer auch nicht von mir bezahlt weden müssen.

Ausserdem kommt mir die Zeit von einer dreiviertel Stunde viel zu lang vor. Der war kurz hier, hat sich das angekuckt und ist noch mal los und hat Schwimmer und Wasserhahn geholt, kam dann nach 20 min ungefähr wieder und reparierte das. Die Reparatur ansich hat nicht länger als 20 Minuten gedauert. Wird dann die gesamte Zeit veranschlagt, auch die, wo er noch mal unterwegs war, um Ventil und Hahn zu besorgen? Diese Zeit ist nicht nachweisbar, der kann ja gemütlich eine Zigarettenpause gemacht haben. Denn die Station der Verwaltung hier im Ort ist 2 Autominuten entfernt. Anfahrtskosten oder so gibt es somit nicht.

Ich hatte solche Reparaturen noch nicht, daher die Frage, ob es üblich ist Rechnungen zu schreiben oder kommt das nicht auf die jährliche Abrechnung mit drauf?

Weiterhin.... darf die Arbeitszeit des Hausmeisters eigentlich berechnet werden? Der Hausmeister ist festangestellt bei der Verwaltung.

Ich habe auch mal etwas von einer Obergrenze von um die 75,- Euro gelesen`, unabhängig was im Mietvertrag steht. Stimmt das?

Ich frage deshalb so gezielt, da ich weiß, dass die Wohnungsgesellschaft pleite ist. Daher wird versucht, jeden Euro von den Mietern zu bekommen bzw. notwendige Dinge werden von denen ignoriert und einfach ausgesessen.
Ich möchte daher nicht den Schinken nach der Bratwurst werfen! ;-)

-- Editiert danysahne01 am 17.05.2013 12:54

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Die 75 EUR als Maximalbetrag stimmen so nicht.

Grundsätzlich müsste geklärt werden:

- Ist in Deinem Mietvertrag eine gültige Kleinreparaturklausel ?? (genauer Wortlaut)

- Wird der Hausmeister komplett über die NK abgerechnet ??


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

rief ich für 2 kleine Reparaturen

Das ist also keine Kleinraparatur und hat ausserdem nichts mit dem Hausmeister zu tun.

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Du hast den Hausmeister gerufen also musst Du ihn und die Materialien auch bezahlen. Wie bei jeder normalen Reparatur von externen Handwerkern.



quote:
Ich hatte solche Reparaturen noch nicht, daher die Frage, ob es üblich ist Rechnungen zu schreiben oder kommt das nicht auf die jährliche Abrechnung mit drauf?

Nein, das hat mit den Nebenkosten nichts zu tun.



quote:
Weiterhin.... darf die Arbeitszeit des Hausmeisters eigentlich berechnet werden? Der Hausmeister ist festangestellt bei der Verwaltung
Selbstverständlich muss diese Serviceleistung seperat berechnet werden. Alles andere wäre nicht korrekt.



quote:
Ich habe auch mal etwas von einer Obergrenze von um die 75,- Euro gelesen`, unabhängig was im Mietvertrag steht. Stimmt das?

Nein, das ist falsch.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Ich bin der Auffassung, dass Dinge, auf die der Mieter keinen direkten Zugriff hat, nicht bezahlt werden müssen. In diesem Falle das Schwimmventil.
Ist das so richtig?


Nein, ist nicht richtig. Du betätigst den Schwimmer x-mal am Tag, in dem du auf den Knopf zum Spülen drückst, oder an der Strippe ziehst - wie auch immer.

Die 75,- Euro sind schon längst überholt, dank der Inflation. Aber trotzdem solltest du durchaus mal hier hinschreiben, welche Höhe in deinem Vertrag steht.

quote:
rief ich für 2 kleine Reparaturen
Das ist also keine Kleinraparatur und hat ausserdem nichts mit dem Hausmeister zu tun.


Hä??

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Hä??

Das hat nichts mit Kleinreparatur und entsprechender Klausel zu tun, die würde nur greifen wenn der Vermieter Bagatellreparaturen auf den Mieter umlegen wollte.

Die Mieterin hier hat eigenmächtig einen Handwerker mit der Reparatur von diversen Defekten beauftragt, das wird sie also selbst bezahlen müssen. Der Vermieter ist da außen vor, Stichwort eigenmächtige Selbstvornahme.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Die Mieterin hier hat eigenmächtig einen Handwerker mit der Reparatur von diversen Defekten beauftragt, das wird sie also selbst bezahlen müssen. Der Vermieter ist da außen vor, Stichwort eigenmächtige Selbstvornahme.



Der Mieter hat die Schäden dem Hausmeister = Erfüllungsgehilfe des Vermieters gemeldet. Dazu ist er sogar mietvetraglich verpflichtet. "Eigenmächtige Selbstvornahme"?

quote:
Ich bin der Auffassung, dass Dinge, auf die der Mieter keinen direkten Zugriff hat, nicht bezahlt werden müssen. In diesem Falle das Schwimmventil.
Ist das so richtig?


Ja, Rolladengurt, nicht Rolladen, Fenstergriff, nicht die Mechanik, Griff des Heizkörperventils, nicht das Ventil usw.

Nur das, auf was der Mieter unmittelbaren, direkten Zugriff hat.

Damit muss man sich aber erst beschäftigen, wenn die Klausel wirksam ist, bzw. sich überhaupt im Mietvertrag findet.

Die Frage ist also: Was steht da? Um wirksam zu sein müsste die Klausel sowohl im Einzelfall, als auch für das Gesamtjahr nach oben begrenzt sein, meistens 100 EUR, 6 - 8 % der Jahresmiete.

Ist das nicht der Fall, muss der Vermieter reparieren und die Kosten tragen.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

"Der Mieter hat die Schäden dem Hausmeister = Erfüllungsgehilfe des Vermieters gemeldet. Dazu ist er sogar mietvetraglich verpflichtet."

Von einer solchen mietvertraglichen Verpflichtung hat die TE bislang nichts erwähnt. Insoweit wäre doch erstmal von der gesetzlichen Bestimmung auszugehen > demnach sind etwaige Mängel/Aufforderung zur Mängelbeseitigung an den Vermieter zu richten; der Vermieter entscheidet dann, wer ggf notwendige Reparaturen/Mängelbeseitigung ausführt und erteilt Aufträge.
Nur wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug war, ist der Mieter u.U. zur Ersatzvornahme berechtigt und hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (so denn nicht eine gültige Kleinreparaturklausel den Aufwendungsersatzanspruch ausschliesst).
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html

Der Hausmeister ist eben gerade nicht kostenloses Ausführungsorgang für alle Aufträge, die ihm irgendwelche Mieter erteilen.

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

Zitat:
Der Hausmeister ist eben gerade nicht kostenloses Ausführungsorgang für alle Aufträge, die ihm irgendwelche Mieter erteilen.


Der Hausmeister ist eben beim Vermieter angestellt und dessen Weisungen unterworfen. Gegenüber den Mietern ist er Erfüllungsgehilfe, Empfangsbote, Erklärungsbote des Vermieters. Das kann man vernünftigerweise wohl nicht in Abrede stellen.

Ob hier überhaupt Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Mieter bestehen hängt davon ab, ob eine wirksame Kleinreparaturklausel im Mietvertrag geregelt ist. Das ist bisher offen.

-- Editiert asap am 18.05.2013 12:49

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#9
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Alsooooo.....
Wenn man die Rufnummer des Büros hier im Ort anruft, geht entweder der AB dran oder es wird an den Hausmeister weitergeleitet. Der ist bei uns immer der erste Ansprechpartner für solche Sachen.

Ich habe noch mal geschaut, in der Nebenkostenabrechnung steht Hausmeisterservice. Der mäht ja auch Rasen, wechselt die Birnen überall aus und macht auch mal so 1-2 Handgriffe in den Wohnungen, wofür man keine externe Firma braucht.

Ich habe inzwischen ein Urteil gefunden, wo steht, dass eben solche Sachen wie der Schwimmer NICHT bezahlt werden müssen.
Ich krame noch mal meinen Mietvertrag raus und schaue nach, was genau in dieser Kleinstreparaturklausel drin steht.......

Über der Rechnung, die ich von denen erhielt, stand auch "Rechnung für Kleinstreparatur"
Also muss ich davon ausgehen, dass das auch eine Kleinstreparatur ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Der ist bei uns immer der erste Ansprechpartner für solche Sachen.

quote:
Über der Rechnung, die ich von denen erhielt, stand auch "Rechnung für Kleinstreparatur"

Dann wäre es allerdings eine entsprechende Kleinstreparatur nach Mietrecht.





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#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Entweder es stehen zwei Höchstsummen im Mietvertrag für die Einzelreparatur und insgesamt, oder die Klausel ist unwirksam.

Dazu eine Seite für Verwalter:
http://www.hausverwalter-abc.de/kleinreparaturen.html

quote:<hr size=1 noshade>Ihr Geld können Sie sich nur mit einer wirksamen Klausel zurückholen. Ausschlaggebend für Ihren Anspruch auf Rückforderung ist, dass Ihre Kleinreparaturenklausel durchgreifend ist. Zulässig sind nur solche Übereinkommen, die eine zweifache Begrenzung beinhalten: Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Reparaturen und hinsichtlich der Gesamtsumme der angefallenen Kosten pro Jahr.
Die Höhe der einzelnen Reparatur dürfte heute, im Februar 2012, so bei 100,-- € liegen. Um Ihrer Kleinreparaturenvereinbarung die nötige Wirksamkeit zu verleihen, verlangt der Bundesgerichtshof, dass Sie im Mietvertrag für jede einzelne Reparatur einen konkreten Höchstbetrag festgesetzt haben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.5.1992 (VIII ZR 129/91 ; DWW 1992, S. 207) bereits einen Betrag von 75,-- € anerkannt. Aufgrund der Kostensteigerungsrate dürfte deshalb heute ein Betrag von 80,-- € angemessen sein. (Seitenanfang)

Fakt ist: Der von Ihnen vereinbarte Betrag ist der absolute Höchstbetrag! Kostet Sie die Reparatur des tropfenden Wasserhahns 101,-- €, ist diese Reparatur nicht mehr als "Kleinreparatur" einzustufen. Das Ende vom Liede: Auch wenn Sie eine Kleinreparaturenklausel in Ihrem Mietvertrag vereinbart haben, müssen Sie diese Instandsetzung komplett aus Ihrer eigenen Tasche bezahlen, weil die einzelne Reparatur über dem festgesetzten Betrag liegt! <hr size=1 noshade>


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#12
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
Aufgrund der Kostensteigerungsrate dürfte deshalb heute ein Betrag von 80,-- € angemessen sein.


lt HuG aktuell €.110,-
Wenn vor 10 Jahren vereinbart €.75,- bleibt immer €.75,- ?

-- Editiert icecycle am 19.05.2013 12:57

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#13
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

@anjuli123

nein, das ist falsch.
Der Mieter betätigt den Schwimmer nie, es sei denn er baut das Oberteil ab und spielt daran rum.
Das Einzige was der Mieter betätigt ist die Drückertaste und den Klodeckel.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

@icecycle

ja natürlich, wozu sollte man sonst Verträge schließen?

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Bezüglich des Schwimmers teile ich die Auffassung unter klick, auch wenn ein entsprechendes Urteil dort nicht angegeben ist - die Argumentation finde ich überzeugend genug:
"Auch die Reparatur des in einem WC-Spühlkasten eingebauten Schwimmerventiles stellt keine "Kleinreparatur" in diesem Sinne dar, anders nur dann, wenn der Hebel, mit dem das Ventil von außen durch den Mieter betätigt wird abbricht oder sonst funktionsunfähig wird. Das Schwimmerventil unterliegt nämlich nicht dem Zugriff des Mieters. Entsprechend verhält es sich mit Heizkörperventilen: "Hängen" die Ventile, weil im Inneren verkalkt oder verschmutzt, so ist die Reparatur nicht Sache des Mieters, auf das "Innenleben" der Ventile hat der Mieter einen Zugriff."

quote:<hr size=1 noshade>Wenn vor 10 Jahren vereinbart €.75,- bleibt immer €.75,- ? <hr size=1 noshade>

Der im Vertrag genannte Betrag bleibt und wäre nur durch eine Vertragsänderung der aktuellen Rechtsprechung anzupassen - also mit Einverständnis des Mieters.
Allerdings kann z.B. in einem vor 20 Jahren geschlossenen Vertrag, eine damals vereinbarte Höchstgrenze von 110 Euro bei damaliger Betrachtung unwirksam gewesen sein. Besteht der Vertrag noch heute und wäre die Kleinreparaturklausel heute zu bewerten, dann dürfte sie heute wirksam sein.

Derzeitiger Orientierungswert ist m.W. noch immer AG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2005 AZ: 116 C 196/05 , wonach eine Kleinreparaturklausel noch rechtens sei wenn Eur 100,00 netto als Obergrenze im Einzelfall nicht überschritten wird. Die allgemeine Teuerungsrate (Inflation) wird inzwischen auch relativ verläßlich von den Gerichten bei der Wirksamkeits-Beurteilung berücksichtigt.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bezüglich des Schwimmers teile ich die Auffassung unter klick, auch wenn ein entsprechendes Urteil dort nicht angegeben ist - die Argumentation finde ich überzeugend genug: <hr size=1 noshade>


AG Wedding 6a C 5/10 .

Stellt man auf den Normzweck ab (Vermeiden von Streit über Verschulden bei Bagatellschäden) wären Schwimmerschalter wohl draußen, da ein Verschulden bei unzugänglichen Teilen idR ausscheidet. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Mieter durch "schonenden Umgang mit der Mietsache Verschleiß- und Alterungserscheinungen herabzusetzen".

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#17
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Also.... habe in meinem Mietvertrag nachgelesen. Dort steht unter dem Punkt Kleinstreparatur, dass der Betrag für eine Einzelreparatur maximal 80,00 Euro betragen darf und im Jahr maximal 7% der Nettomiete.
Des weiteren steht auch ein Satz mit in dem Punkt, der besagt, dass nur Sachen darunter fallen, die dem direkten Zugriff des Mieters unterliegen. Also genau das, was hier schon besprochen wurde.

Das bedeutet, da beide Reparaturen inkl. des Materials zusammen auf einer Rechnung ausgewiesen wurden, gilt dies als eine Einzelreparatur!?
Dies würde wiederum heißen, dass ich die komplette Rechnung nicht bezahlen muss, auch nicht anteilig, ist das so richtig?
Auch nicht die Arbeitsleistung des Hausmeisters?

Mal eine andere Frage.... der Hausmeister ist ja fest angestellt bei denen und wird auch über die Nebenkostenabrechnung als Hausmeisterservice abgerechnet. Dürfen dann solche Arbeitsleistungen von dem überhaupt in Rechnung gestellt werden? Ich bezahle ihn ja bereits durch meine Nebenkosten.
Der wird grundsätzlich immer erstmal gerufen, wenn etwas ist und der entscheidet dann, ob er es selber beheben kann oder ob eine Firma gerufen werden muss.

Diese Wohnungsgesellschaft versucht echt mit allen Mitteln, ahnungslosen Mietern die Kohle aus der Tasche zu ziehen. Wie schon erwähnt, der Hausmeister hat schon vor über einem Jahr mal gesagt, die seien pleite. Umso genauer schaue ich mir jetzt alles an, was von denen kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Also genau das, was hier schon besprochen wurde.

na, dann können wir ja alle beruhigt sein ;-)

quote:
Das bedeutet, da beide Reparaturen inkl. des Materials zusammen auf einer Rechnung ausgewiesen wurden, gilt dies als eine Einzelreparatur!?
Dies würde wiederum heißen, dass ich die komplette Rechnung nicht bezahlen muss, auch nicht anteilig, ist das so richtig?

Nein, wie Du selbst ja eigentlich schon erkannt hast, handelt es sich um 2 Einzelreparaturen
> Waschtischarmatur wäre als Kleinreparatur von Dir zu bezahlen (inkl. anteilige Lohnkosten)
> Schwimmerventil von Vermieter, da nicht dem ständigen Zugriff des Mieters ausgesetzt

quote:
Dürfen dann solche Arbeitsleistungen von dem überhaupt in Rechnung gestellt werden? Ich bezahle ihn ja bereits durch meine Nebenkosten.

Eigentlich Ja, denn eigentlich dürfen diejenigen Hausmeisterkosten, die Reparaturen und Verwaltung betreffen, nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Ggf müsstest Du da bei der Hausverwaltung nachhaken.


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Ich muss noch mal nachhaken, sind das wirklich 2 Reparaturen????

Es wurde nur eine Rechnung geschrieben, nur mit mehreren Posten und der Hausmeister war auch nur einmal da und hat beides behoben!
Es wurde auch nur einmal 45 Minuten Arbeitszeit aufgelistet, wie soll ich diese Arbeitszeit aufsplitten?
Auch die Umsatzsteuer wurde auf den Gesamtbetrag erhoben.
Das bedeutet für mich, es ist eine Rechnung.

-- Editiert danysahne01 am 26.05.2013 16:15

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Ich habe noch mal recherchiert und bin auf ein Urteil gestoßen, indem es heißt, dass zwei Kleinstreparaturen auch als eine gelten können, sofern sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von einer Firma ausgführt wurden. Als Beispiel wurde eine Reparatur von 2 Türen angegeben, eine in der Küche und eine im Wohnzimmer.

Das ist bei mir, nach meiner Auffassung, der Fall.

Wenn ich die Arbeitsstunden halbiere + Wasserhahn + Umsatzsteuer, so komme ich auf zusammen 76,59 Euro. Und das liegt eben ganz knapp unter der Grenze von 80 Euro.
Aber kann man einfach sagen, die Arbeitsstunden werden halbiert? Niemand weiß nach 6 Monaten mehr, wie lange er für was gebraucht hat.
Ich hatten den Hausmeister angerufen und der kam auch recht schnell und schaute sich beides für ungefähr (gefühlt) 5 Minuten an. Meinte dann, er müsse noch mal los, er hätte nicht alles im Auto. Letztlich weiß ich nicht, was er besorgen musste. Das Material (und wenn ja welches) oder lediglich eine Zange zum montieren. Wonach hat er die 20 Minuten Abwesenheit gesucht..... Ich weiß, das ist Kleinkrämerei, aber nachdem, was bei uns im Haus schon alles vorgefallen ist, schau ich 10x hin, bevor ich etwas zahle!

Bräuchte bitte bis morgen (Mittwoch) eine aussagekräfite Antwort, mit der ich der Verwaltung gegenüber auch argumentieren kann.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
Bräuchte bitte bis morgen (Mittwoch) eine aussagekräfite Antwort, mit der ich der Verwaltung gegenüber auch argumentieren kann.

Die gibt es innerhalb von 2h hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/





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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
danysahne01
Status:
Praktikant
(733 Beiträge, 189x hilfreich)

Da werfe ich ja den Schinken nach der Bratwurst.

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0x Hilfreiche Antwort

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