Rechte eines Maklers

28. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
stern3007
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Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)
Rechte eines Maklers

Hallo zusammen,
mich beschäftigt folgender fiktiver Sachverhalt bezüglich des Besichtigungsrechts bei einer Wohnungsneuvermietung:

Sachverhalt:
Ein Mietverhältnis ist gekündigt. Der Vermieter hat die Telefonnummer der noch aktiven Mieterin ohne deren Zustimmung an einen Immobilienmakler weitergegeben, ohne die Mieterin vorab darüber zu informieren.

Der Makler verlangt nun die Zustimmung zu einem von ihm starr vorgegebenen Besichtigungstermin (z. B. werktags um 17:00 Uhr) und zeigt keine Bereitschaft zur Terminabstimmung. Ein Auflegen während des Telefonats beendete das Gespräch seitens des Maklers.

Seitens der Mieterin hätte diese als Alternative ein Zeitfenster von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr angeboten. Sie kam nicht dazu, weil der Makler das Gespräch beendet hat. Die Abnahme des Termins um 17:00 Uhr ist für die Mieterin aus folgenden Gründen unzumutbar:

In der neuen Wohnung stehen derzeit abends zwingend notwendige Renovierungsarbeiten an, die aufgrund von Ruhezeiten und den Arbeitszeiten des Partners genau in dieses Zeitfenster fallen müssen.

Der Partner muss sehr früh aufstehen, weshalb Termine am späten Nachmittag/Abend den gesamten verbleibenden Feierabend bzw. die Nachtruhe massiv beeinträchtigen.

Zusätzlich liegt bei der Mieterin eine Behinderung (Kommunikations- und Sprachstörung als Langzeitfolge einer Operation) vor, die dem Vermieter bekannt ist. Der Vermieter nimmt darauf keinerlei Rücksicht und verlangt eine Kommunikation wie mit einer gesunden Person.

Rechtliche Fragen:

Kann ein Makler bzw. Vermieter einen starren Besichtigungstermin einseitig erzwingen, oder muss auf die terminlichen Angebote der Mieterin (hier: Mo–Fr, 10–14 Uhr) eingegangen werden?

Stellt die ungefragte Weitergabe der Telefonnummer an den Makler einen Verstoß gegen die DSGVO bzw. das Datenschutzrecht dar?

Welche rechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme bestehen bezüglich der Behinderung der Mieterin und den berechtigten Interessen (Renovierungsdruck, Ruhezeiten) bei der Terminfindung?

Ich freue mich auf eure rechtliche Einschätzung!




47 Antworten
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#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2782 Beiträge, 662x hilfreich)

Alles nur Bauchgefühl, da ich hier nicht wirklich rechtssicher bin. Ich würde aber die drei Fragen mit

Zitat (von stern3007):
Kann ein Makler bzw. Vermieter einen starren Besichtigungstermin einseitig erzwingen, oder muss auf die terminlichen Angebote der Mieterin (hier: Mo–Fr, 10–14 Uhr) eingegangen werden?

Stellt die ungefragte Weitergabe der Telefonnummer an den Makler einen Verstoß gegen die DSGVO bzw. das Datenschutzrecht dar?

Welche rechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme bestehen bezüglich der Behinderung der Mieterin und den berechtigten Interessen (Renovierungsdruck, Ruhezeiten) bei der Terminfindung?

nein, nein und irrelevant beantworten.

Wenn der Makler meint, dass Gespräch ergebnislos abbrechen zu müssen, so wurde halt kin Termin vereinbart.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43108 Beiträge, 14822x hilfreich)

Stimme die Termine mit Deinem Vermieter ab. Das ist Dein Vertragspartner. Weise ihn darauf hin, dass eine Kommunikation mit dem Makler leider nicht möglich sei. Du bist verpflichtet, eine begrenzte Anzahl von Terminen zu ermöglichen. Mehr nicht. Allerdings, ganz ehrlich, 17.00 Uhr ist doch eine sehr angenehme Besichtigungszeit. Nach Feierabend, aber nicht zu spät. Insoweit ist auch auf die Bedürfnisse der Interessenten/des Maklers Rücksicht zu nehmen. Das sollte doch an 2-3 Tagen für eine Stunde möglich sein. Also nicht immer, sondern an einer beschränkten Anzahl von Tagen, die terminlich genau festzulegen sind. Wahrscheinlich langt bei dem heutigen Wohnungsmarkt auch ein Termin.

Eure privaten Belange müssen dann mal zurück stehen. Ihr müsst ja auch nicht da sein; vielleicht übernimmt ja ein Dritter mal die Wohnungsaufsicht für diese Stunde und Ihr könnt weiter renovieren.

wirdwerden

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#3
 Von 
stern3007
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)

Das mag für einen normalen Arbeitstätigen ohne umfangreiche Zusatzaufgaben entspannt klingen. Nein 17 Uhr ist eine viel zu große Belastung. Der Partner braucht Hilfestellungen bei der Renovierung. Der Partner steht nach Schilderung der Mieterin morgens um 4.45 Uhr auf und kommt abends gegen 17 Uhr direkt von der Arbeit aus in der neuen Wohnung an, um die noch dringend notwendigen Renovierungen bis zum Umzug zu erledigen. Die Arbeiten müssen noch vorher fertig werden, weil ansonsten bestimmte sehr schwere Möbel keinen Stellplatz haben. Ein Ofen hat einen fixen Termin, an denen er gesetzt und dazu über einen neuen Bodenbelag transportiert werden muss, der entsprechend vollständig fertig verlegt sein muss.

Der Partner renoviert bis 20 Uhr - 20.30 Uhr, fährt dann in die alte Wohnung und muss gegen 21.30 Uhr ins Bett, um kein zu großes Schlafdefizit aufzubauen. Doppelstress, 10 Std. unterwegs wegen Arbeit ( ca. 1,5 Std. Autofahrt) und anschließend renovieren. Und das nicht erst seit 3 Tagen. Soll er auf der Autobahn verunfallen, weil er vor Müdigkeit einschläft?

Der Vermieter hat sich 2 Monate Zeit gelassen. Sollte man vielleicht auch erwähnen und jetzt, wo es in die heiße Phase geht, kommt er an und gibt einfach die Telefonnummer der Mieterin weiter, obwohl er von der Behinderung der Mieterin Kenntnis hat.

Hinzu kommt, dass der Makler der Mieterin gegenüber nicht klargestellt hat, dass es sich um einen einmaligen Termin durch ihn handelt. Für die Mieterin stellte es sich so dar, als würde es um Besichtigung von Interessenten gehen und das nicht nur einmal. Zu einer Erklärung kam es nicht, weil der Makler einfach das Gespräch ähnlich formuliert: "Dann muss ich etwas anders machen." beendet hat. Das anders machen war wohl sein Wille, einfach den Maklervertrag zu kündigen. Werte ich als, da hatte jemand keinen Bock auf den Job.

Also, ich sehe:
eine Verletzung der DSGVO

Der Makler hat keinen Anspruch auf einen starren Termin. Er muss flexibler reagieren und ein Angebot von 4 Stunden als Zeitfenster (10-14 Uhr), von Mo-Fr. ist mehr als ausreichend und sehr großzügig.

Des Weiteren wird es wohl zu einem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) kommen, weil der Vermieter entgegen dem Willen der Mieterin in deren Abwesenheit einfach die Wohnung betreten will. Meines Wissens muss bei einem Mietvertrag, der von 2 Personen unterschrieben wurde, beide zustimmen, was nicht geschehen ist.

-- Editiert von User am 28. September 2026 11:29

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2782 Beiträge, 662x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Seitens der Mieterin hätte diese als Alternative ein Zeitfenster von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr angeboten. Sie kam nicht dazu,

ist was anderes als
Zitat (von stern3007):
Er muss flexibler reagieren und ein Angebot von 4 Stunden als Zeitfenster (10-14 Uhr), von Mo-Fr. ist mehr als ausreichend und sehr großzügig.

Pack Deine Behinderung beseite, die hat hier keine Relevanz.
Auch DSGVO kannst zuklappen und weglegen.

Biete Deinem Vermeiter die Termine an und warte ab, was kommt.

P.S.: Dem Vermieter, anscheinend ohne entsprechende Hinweise, einen geplanten Hausfriedesbruch zu unterstellen, ist schon ein starkes Stück. Kannst ja zur Sicherheit noch den Schließzylinder tauschen.

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#5
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Pack Deine Behinderung beseite, die hat hier keine Relevanz.

Doch, die hat Relevanz. Der Vermieter ist verpflichtet, Besichtigungen für den Mieter so schonend wie möglich durchzuführen und auf dessen Belange Rücksicht zu nehmen. Dazu zählt selbstverständlich auch eine Einschränkung durch eine Behinderung.

Zitat (von de Bakel):
Auch DSGVO kannst zuklappen und weglegen.

Auch das stimmt nicht. Der Schilderung nach hat der Vermieter ohne Zustimmung der Mieterin ihre Telefonnummer an den Makler weitergegeben. Das ist ein ganz klarer und eindeutiger Verstoß gegen den Datenschutz.

Zitat (von de Bakel):
Biete Deinem Vermeiter die Termine an und warte ab, was kommt.


Das ist der einzige Punkt, dem ich zustimme.

Aber bitte auch beachten, nicht nur der Vermieter muss auf den Mieter Rücksicht nehmen, sondern auch umgekehrt. Das bedeutet eben auch, dass der Mieter durchaus in der Pflicht ist, Termine für Interessenten zu ermöglichen, die berufstätig sind. 17-19h ist dafür ein durchaus zulässiges Zeitfenster, welches der Mieter nicht pauschal an 7 Tagen die Woche ablehnen kann.

Egal wie stressig die Renovierung der neuen Wohnung ist, an einem Tag in der Woche kann der Mieter das ganz sicher ermöglichen. Dann muss der Partner sich halt Urlaub nehmen, damit er nicht übermüdet Auto fährt. Oder die Mieterin macht die Besichtigungen alleine. Oder, oder, oder.

Ich habe so ein bisschen das Gefühl, dass sich Vermieter und Mieter hier nicht viel geben.

Zitat (von stern3007):
Des Weiteren wird es wohl zu einem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) kommen, weil der Vermieter entgegen dem Willen der Mieterin in deren Abwesenheit einfach die Wohnung betreten will.


Wenn der Vermieter das tatsächlich so angekündigt hat, dann ist das natürlich Hausfriedensbruch. Und wenn es eine Vorankündigung gibt, ist es durchaus angebracht, das Schloss vorher auszutauschen, um diese Straftat zu verhindern.

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#6
 Von 
stern3007
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)

De Bakel mit anderen Worten:
DSGVO ist also nur Makulatur? Wieso darf jemand einfach unerlaubt die Handynummer weiter geben, zumal derjenige weiß, dass die Person, die von der Weitergabe betroffen ist, eine Behinderung hat, die Probleme bereiten könnte?
Es gibt sehr wohl Hinweise, Ankündigung durch den Vermieter und daraufhin Hinweis durch Mieterin, dass kein Einverständnis vorliegt. Also keine theoretische Unterstellung, sondern Reaktion auf Aussagen des Vermieters, die man durchaus ernst nehmen kann.

Der Vermieter ist kein unbeschriebenes Blatt. Z.B. Ausbau einer Heizungsanlage, die ausgetauscht werden sollte, OHNE jeglichen Hinweis zum Termin. Ausgebaut bei 33 Grad im Hochsommer. Es wurde geklingelt, durchs Treppenhaus gerufen, wir bauen jetzt die Heizungsanlage ab. Unangemeldet 5 Tage kein warmes Wasser zum Duschen. Es auch noch unverschämt finden, dass man die Aktion OHNE Ankündigung nicht so toll gefunden hat.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43108 Beiträge, 14822x hilfreich)

Es ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, beim Wohnungswechsel auch Interessenten zu normalen Zeiten nach Vereinbarung Zugang zur Wohnung zu bewilligen. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht, des Vermieters, diese Zeiten so gering wie möglich zu halten. Da erscheint mir die Zeit von 17.00 Uhr zu fest vereinbarten Terminen durchaus zumutbar und im üblichen Rahmen.

Unerheblich ist, dass der Lebensgefährte dann nicht zur Verfügung steht. Es muss nur eben durch wen auch immer der Zugang zur Wohnung ermöglicht werden. Und es hat mit Datenschutz überhaupt nichts zu tun, eine Tel.Nr. weiter zu geben. Ja, das darf man, insbesondere dann, wenn es im Rahmen der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses geht. Und ob der Vermieter in der Vergangenheit ein böser Bube war, das interessiert auch nicht. Es geht nur darum, hier einen/mehrere klar umrissene Termine zu finden, die zumutbar sind.

wirdwerden

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2419 Beiträge, 484x hilfreich)

Die unerlaubte Weitergabe der Telefonnummer ist ein Verstoß gegen die DSGVO. Aber was will man damit erreichen?

Zu den Zeiten: man kann tausende Gründe vorbringen, sollte aber auch an potenzielle Nachmieter denken, die auch bis 17 h arbeiten und erst dann Zeit für eine Besichtigung haben. Laut Rechtsprechung sind Besichtigungszeiten zu üblichen Tageszeiten bis 19 h durch den Mieter zu gestatten. "übliche" Tageszeiten sind für arbeitende Personen aber NICHT 10 h bis 14 h.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
stern3007
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)

Sicher sind die Zeiten zu gestatten, wenn keine guten Gründe vorliegen, dass diese eben nicht möglich sind. Mal abgesehen davon sollte ein Makler schon in der Lage sein, für seine persönliche Besichtigung einen Tagestermin wahrnehmen zu können. Einfach ein Gespräch abbrechen ist auf jeden Fall ein NoGo.

Dringende Renovierungsarbeiten, die bis zum Tag X erledigt sein müssen, sind ein guter Grund, den auch Gerichte anerkennen.
Mal abgesehen davon kann man als Wohnungssuchender auch mal Urlaub für eine Besichtigung nehmen. wenn es denn darum gehen würde.

Ich frage mich langsam, wieso das hier so einseitig gesehen wird.

-- Editiert von User am 28. September 2026 13:46

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41216 Beiträge, 6645x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Der Vermieter hat die Telefonnummer der noch aktiven Mieterin ohne deren Zustimmung an einen Immobilienmakler weitergegeben, ohne die Mieterin vorab darüber zu informieren.
Die Mieterin kann gern den Vermieter wegen DS-Verstoß anzeigen, das ist das Recht der Mieterin. Ist keine Frage zum Recht eines Maklers.
NEIN, der Makler kann nichts erzwingen.
NEIN, er muss nicht auf die Wünsche der Mieter eingehen.
ABER es könnte uU noch weitere Gespräche und Abstimmungen geben, bevor es um echte Rechte von Maklern geht.

Zitat (von stern3007):
Der Makler verlangt nun die Zustimmung zu einem von ihm starr vorgegebenen Besichtigungstermin (z. B. werktags um 17:00 Uhr) und zeigt keine Bereitschaft zur Terminabstimmung.
Das liest sich nicht so, aber der Makler hat das Recht zum Beenden des Telefonats.

Zitat (von stern3007):
Sie kam nicht dazu, weil der Makler das Gespräch beendet hat.
Die Mieterin oder ihr Partner hat das Recht, den Makler anzurufen und ihre möglichen Zeitfenster kurz+deutlich bekanntzugeben. Ist keine Frage zu den Rechten von Maklern.

Zitat (von stern3007):
Der Vermieter nimmt darauf keinerlei Rücksicht und verlangt eine Kommunikation wie mit einer gesunden Person.
Das mag sein, das ist unschön, aber hier gehts um die Rechte des Maklers.

Zitat (von stern3007):
Welche rechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme
Einzig Rücksichtnahme, aber die ist nicht rechtlich geregelt/definiert. Die fiktive Mieterin sollte ihr Erwartungsmanagement überdenken.

Zitat (von stern3007):
Der Vermieter ist kein unbeschriebenes Blatt.
Das mag sein, ist unschön. Das hat aber absolut NICHTS mit deiner Frage nach den Rechten eines Maklers zu tun.
Da du deine Fragen aber bereits selbst in #3 beantwortest---> wozu brauchts ein Laienforum, wo es keine Rechtsberatung gibt? :augenroll:
Man kann gern die rechtliche Einschätzung von einem Anwalt für Maklerrecht/Mietrecht osä. einholen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Kann ein Makler bzw. Vermieter einen starren Besichtigungstermin einseitig erzwingen, oder muss auf die terminlichen Angebote der Mieterin (hier: Mo–Fr, 10–14 Uhr) eingegangen werden?

Der Makler kann nichts erzwingen, der Vermieter hat diese Möglichkeit allerdings schon.



Zitat (von stern3007):
Stellt die ungefragte Weitergabe der Telefonnummer an den Makler einen Verstoß gegen die DSGVO bzw. das Datenschutzrecht dar?

Nein, denn die DSGVO kennt neben der Einwilligung auch andere Gründe für eine rechtmäßige Weitergabe. In Betracht kommt die Weitergabe zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder ein berechtigtes Interesse. Hier wäre das berechtigte Interesse dann ausschlaggebend.
Nicht wegzudiskutieren ist jedoch, das der Vermieter hier eindeutig seine Infomationspflichten verletzt hat.

Ich würde da einfach eine entsprechende Anzeige stellen.



Zitat (von stern3007):
Welche rechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme bestehen bezüglich der Behinderung der Mieterin und den berechtigten Interessen (Renovierungsdruck, Ruhezeiten) bei der Terminfindung?

Dies setzt eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters voraus. Die Behauptung, das der Termin um 17:00 Uhr für die Mieterin unzumutbar wäre muss im Einzelfall gerechtfertigt sein und substantiiert vorgetragen werden.
Dann man muss beachten, das die meisten Wohnungsbesichtigungen nun mal stattfinden, wenn die potentiellen Mieter frei haben und das anbieten ausschließlich anderer Zeiten sinnfei sein kann.



Zitat (von stern3007):
In der neuen Wohnung stehen derzeit abends zwingend notwendige Renovierungsarbeiten an, die aufgrund von Ruhezeiten und den Arbeitszeiten des Partners genau in dieses Zeitfenster fallen müssen.

Das Argument wird nicht greifen, denn es dürfte zumutbar sein, das eine Person die Besichtigung beaufsichtigt oder man einen Dritten beauftragt.



Zitat (von stern3007):
Der Partner muss sehr früh aufstehen, weshalb Termine am späten Nachmittag/Abend den gesamten verbleibenden Feierabend bzw. die Nachtruhe massiv beeinträchtigen.

Auch das Argument wird nicht greifen. Das Termine am späten Nachmittag/Abend den gesamten verbleibenden Feierabend massiv beeinträchtigen, lieg in ihrer Natur und wird regelmäßig als hinzunehmen eingestuft.
Die Nachtruhe kann man durch Begrenzung sichern, wobei ich auch da Probleme sehe, das komplett zu verweigern.



Zitat (von stern3007):
Das mag für einen normalen Arbeitstätigen ohne umfangreiche Zusatzaufgaben entspannt klingen. Nein 17 Uhr ist eine viel zu große Belastung.

Das wird sogar unnormalen Arbeitstätigen mit umfangreiche Zusatzaufgaben (z.B. alleinerziehende Mütter mit Job und 2 kleinen Kindern) zugemutet.



Zitat (von stern3007):
Ein Ofen hat einen fixen Termin, an denen er gesetzt und dazu über einen neuen Bodenbelag transportiert werden muss, der entsprechend vollständig fertig verlegt sein muss.

Es wäre substantiiert darzulegen wo dieses "muss" für den Transport über einen neuen Bodenbelag herkommt. Denn üblicherweise ist ein Transport auch über alten Bodenbelag, unterschiedlichen Bodenbelag und sogar über fehlenden Bodenbelag möglich.




-- Editiert von User am 28. September 2026 14:30

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
stern3007
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da du deine Fragen aber bereits selbst in #3 beantwortest---> wozu brauchts ein Laienforum, wo es keine Rechtsberatung gibt?

Laie - Idee was gegeben sein könnte. Schriftlicher Ausdruck von Gedanken. In einem Forum müssen Gedankengänge nun mal schriftlich dargelegt werden. Wer daraus mehr lesen möchte als nur Gedankengänge - Ideen, tut einfach zu viel des Guten.
Nur mal so am Rande angemerkt. Die Mieterin hat eine gute Rechtsschutzversicherung, die sie logischerweise involvieren wird, wenn notwendig.
Für mich ist es einfach interessant, wie andere darüber denken.

Warum ich die DSGVO erwähne? Weil das ganze Konstrukt aus mehreren Problemen besteht, die aufeinander aufbauen.
a) eine "kommunikations"-behinderte Frau, die man in die Enge getrieben hat mit der Weitergabe ihrer Telefonnummer, der sie nicht zugestimmt hat. Einfach die Telefonnummer weitergeben ist mehr als nur rücksichtslos. Behinderung ist bekannt, zur Erinnerung. Diese Frau hätte sich gefreut, wenn man zumindest den Anstand gehabt hätte und sie von der Weitergabe der Telefonnummer informiert hätte. Eine Vorbereitungsmöglichkeit auf ein Gespräch hätte der Frau sehr geholfen, anstatt ein überfallsartiger Anruf mit Drangsalierung durch den Makler.

b) ein Makler, der offensichtlich nur seine Interessen knallhart durchsetzen will und keinen Widerstand duldet. Das ist aus meiner Sicht unflexibel, unprofessionell.

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#13
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2419 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Ich frage mich langsam, wieso das hier so einseitig gesehen wird.
Für Wunschantworten ist das hier das falsche Forum.

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#14
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1135 Beiträge, 135x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dies setzt eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters voraus. Die Behauptung, das der Termin um 17:00 Uhr für die Mieterin unzumutbar wäre muss im Einzelfall gerechtfertigt sein und substantiiert vorgetragen werden.


Das sehe ich im gegebenen Fall etwas anders.

1.) aus dem EP geht nicht klar hervor ob der VM den Mieter vorab darüber unterrichtet das er den Makler X mit der Neuvermietung beauftragt hat und das dieser wegen Terminabsprachen auf ihn zukommen würde. In diesem Fall wäre der Makler ein unbekannter Dritter mit dem man überhaupt nichts vereinbaren muss.

2.) der Makler stellt eine einseitige Forderung auf, darauf muss der Mieter nicht eingehen wenn er zu dem vorgegebenen Termin bereits eine andere Verpflichtung hat.

3.) auch geht aus dem EP nicht hervor wie kurzfristig der Termin angesetzt wurde. Je weiter der Termin in der Zukunft liegt umso schwieriger wird es für den Mieter sein einen Termin um 17:00 abzulehnen. Also morgen um 17:00Uhr geht nicht während man einem Wunsch nach nächste Woche Mittwoch um 17:00 eher nachkommen muss.

4.) grundsätzlich sind Termine abzustimmen, eine einseitige Vorgabe ist weder durch Mieter noch durch Vermieter/Makler zulässig.

-- Editiert von User am 28. September 2026 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
stern3007
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Danke für deinen konstruktiven Beitrag. 1.) aus dem EP geht nicht klar hervor ob der VM den Mieter vorab darüber unterrichtet das er den Makler X mit der Neuvermietung beauftragt hat und das dieser wegen Terminabsprachen auf ihn zukommen würde. In diesem Fall wäre der Makler ein unbekannter Dritter mit dem man überhaupt nichts vereinbaren muss.

Nein, es gab keinerlei Information. Das war sozusagen eine überfallsartige Aktion ohne jegliche Vorinfo. Das der Vermieter so dreist ist und einfach die Telefonnummer unberechtigt weiter gibt, war nicht abzusehen.

Zitat (von Gerd61):
2.) der Makler stellt eine einseitige Forderung auf, darauf muss der Mieter nicht eingehen wenn er zu dem vorgegebenen Termin bereits eine andere Verpflichtung hat.

Genauso sehe ich das auch. Der Makler hatte überhaupt kein Interesse an einer konstruktiven Einigung, sondern einfach das Gespräch beendet und den "schwarzen Peter" dem VM gegenüber dem Mieter in die Schuhe geschoben. Begründet hat er das mit dem Argument unfreundlich. Das Gespräch war sachlich und knapp befasst, da die Anruferin mit einer Tapetenbahn in der Hand da stand, Kleister schon auf der Wand und eigentlich absolut keine Zeit für einen unkompromissbereiten Makler hatte. Ok sie hätte ihm einfach sagen sollen, dass er sich Montag wieder melden soll, weil sie keinen Terminkalender zur Hand hat, aber das hat leider die bestehende Kommunikationsbarriere verhindert. Die Frau hat sich einfach überfallen gefühlt, was ich gut nachvollziehen kann. An einem Samstag Nachmittag erwartet man normalerweise keine solchen "geschäftlichen" Anrufe.

Zitat (von Gerd61):
3.) auch geht aus dem EP nicht hervor wie kurzfristig der Termin angesetzt wurde. Je weiter der Termin in der Zukunft liegt umso schwieriger wird es für den Mieter sein einen Termin um 17:00 abzulehnen. Also morgen um 17:00Uhr geht nicht während man einem Wunsch nach nächste Woche Mittwoch um 17:00 eher nachkommen muss.

Das wird ein Rätsel bleiben weil der Makler einfach das Gespräch beendet hat. Wie man den nachfolgenden mir geschilderten Geschehnissen entnehmen kann, wollte er einfach den Maklerauftrag los werden und diesen kündigen, anstatt sich mal in kompromissbereiter Kommunikation zu üben.

Die Frau, um die es hier geht, hat in der Folgewoche nach dem Tag des Anrufes in der Regel einige Handwerkertermine zu koordinieren. Bei einem Umzug besteht nun mal leider das Problem der räumlichen Trennung der beiden Lebensräume. Man kann nicht gleichzeitig in a und b sein. Irgendwie scheint das aber niemand verstehen zu wollen.

Die Handwerkstermine nicht zu behindern ist wichtig, weil sonst zum Umzug nicht fertig, was ein NoGo wäre wegen der daraus resultierenden Problematik, die dann entstehen würde.


Zitat (von Gerd61):
4.) grundsätzlich sind Termine abzustimmen, eine einseitige Vorgabe ist weder durch Mieter noch durch Vermieter/Makler zulässig.

So sehe ich das auch. Es gab aber Null Bereitschaft von dem Makler. Er wollte eiskalt seinen Willen durchsetzen und beendet das Gespräch einfach, als er feststellte, dass sich da jemand von seinem Imponiergehabe nicht beindrucken lässt.
Terminvereinbarungen sind für mich immer eine Absprache, aber sicher kein Diktat von oben herab, weil jemand glaubt, am längeren Hebel zu sitzen.


-- Editiert von User am 28. September 2026 15:47

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Das sehe ich im gegebenen Fall etwas anders.

Auch wenn Deine Ausführungen vollkommen korrekt sind, meine Ausführungen waren eher universeller gedacht, da der TS ja generell alle Termine gegen 17 Uhr und später als unzumutbar ablehnt. Und da ist es egal ob das nun bei diesem Makler passiert, dem Vermieter oder einem anderen Makler.

Die ganze Problematik hätten die Mieter auch ganz einfach vermeiden können, im dem sie schon ganz am Anfang dem Vermieter entsprechende Terminvorschläge unterbreitet hätten. Dann wären sie jetzt in deiner deutlich günstigeren Position.




-- Editiert von User am 28. September 2026 15:55

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 81x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Die Mieterin hat eine gute Rechtsschutzversicherung, die sie logischerweise involvieren wird, wenn notwendig.

Sollte *jetzt* sein.
Denn *gute Rechtsschutzversicherung* bietet eigene Verttrasanwälte kostenlos. Die einem sagen was man nachen soll.


Zitat (von stern3007):
Die Frau, um die es hier geht, hat in der Folgewoche nach dem Tag des Anrufes in der Regel einige Handwerkertermine zu koordinieren. Bei einem Umzug besteht nun mal leider das Problem der räumlichen Trennung der beiden Lebensräume. Man kann nicht gleichzeitig in a und b sein. Irgendwie scheint das aber niemand verstehen zu wollen.

Und?
Du scheinst nicht zu verstehen:
Das Problem hat jder der umzieht. Das ist *Standard*. Für *Standard* gibts keine extrawurst.


Zitat (von stern3007):
Die Handwerkstermine nicht zu behindern ist wichtig, weil sonst zum Umzug nicht fertig, was ein NoGo wäre wegen der daraus resultierenden Problematik, die dann entstehen würde.

Wenn die Termin da sind vor Anfage durch den vermieter. dann sind die mit Vorrang. Dann ist da keine Besichtigung möglich.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Wenn die Termin da sind vor Anfage durch den vermieter. dann sind die mit Vorrang. Dann ist da keine Besichtigung möglich.

Das ist schlicht falsch.

Bei einem Mieter wäre es korrekt. Wir haben hier aber 2 Mieter, auch hier müsste also die Behauptung, das der Termin mangels Teilbarkeit trotz Vorhandensein von 2 Personen unzumutbar wäre, entsprechend substantiiert vorgetragen werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43108 Beiträge, 14822x hilfreich)

Gerd. in die Richtung gingen ja auch meine Überlegungen. Das Problem ist doch, dass der Vermieter/Makler nicht mit jedem Interessenten einzeln kommt, sondern eben einmal mit mehreren gleichzeitig oder die Interessenten eben zügig nacheinander bestellt werden. Und eben deshalb werden diese (wenigen) Besichtigungstermine sinnvollerweise an die "Randzeiten" gelegt. Damit das bei den Interessenten eben auch mit beruflichen Belangen vereinbar ist. Ist doch wirklich im Interesse aller. Wir reden ja nicht von Terminen zur Abendzeit.

wirdwerden

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41216 Beiträge, 6645x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Also, ich sehe:
Na gut, dann siehst du das eben als Idee. Ändert am Sachverhalt nichts.
Zitat (von stern3007):
Die Mieterin hat eine gute Rechtsschutzversicherung, die sie logischerweise involvieren wird, wenn notwendig.
Mich interessiert hierzu ganz einfach, wozu um alles in dieser Situation eine RS-Versicherung nötig sein könnte? Der Makler hat aufgelegt, weil kein Gespräch geführt werden konnte. Punkt.

Zitat (von stern3007):
Warum ich die DSGVO erwähne?
Jaja, schon klar. Also kann doch eine Anzeige aufgegeben werden wegen des Verstosses des Vermieters gegen die DSGVO. Und bei der Polizei oder StA noch eine wegen Hausfriedensbruch. Das ist gutes Recht und hat nichts mit Maklerrechten zu tun.

Zitat (von stern3007):
a) eine "kommunikations"-behinderte Frau,
...die einen Partner hat, und die selbst gar nicht ans Telefon gehen muss...und b) ein Makler, der offensichtlich nichts von den Sprachproblemen ahnte und evtl. entnervt auflegte. Ich sehe noch immer kein einziges Maklerrecht verletzt und auch keinen Versuch, eins durchzusetzen. Aber eben...AMAB. :sad:
Und nur deshalb empfahl ich der Mieterin, ihr (übersteigertes) Erwartungsmanagement zu überdenken.

Zitat (von stern3007):
wollte er einfach den Maklerauftrag los werden und diesen kündigen
Ach so... Danke für neue Info in #15.
Zitat (von stern3007):
Irgendwie scheint das aber niemand verstehen zu wollen.
Doch, doch. Das einfachste wäre gewesen: Sorry, jetzt gehts grad nicht... aber wenn die Mieterin nicht mal das kommunizieren kann...

Zitat (von stern3007):
So sehe ich das auch. Es gab aber Null Bereitschaft von dem Makler.
Ach so.. Danke auch für diese späte Info...

Die Horrorgeschichte wird von Mal zu Mal drastischer und der eiskalte Makler muss hier langsam mal in Schutz genommen werden....nur so als Idee. Der KANN gar nichts durchdrücken oder erzwingen und will es nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Mich interessiert hierzu ganz einfach, wozu um alles in dieser Situation eine RS-Versicherung nötig sein könnte?

In vielen Tarifen ist eine kostenfreie Rechtsberatung inkludiert. Meist eine Erstberatung, in VIP-Tarifen aber oft auch eine erweiterte Rechtsberatung.



Zitat (von Anami):
Und bei der Polizei oder StA noch eine wegen Hausfriedensbruch.

Es gab noch keinen Hausfriedensbruch ...



Zitat (von Anami):
Der KANN gar nichts durchdrücken oder erzwingen und will es nicht.

Der Makler ist eh weg vom Fenster, es geht nur um die Nachfolger und den Vermieter.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#22
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7629 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von stern3007):
Sachverhalt:
Ein Mietverhältnis ist gekündigt. Der Vermieter hat die Telefonnummer der noch aktiven Mieterin ohne deren Zustimmung an einen Immobilienmakler weitergegeben, ohne die Mieterin vorab darüber zu informieren.

Der Makler ist rechtlich sein "Beauftragter".

Zitat:
Der Makler verlangt nun die Zustimmung zu einem von ihm starr vorgegebenen Besichtigungstermin (z. B. werktags um 17:00 Uhr) und zeigt keine Bereitschaft zur Terminabstimmung. Ein Auflegen während des Telefonats beendete das Gespräch seitens des Maklers.

Der Makler hat nicht mehr Rechte und dieselben Pflichten, die der Vermieter hätte. Das heißt: er hat Anspruch auf "schonende Besichtigungstermine".

Zitat:
Seitens der Mieterin hätte diese als Alternative ein Zeitfenster von Montag bis Freitag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr angeboten.


Üblicherweise besteht ein Anspruch auf Besichtigungstermine innerhalb der "normalen Geschäftszeiten".

Zitat:
In der neuen Wohnung stehen derzeit abends zwingend notwendige Renovierungsarbeiten an, die aufgrund von Ruhezeiten und den Arbeitszeiten des Partners genau in dieses Zeitfenster fallen müssen.

Das ist nicht das Problem des Vermieters, sondern der Mieterin. Nötigenfalls muss sie eine dritte Person beauftragen, die Besichtigungen abzuwickeln.


Zitat:

Zusätzlich liegt bei der Mieterin eine Behinderung (Kommunikations- und Sprachstörung als Langzeitfolge einer Operation) vor, die dem Vermieter bekannt ist. Der Vermieter nimmt darauf keinerlei Rücksicht und verlangt eine Kommunikation wie mit einer gesunden Person.

Dito. Die Kommunikation durch einen Dritten abwickeln lassen.

Zitat:
Rechtliche Fragen:

Kann ein Makler bzw. Vermieter einen starren Besichtigungstermin einseitig erzwingen, oder muss auf die terminlichen Angebote der Mieterin (hier: Mo–Fr, 10–14 Uhr) eingegangen werden?

Es müssen sich beide Seiten rücksichtsvoll verständigen, Besichtigungen nach "Feierabend" können nicht verlangt werden.

Zitat:
Stellt die ungefragte Weitergabe der Telefonnummer an den Makler einen Verstoß gegen die DSGVO bzw. das Datenschutzrecht dar?

Nein.

Zitat:
Welche rechtlichen Pflichten zur Rücksichtnahme bestehen bezüglich der Behinderung der Mieterin und den berechtigten Interessen (Renovierungsdruck, Ruhezeiten) bei der Terminfindung?

Wegen der Behinderung m.E. gar keine. Terminfindung s.o.

-- Editiert von User am 28. September 2026 20:11

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#23
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7629 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters, beim Wohnungswechsel auch Interessenten zu normalen Zeiten nach Vereinbarung Zugang zur Wohnung zu bewilligen. Es ist eine vertragliche Nebenpflicht, des Vermieters, diese Zeiten so gering wie möglich zu halten.

Und es ist eine Nebenpflicht, auch mit Beauftragten des Vermieters ( Hausmeister, Hnadwerker, Makler) zu kommunizieren.

Wenn der Beauftragte allerdings einfach auflegt, geht das zu Lasten des Vermieters.

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#24
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7629 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Die unerlaubte Weitergabe der Telefonnummer ist ein Verstoß gegen die DSGVO.

Sie ist hier aber nicht unerlaubt...

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#25
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sie ist hier aber nicht unerlaubt...


An Dich und alle anderen, die in diesem Thread immer wieder behaupten, dass der Vermieter die Telefonnummer an den Makler weitergegeben durfte:

Nein, nein, und nochmals nein!

Das durfte er nicht und die Rechtslage ist dazu auch ziemlich eindeutig. Der Vermieter darf die Telefonnummer weitergegeben, wenn diese zur Erfüllung seiner vertraglich Pflichten aus dem Mietverhältnisses nötig sind. Dazu gehören bspw Handwerker, die eine Reparatur ausführen müssen.

Was nicht dazu gehört, sind potentielle Nachmieter oder eben auch Makler. Denn die sind nicht nötig, damit der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten erfüllen kann. Die sind, wenn man so möchte, sein Privatvergnügen.

Und das ist auch gar nicht schwer in Erfahrung zu bringen, da muss man nur Freund Google bemühen, und findet ganz viele lustige Sachtexte dazu, sowohl von Datenschutzbeauftragten als auch Anwälten...

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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Der Vermieter darf die Telefonnummer weitergegeben, wenn diese zur Erfüllung seiner vertraglich Pflichten aus dem Mietverhältnisses nötig sind.

Oder aus einem der anderen gesetzlich erlaubten Gründe. Warum konkret die sollen nicht zum tragen kommen?



Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Und das ist auch gar nicht schwer in Erfahrung zu bringen, da muss man nur Freund Google bemühen, und findet ganz viele lustige Sachtexte dazu, sowohl von Datenschutzbeauftragten als auch Anwälten...

Man kann auch einfach mal ins Gesetz schauen, da stellt man dann durchaus fest, es ist dann doch etwas granularer geregelt als einseitige Darstellungen gewisser Kreise ...




-- Editiert von User am 28. September 2026 21:04

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#27
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(404 Beiträge, 119x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Oder aus einem der anderen gesetzlich erlaubten Gründe. Warum konkret die sollen nicht zum tragen kommen?


Guckst du zb hier
https://datenschutz-agentur.de/blog/weitergabe-mieterkontaktdaten/

Oder hier
https://www.frag-einen-anwalt.de/Weitergabe-Kontaktdaten-an-beauftragten-Makler--f189054.html?amphtml=1

Oder hier
https://www.dsn-group.de/datenschutz-notizen/darf-der-vermieter-die-kontaktdaten-des-kuendigenden-mieters-an-dritte-weitergeben-5330228

Das ist schon ziemlich eindeutig, findest du nicht?

Ohne Einwilligung des Mieters darf der Vermieter keine persönlichen Kontaktdaten an einen Makler weitergegeben.

Du darfst natürlich weiterhin der Auffassung sein, dass Du das besser weißt als Volljuristen :wink:

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 81x hilfreich)
Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von GefährlichesHalbwissen):
Du darfst natürlich weiterhin der Auffassung sein, dass Du das besser weißt als Volljuristen

Die Antwort der Volljuristin Dr. Christina Koch ist irrelevant. Wer das andere verfasst hat und ob er Volljurist war ist nicht erkennbar.

Ich weis es auch nicht besser, ich ignoriere halt nur nicht die Gesetze bzw. lege diese nicht so einseitig zu ungunsten einer Seite aus. Das Gesetz lässt eine Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu und bei Bedarf muss man diese dann halt mittels entsprechenden Begründungen argumentativ stützen.


Das dem Vermieter das hier nicht gelingt, hatte ich ja schon in #11 geschrieben. Die Verstöße gegen Art. 13/14 DSGVO und Art. 21 DSGVO sind nicht heilbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43108 Beiträge, 14822x hilfreich)

Wenn ich nicht will, dass mein Vermieter meine Tel.-Nr. im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der angemieteten Wohnung weiter gibt, dann teile ich sie ihm nicht mit. Muss man ja nicht tun.

wirdwerden

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