Hi,
Ich hatte mir kürzlich im Rahmen eines Themas hier eine Frage gestellt, die ich mir selbst nicht so richtig beantowrten kann.
Angenommen ein Mieter M hat einen Mietvertrag mit einem Vermieter V, der gleichzeitig auch Eigentümer des vermieteten Objekts ist.
Nun wird das vermietete Objekt an einen Käufer K verkauft.
Grundsätzlich logisch ist ja, dass mit Eigentumsübergang auf K dieser auch gleichzeitig der Vermieter wird und an diesen gezahlt werden muss während eine Zahlung an V unter Umständen nicht mehr schuldbefreiend wirkt. Ich frage mich nun...warum eigentlich?
1) Der Vertrag lautet zwischen M und V (in meinen Mietverträgen war bisher auch immer ein Zielkonto für die Überweisungen vereinbart...wenn ich woanders hin überweise wäre ich dem Wortlaut nach vertragsbrüchig).
2) Wenn M ausziehen will, kann er nicht einfach einen M2 benennen, der dann ohne Zustimmung von V in den Mietvertrag eintritt.
Meine Fragen dazu sind jetzt:
1) Was ist da die Rechtsgrundlage aufgrund derer V seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Rahmen des Eigentumsübergangs ohne Zustimmung von M vollständig an den K übertragen kann?
2) Warum ist M genau dieses nicht gestattet?
Meiner Meinung nach wäre es doch eher so, dass das Vertragsverhältnis weiterhin zwischen M und V bestehen müsste und durch den Eigentumsübergang lediglich eine Übertragung von Ansprüchen im Innenverhältnis zwischen V und K entsteht.
Meine Vermutung ist, dass es da eigentlich eine recht einfache Lösung gibt, die ich bisher noch nicht übersehe. Kann mir da vielleicht jemand auf die Sprünge helfen?
Gruß,
Steffen
Rechtsgrundlage für Eigentümer/Vermieterwechsel
30. Oktober 2019
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Frage vom 30. Oktober 2019 | 20:04
Von
Status: Lehrling (1518 Beiträge, 242x hilfreich)
Rechtsgrundlage für Eigentümer/Vermieterwechsel
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 30. Oktober 2019 | 20:40
Von
Status: Unparteiischer (9004 Beiträge, 4239x hilfreich)
§ 566 ff BGB für Wohnraum und über § 578 BGB auch für andere Mietverträge.
#2
Antwort vom 30. Oktober 2019 | 23:11
Von
Status: Lehrling (1518 Beiträge, 242x hilfreich)
Danke! Das löst die Verwunderung
Diese Regelungen kannte ich bisher noch nicht.
Und jetzt?
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