Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

26. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
User135
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen

Hallo,

nach der letzten Nebenkostenabrechnung wurde die Betriebskostenvorauszahlung erhöht. Nach § 560 Abs. 4 BGB hat jede Partei das Recht auf eine Änderung - kann ich also als Mieter der Erhöhung widersprechen, wenn ich sie nicht für nötig halte? Der Grund ist, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und die Nachzahlung - so hoffe ich - am Ende geringer ausfallen wird als in der Abrechnung angegeben.

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5 Antworten
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#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)


Zitat:
nach der letzten Nebenkostenabrechnung wurde die Betriebskostenvorauszahlung erhöht


Um wie viel? Wenn mehr als 1/12 des Nachzahlungsbetrages darfst Du das selbst ändern.

Wenn Du der Meinung bist die Abrechnung ist falsch solltest Du sie erst prüfen bzw. prüfen lassen eh Du die Vorauszahlungen selbst anpaßt.

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#2
 Von 
User135
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe die Abrechnung geprüft, deshalb stelle ich ja die Frage. Einiges wurde mir definitiv zu Unrecht berechnet, einige Punkte müssen noch geklärt werden. Daher kann ich noch nicht genau sagen, welcher Betrag am Ende rauskommt, nur dass die Nachzahlung bereits jetzt so gering ist, dass ich die vom VM verlangten Vorauszahlungen nicht leisten will. Dass die mtl. Vorauszahlung 1/12 bzw. in meinem Fall 1/3 des Nachzahlungsbetrags überschreiten sollte, bevor man sie kürzt, ist mir auch klar, steht aber so nicht im Gesetz drin. Mich interessiert im Moment nur, wie es rechtlich aussieht. Wenn jede Seite ändern darf, wer hat dann das letzte Wort?



-- Editiert von User135 am 28.09.2015 21:17

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wenn jede Seite ändern darf, wer hat dann das letzte Wort?
Zunächst der Mieter, weil er die Zahlung tätigt - aber am Ende im Zweifel eben ein Gericht.

Du musst halt abwägen, wie weit Du gehen willst, um möglichst nur Abschläge in angemessener Höhe*) zu leisten - zumal die letzte Abrechnung noch nicht endgültig geklärt ist.
*) das bedeutet monatlich 1/12 des Jahresabrechnungsbetrages

Wie kommst Du auf "in meinem Fall 1/3" ???

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#4
 Von 
User135
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Weil das die erste NK-Abrechnung für diese Wohnung ist und mein Nutzungszeitraum drei Monate beträgt. (Oktober-Dezember - übrigens auch ein Grund für mich, die Vorauszahlungen nicht zu erhöhen, da die Kosten aufs Jahr verteilt sowieso niedriger ausfallen werden.)

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#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

weil ... mein Nutzungszeitraum drei Monate beträgt. (Oktober-Dezember)
Da lassen sich aus der ersten Abrechnung tatsächlich noch keinerlei Rückschlüsse auf einen tatsächlich angemessenen monatlichen Vorauszahlungsbetrag ableiten.

Du könntest z.B. mit dieser Begründung zunächst eine verlangte Erhöhung der monatlichen Abschläge ablehnen.

Grob haben damit für 3 Monate die jeweiligen Heizkostenvorauszahlungsanteile aus den Sommermonaten gefehlt > es hat sich aus diesem Grund zwangsläufig eine Nachzahlung ergeben. Wenn die Nachforderung 3*1/2 der monatlichen Vorauszahlung nicht übersteigt, dann dürfte die derzeitige monatliche Vorauszahlung tatsächlich angemessen sein.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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