Rechte und Pflichten nach Eigentümerwechsel?

26. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.03.2022 07:25:51
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte und Pflichten nach Eigentümerwechsel?

Hallo,

der aktuelle Vermieter eines Hauses hat den aktuellen Mietern mitgeteilt, dass dieser das Haus verkaufen will. Er wäre wohl dazu rechtlich nicht verpflichtet, da die aktuellen Mieter kein Vorkaufsrecht hätten, er hat diese dennoch als Erstes gefragt, ob sie das Haus kaufen möchten.

Leider können sich die Mieter den Hauskauf nicht leisten.

Wie kann und wird es jetzt weitergehen?

Aktuelle Gedanken und Ängste:

- Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf an und kündigt die aktuellen Mieter, die kürzer als zwei Jahre in dem Haus wohnen, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten und dann müssen sie raus sein und dann muss der Vermieter selbst oder seine Großeltern oder Eltern oder seine Kinder oder seine Geschwister im Haus einziehen!? Innerhalb welcher Frist muss dann das Haus von den zum Eigenbedarf gehörenden Personen bezogen werden? Was ist, wenn das Haus dann doch nicht von einem dieser Personenkreise bezogen wird, sondern das Haus vielleicht erst einmal leersteht und dann an einen anderen verkauft wird, der wiederum an jemanden vermietet, der nicht zum Eigenbedarf gehört?

- Der aktuelle Vermieter verkauft das Haus an einen anderen. Der Übergang ist aber erst abgeschlossen, wenn der neue Vermieter im Grundbuch steht, oder!? An wen ist während dieser Zeit (nach erfolgtem Verkauf bis Eintragung ins Grundbuch) die Miete zu entrichten? Erst einmal an keinen und erst nach Eintragung ins Grundbuch komplett an den neuen Vermieter? Der neue Vermieter meldet Eigenbedarf an und kündigt die aktuellen Mieter, die zum Zeitpunkt des Übergangs kürzer als zwei Jahre in dem Haus wohnen, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten und dann müssen sie raus sein und dann muss der Vermieter selbst oder seine Großeltern oder Eltern oder seine Kinder oder seine Geschwister im Haus einziehen!? Innerhalb welcher Frist muss dann das Haus von den zum Eigenbedarf gehörenden Personen bezogen werden?

- Gelten diese drei Monate Kündigungsfrist in jedem Fall, also auch bei einem Übergang oder gibt es da besondere und längere Fristen? Gibt es vielleicht auch besondere und längere Kündigungsfristen, ob jetzt aktueller oder neuer Vermieter, bei sozialen "Härtefällen", wie z. B. Schwangerschaft, Vorhandensein von Babys/kleinen Kindeen und/oder Bezug von Mutterschaftsgeld und/oder Elterngeld?

- Bis zu welchem Betrag darf der neue Vermieter die aktuelle Warmmiete ab Übergang sofort erhöhen, wenn diese aktuell 1000 € warm beträgt?

Danke.

Gruß

Bud

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Durch den Verkauf änder sich, bis auf den Namen und die Bankverbindung des VM, für Mieter nichts.

Kauf bricht nicht Miete ist keine bloße Redewendung, sondern Gesetz. BGB § 566.

Heißt der neue Eigentümer tritt mit allen Pflichten und Rechten in den bestehenden Mietvertrag ein.

Vor dem Grundbucheintrag kann schon der wirtschaftliche Übergang an den neuen Eigentümer erfolgen.

Kündigen wegen Eigenbedarf geht aber erst ab Grundbucheintrag.

Di Kündigungsfristen für den Vermieter richten sich nach der Wohndauer. Daran ändert auch der Eigentümerwechsel nichts.

Mieterhöhung ist gem. den gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Bud Hill):
- Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf


Das wäre dann nach der Eingangsbeschreibung wohl eine verbotene, vorgeschobene Eigenbedarfskündigung mit allen Rechtsfolgen die daraus entstehen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Das wäre dann nach der Eingangsbeschreibung wohl eine verbotene, vorgeschobene Eigenbedarfskündigung mit allen Rechtsfolgen die daraus entstehen.

Das ist nicht erkennbar.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34078 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Bud Hill):
Wie kann und wird es jetzt weitergehen?
Der Eigentümer verkauft das Haus an einen anderen Käufer.
Zitat (von Bud Hill):
Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf
Kann ich mir nicht vorstellen. Er will es doch verkaufen und hat freundlicherweise den jetzigen Mietern den Kauf angeboten.
Zitat (von Bud Hill):
Der aktuelle Vermieter verkauft das Haus an einen anderen.
So wird es wohl kommen.
Zitat (von Bud Hill):
die Miete zu entrichten?
Sobald der neue Eigentümer den Mietern das mitteilt, an diesen.
Zitat (von Bud Hill):
Der neue Vermieter meldet Eigenbedarf an
Der wird sich rechtlich schlau machen, ab wann er das kann.
Zitat (von Bud Hill):
Gelten diese drei Monate Kündigungsfrist in jedem Fall,
Nein.

Fazit: Die aktuellen Mieter sollten sich von einer bloßen Info, dass das Haus verkauft werden soll, nicht in Albträume schicken lassen.
Alles Umsonst-Angst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Das ist nicht erkennbar.


???

- der aktuelle Vermieter eines Hauses hat den aktuellen Mietern mitgeteilt, dass dieser das Haus verkaufen will.
- Wie kann und wird es jetzt weitergehen?
- Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf an und kündigt die aktuellen Mieter.

Wie soll man diese Handlungsalternative denn sonst bewerten?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Fazit: Die aktuellen Mieter sollten sich von einer bloßen Info, dass das Haus verkauft werden soll, nicht in Albträume schicken lassen.
Alles Umsonst-Angst.


In der Praxis leider oft sehr reale Ängste. In in meisten realen Fällen wird sich der Mieter nach einem Verkauf wohl in Kürze (entsprechend den Kündigungsfristen) eine neue Wohnung suchen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34078 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
In in meisten realen Fällen
Hier gehts um nichts Reales. Man kann jetzt nicht davon ausgehen, dass ein potentieller Käufer nun auch selbst einziehen will und Eigenbedarf anmeldet. Selbst dann gäbe es noch die Sperrfrist nach § 577a BGB.
Ob und wann es zur Kündigung kommt, ist auch überhaupt nicht zu erkennen.
Solche Ängste muss man nicht noch befeuern.
Außerdem:
Zitat (von Anitari):
Kauf bricht nicht Miete ist keine bloße Redewendung, sondern Gesetz. BGB § 566.


Zitat (von pk2019):
Der aktuelle Vermieter meldet Eigenbedarf an und kündigt die aktuellen Mieter.
Das ist EINE der Ängste des TE/des Mieters.
Überlegung: Erst bietet er das Haus den Mietern zum Kauf an, weil er es verkaufen will. Dann würde er wegen Eigenbedarf den Mietern kündigen? DAS kann er auch jetzt tun. Dazu braucht er es nicht verkaufen.
Zitat (von pk2019):
Wie soll man diese Handlungsalternative denn sonst bewerten?
Als eine unbegründete Angst des TE.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Wie soll man diese Handlungsalternative denn sonst bewerten?

Genau so wie sie sich darstellt: er hat offenbar nicht mehr vor zu verkaufen, sondern will selber nutzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

@HvS

klar, darauf deutet ja auch eindeutig der Nebensatz des TE's hin.

"Was ist, wenn das Haus dann doch nicht von einem dieser Personenkreise bezogen wird, sondern das Haus vielleicht erst einmal leersteht und dann an einen anderen verkauft wird, der wiederum an jemanden vermietet, der nicht zum Eigenbedarf gehört?"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124189 Beiträge, 40334x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
klar, darauf deutet ja auch eindeutig der Nebensatz des TE's hin.

Befürchtungen / Visionen des TS sind irrelevant und werden auch kein Gericht dazu bewegen auf eine verbotene, vorgeschobene Eigenbedarfskündigung zu erkennen.
Damit wird man die Kündigung nicht abwehren können...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

sehe ich absolut anders!

wie schreibt der TE: " ... und dann müssen sie raus sein und dann muss der Vermieter selbst oder seine Großeltern oder Eltern oder seine Kinder oder seine Geschwister im Haus einziehen!?"

Das heißt im Klartext wohl, erst kündigen und dann nach potentiellen Eigenbedarfs-Nachmietern suchen.
Es obendrein ja auch mehrere Mieter betroffen, der TE will das Haus ja offensichtlich komplett "entmieten", da wird das Eis des TE's schon merklich dünn.


-- Editiert von pk2019 am 26.07.2020 21:45

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3004x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Wie soll man diese Handlungsalternative denn sonst bewerten?


Nun, der bisherige Eigentümer beabsichtigt (ggf. in Absprache mit dem Kaufinteressenten) die Wohnung weiterhin zu bewohnen, wäre eine denkbare Möglichkeit.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 3004x hilfreich)

Zitat (von Bud Hill):
- Bis zu welchem Betrag darf der neue Vermieter die aktuelle Warmmiete ab Übergang sofort erhöhen, wenn diese aktuell 1000 € warm beträgt?


Den Anteil der Kaltmiete kann er unter Beachtung der für den Ort geltenden Anpassungsgrenze bis zur Höhe des Mietspiegels angepasst werden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Selbst dann gäbe es noch die Sperrfrist nach § 577a BGB.


Ich kann dem Beitrag nicht entnehmen das es um Umwandlung in Eigentumswohnungen und erstmaligen Verkauf dieser geht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34078 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ich kann dem Beitrag nicht entnehmen das es um Umwandlung in Eigentumswohnungen und erstmaligen Verkauf dieser geht.
Ooops, danke, für den Hinweis/Korrektur. :sweat: Diese Variante gabs tatsächlich in den Ängsten nicht.
------------------------------------------------------
Zitat (von pk2019):
Es obendrein ja auch mehrere Mieter betroffen, der TE will das Haus ja offensichtlich komplett "entmieten",
Dass der TE das Haus entmieten will, kann ich nicht lesen. Dass es der Eigentümer oder ein Käufer tun will, steht hier einfach auch nicht.
Ich ging bisher davon aus, dass der TE ein Mieter mit Ängsten ist bzw. für einen/mehrere Mieter dieses Hauses hier nachfragt.
Denn warum sollte ein Eigentümer solche Ängste haben?
Zitat (von pk2019):
Das heißt im Klartext wohl, erst kündigen und dann nach potentiellen Eigenbedarfs-Nachmietern suchen.
Das kann ich auch nicht herauslesen.

Es könnte auch ganz glatt gehen:
Der Eigentümer findet einen Käufer. Der will kaufen als Geldanlage/Vorsorge. Der will weiterhin in seinem XY wohnen bleiben. Vielleicht denkt er dann über Mieterhöhung nach. Vielleicht auch nicht.

Wir sollten besser warten, bis der TE aus seinen Albträumen erwacht ist und hier mal einiges klar stellt--- Fakten zB.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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