Recht auf korrigierte Nebenkostenabrechnung?

21. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Letschi
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 5x hilfreich)
Recht auf korrigierte Nebenkostenabrechnung?

Liebe Forengemeinde,
folgende Frage stellt sich mir:

M hat im Juli seine Nebenkostenabrechnung erhalten, die fehlerhaft war. M kontaktierte daraufhin sofort Vermieter V (Wohnungsgesellschaft). V kann den Fehler auch nachvollziehen. Er schlägt vor, die Korrektur im System durchzuführen. Allerdings führt V weiterhin aus, dass es nicht möglich ist, eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zuzusenden (aus technischen Gründen).
Hat M Recht auf eine korrigierte Nebenkostenabrechnung und auf welchen rechtlichen Grundlagen bzw. richterlichen Entscheidungen beruht dieses Recht gegebenenfalls?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Dies ist die Obliegenheitspflicht eines Vermieters/Hausverwaltung.

Wahrscheinlich betrifft der Fehler auch andere, weswegen die den Fehler klein halten wollen - tolle Wohnungsgesellschaft...

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Letschi):
Allerdings führt V weiterhin aus, dass es nicht möglich ist, eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zuzusenden (aus technischen Gründen).

Das ist nur eine nette Umschreibung für "ich kann das nicht" oder "ich will das nicht". Der Grund ist auf jeden Fall Murks. Die Frage ist nur, ob man sich deshalb mit dem Vermieter anlegen sollte.

Welchen Vorschlag hat der Vermieter denn gemacht? Wenn er ein Schriftstück erstellt, dass die versendete Abrechnung falsch wäre und daher soundso geändert wird, dann ist das doch aus Mietersicht. Oder welche Probleme erwartest du?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Oder welche Probleme erwartest du?

Ganz einfach: die Nebenkostenabrechnung ist ein Dokument das zur Steuererklärung gehören kann.
Und da ist halt fraglich, ob das dann anerkannt wird wenn man nur eine falsche Abrechung und einen 2-Zeiler von Vermieter hat.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Da der TE nur von "Fehler" spricht und nicht von "Auswirkungen auf das Abrechnungsergebnis", mal eine grundsätzlich andere Meinung dazu > [link=http://www.mieterverein-im-internet.de/rechtsprechung/LG-Itzehoe-9-S-65-09.html]LG Itzehoe Urteil vom 24.09.2010 AZ: 9 S 65/09 [/link]
Entscheidungstenor:
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Korrektur einer Betriebskostenabrechnung, wenn sich der Fehler im Ergebnis keinesfalls auf das Ergebnis auswirken kann und es ihm ohne weiteres möglich ist, die Abrechnung selbst mittels eines Taschenrechners zu korrigieren.

Der Fall kam dann später nochmal zum BGH, wo diese LG-Ansicht nicht beanstandet wurde [link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0f1c78d00f7bd147ed6df2c2caedf146&nr=58776&pos=1&anz=2]BGH VIII ZR 270/10 [/link]

"technisch" ist es völlig easy, einen Fehler in der Abrechnung zu korrigieren - natürlich muss dann die gesamte Abrechnung geändert werden und die Einzelabrechnungen sämtlicher Mieteinheiten werden nochmal neu ausgespuckt. Echt aufwändig ist dann aber die folgende Nachbearbeitung - die Neuverteilung - das Neu-Verrechnen und Neu-Erstatten/Neu-Nachzahlen.

Das Finanzamt anerkennt im übrigen selbst bei Gewerbe/Umsatzsteuer eine händisch geänderte (Ab)Rechnung mit einem kleinen Mehrzeiler als Korrekturabrechnung dazu. M.E. dürfte das bei Wohnraum also noch weniger zum Problem werden.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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