Hallo,
nach der letzten Nebenkostenabrechnung
wurde die Betriebskostenvorauszahlung erhöht. Nach § 560 Abs. 4 BGB
hat jede Partei das Recht auf eine Änderung - kann ich also als Mieter der Erhöhung widersprechen, wenn ich sie nicht für nötig halte? Der Grund ist, dass die Abrechnung fehlerhaft ist und die Nachzahlung - so hoffe ich - am Ende geringer ausfallen wird als in der Abrechnung angegeben.
Recht auf Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen
Fragen zur Miete?
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Zitat:nach der letzten Nebenkostenabrechnung wurde die Betriebskostenvorauszahlung erhöht
Um wie viel? Wenn mehr als 1/12 des Nachzahlungsbetrages darfst Du das selbst ändern.
Wenn Du der Meinung bist die Abrechnung ist falsch solltest Du sie erst prüfen bzw. prüfen lassen eh Du die Vorauszahlungen selbst anpaßt.
Ich habe die Abrechnung geprüft, deshalb stelle ich ja die Frage. Einiges wurde mir definitiv zu Unrecht berechnet, einige Punkte müssen noch geklärt werden. Daher kann ich noch nicht genau sagen, welcher Betrag am Ende rauskommt, nur dass die Nachzahlung bereits jetzt so gering ist, dass ich die vom VM verlangten Vorauszahlungen nicht leisten will. Dass die mtl. Vorauszahlung 1/12 bzw. in meinem Fall 1/3 des Nachzahlungsbetrags überschreiten sollte, bevor man sie kürzt, ist mir auch klar, steht aber so nicht im Gesetz drin. Mich interessiert im Moment nur, wie es rechtlich aussieht. Wenn jede Seite ändern darf, wer hat dann das letzte Wort?
-- Editiert von User135 am 28.09.2015 21:17
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Wenn jede Seite ändern darf, wer hat dann das letzte Wort?
Zunächst der Mieter, weil er die Zahlung tätigt - aber am Ende im Zweifel eben ein Gericht.
Du musst halt abwägen, wie weit Du gehen willst, um möglichst nur Abschläge in angemessener Höhe*) zu leisten - zumal die letzte Abrechnung noch nicht endgültig geklärt ist.
*) das bedeutet monatlich 1/12 des Jahresabrechnungsbetrages
Wie kommst Du auf "in meinem Fall 1/3" ???
Weil das die erste NK-Abrechnung für diese Wohnung ist und mein Nutzungszeitraum drei Monate beträgt. (Oktober-Dezember - übrigens auch ein Grund für mich, die Vorauszahlungen nicht zu erhöhen, da die Kosten aufs Jahr verteilt sowieso niedriger ausfallen werden.)
weil ... mein Nutzungszeitraum drei Monate beträgt. (Oktober-Dezember)
Da lassen sich aus der ersten Abrechnung tatsächlich noch keinerlei Rückschlüsse auf einen tatsächlich angemessenen monatlichen Vorauszahlungsbetrag ableiten.
Du könntest z.B. mit dieser Begründung zunächst eine verlangte Erhöhung der monatlichen Abschläge ablehnen.
Grob haben damit für 3 Monate die jeweiligen Heizkostenvorauszahlungsanteile aus den Sommermonaten gefehlt > es hat sich aus diesem Grund zwangsläufig eine Nachzahlung ergeben. Wenn die Nachforderung 3*1/2 der monatlichen Vorauszahlung nicht übersteigt, dann dürfte die derzeitige monatliche Vorauszahlung tatsächlich angemessen sein.
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