Rechte der Untermieter wenn Hauptmieter nicht zahlt

12. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)
Rechte der Untermieter wenn Hauptmieter nicht zahlt

Herr A pachtet eine Scheune mit Wiese für den Zeitraum von 10 Jahren. Laut Pachtvertrag hat er ein Untermietrecht. A verpachtet die Scheune an Herrn M und die Wiese teilt er auf in 3 Parzellen, die er an J, K, L verpachtet. Alle Unterpächter entrichten ihre Miete an A, dieser aber zahlt seine Pacht nicht an den Verpächter und verschwindet. Verpächter V möchte nun kündigen weil er nur einen Bruchteil der Pacht erhalten hat. Die Frage ist nun: Wenn die Unterpächter zusammenlegen und die fehlende Pacht beim V einzahlen, dann wäre doch der Vertrag erfüllt und die Kündigung nicht mehr möglich, oder?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
dann wäre doch der Vertrag erfüllt und die Kündigung nicht mehr möglich, oder?

Streng genommen nicht. Der Vertragspartner ist ja nicht mehr vorhanden.



Wie wäre es wenn die Unterpächter mit dem Verpächter entsprechende Verträge schließen schließen würden. Oder als Pächtergemeinschaft agieren würden?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(272 Beiträge, 35x hilfreich)

Es liegt alles vor was man sich vorstellen kann. Übernahmeangebote, Kaufangebote, Angebot des Hauptpächters aus dem Vertrag auszuscheiden wenn alle Unterpächter übernommen werden. Darauf hat sich der Verpächter nicht eingelassen, er will kündigen weil er wahrscheinlich zu einem höheren Tarif verpachten will. Die Unterpächter wollen aber nicht weg weil sie keine Alternativen haben. Genau genommen müsste es doch egal sein wer das Geld einzahlt solange damit der Vertrag erfüllt ist.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von papalagi):
Darauf hat sich der Verpächter nicht eingelassen, er will kündigen weil er wahrscheinlich zu einem höheren Tarif verpachten will.

Dann wirds problematisch.
Wenn der Hauptpächter also der Vertragspartner des Verpächters nicht mehr greifbar ist, dann muss der Verpächter den Vertrag nicht fortsetzen, denn schon alleine das wäre eine Verletzung der vertraglichen Pflichten.
Dazu kommt dann noch die Straftat (Unterschlagung / Betrug) bzw. der Verdacht darauf.

Das dürfte für eine außerordentliche Vertragsbeendigung reichen.



Zitat (von papalagi):
Die Unterpächter wollen aber nicht weg

Irrelevant.



Zitat (von papalagi):
weil sie keine Alternativen haben.

Das wäre in der Tat Pech. Aber auch nicht relevant, denn die können dann ja den Hauptpächter verklagen wenn ihnen Schaden entsteht. Und sie ihn finden.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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