Rechtliche Pflichten eines Vermieters bei Nachmietersuche

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.12.2022 00:57:16
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtliche Pflichten eines Vermieters bei Nachmietersuche

Hallo,
folgendes fiktives Szenario:
Person A hat eine neue Wohnung zum 01.07.2019 bezogen. Die alte Wohnung wurde gekündigt zum 30.09.2019. Früher ging es nicht auf Grund einer entsprechenden Kündigungsfrist der Wohnung. Im Rahmen der Kündigung hat der Vermieter B der Person A mitgeteilt, dass die alte Wohnung gemäß der damaligen Vereinbarung renoviert übergeben werden muss. Vermieter B ist damit einverstanden, dass Person A einen Nachmieter C sucht. Person A möchte nun so schnell wie möglich einen Nachmieter C finden, damit Person A schon eher aus dem Mietvertrag kann (der neue Mieter würde eher einziehen) und der Nachmieter würde auch eine Erklärung unterschreiben, dass er die Wohnung so übernehmen würde wie sie ist, damit Person A nicht renovieren braucht.
Person A hat inzwischen mehrere potentielle Nachmieter zur Besichtigung gehabt, welche interessiert sind und auch die Anforderungen des Vermieters B bzgl. Bonität erfüllen. Die Unterlagen der potentiellen Nachmieter wurden Vermieter B zur Verfügung gestellt und liegen ihm seit dem 05.07.2019 vor. Zwischenzeitlich war Vermieter B laut Auskunft seiner Sekretärin im Urlaub und ist wieder verfügbar, aber er hat bis heute nicht reagiert.
Fragen:
- Ist Vermieter B rechtlich zu einer Mitwirkung verpflichtet, sich einen Nachmieter zeitnah auszusuchen, oder kann es ihm sozusagen egal sein und er lässt Person A weiterhin die Miete zahlen und auch renovieren?
- Person A hat bereits mehrfach nachgefragt, aber bisher keine weitere Reaktion von Vermieter B. Was sollte Person A machen? Kann Person A eine Frist setzen oder ähnliches?

Person A ist klar, dass ein Vertrag ein Vertrag ist, aber es geht darum, dass Person in diesem Szenario unnötige Ausgaben vermeiden könnte, wenn sich der Vermieter B für einen Nachmieter C zeitnah entscheiden würde. Es wäre allen damit geholfen.
Vielen Dank.

Nach meiner bisherigen Einschätzung hat der Vermieter keine Mitwirkungspflicht, da er im Recht ist und den Vertrag einfach auslaufen lassen kann.
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Nachmietersuche-__f117369.html

-- Editiert von Sueflee am 23.07.2019 21:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Vermieter B ist damit einverstanden, dass Person A einen Nachmieter C sucht.


Aus welchen Worten soll sich da nun eine Verpflichtung des Vermieters ergeben ?
Wie lautet denn der vollständige fiktive Text dieser Erklärung ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119537 Beiträge, 39736x hilfreich)

Zitat (von Sueflee):
Ist Vermieter B rechtlich zu einer Mitwirkung verpflichtet,

Ja, das er sich die Leute bzw. deren Unterlagen mal ansehen muss.



Zitat (von Sueflee):
sich einen Nachmieter zeitnah auszusuchen,

Sofern er nichts anderes zugesagt hat: Nein. Er muss ihm halt gefallen.



Zitat (von Sueflee):
oder kann es ihm sozusagen egal sein und er lässt Person A weiterhin die Miete zahlen und auch renovieren?

Sofern er nichts anderes zugesagt hat: genau das.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Sueflee):
Ist Vermieter B rechtlich zu einer Mitwirkung verpflichtet, sich einen Nachmieter zeitnah auszusuchen,


Nein. Er muß nicht mal neu vermieten.

Zitat (von Sueflee):
oder kann es ihm sozusagen egal sein und er lässt Person A weiterhin die Miete zahlen und auch renovieren?


Ja. Ob der Mieter renovieren muß ist eine andere Frage.

Zitat (von Sueflee):
Person A hat bereits mehrfach nachgefragt, aber bisher keine weitere Reaktion von Vermieter B. Was sollte Person A machen? Kann Person A eine Frist setzen oder ähnliches?


Kann er. Bringt aber nix, außer das der Vermieter evtl. auf stur schaltet.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Da eine vertragliche Veroflichtung zur Renovierung beim Auszug nur in wenigen Ausnahmefällen wirksam ist, sollte sich auch der Mieter einfach nach den Buchstaben des Gesetzes richten, wenn der Vermieter unkooperativ ist.

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