Rechtsschutzversicherung abschließen bei einer zweiten Eigenbedarfskündigung ?

22. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
Asksearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung abschließen bei einer zweiten Eigenbedarfskündigung ?

Hallo Leute,

ich hatte vor Jahren eine Eigenbedarfskündigung abgeschickt, jedoch hat mein Mieter keine Wohnung gefunden zur Corona Zeit. Ich habe ihn dann in der Wohnung drin gelassen. Ich wollte jetzt Jahre später ihn wieder Kündigen,
jedoch diesmal "richtig". Ich wollte vorher eine Rechtsschutzversicherung zur Sicherheit abschließen. Ist das rechtens ? Ich weiß nicht, ob er ausziehen wird oder es zur Räumungsklage kommt.

Ich danke schon mal für die Antworten :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124133 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von Asksearcher):
Ich wollte vorher eine Rechtsschutzversicherung zur Sicherheit abschließen. Ist das rechtens ?

Ich wüsste nicht, was genau daran illegal sein soll.



Zitat (von Asksearcher):
jedoch diesmal "richtig".

Und welchen Kündigungsgrund hat man diesmal?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Asksearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fall ist doch schon eingetreten bei der ersten Kündigung oder gilt bei der 2 dann ein anderer Fall?

Ich habe noch keine Versicherung abgeschlossen. Würde ja noch die Wartezeit abwarten und dann kündigen.

Den Grund wurde ich dann mit dem Anwalt absprechen. Eventuell, das ich nicht alleine wohne sondern mit einem Kollegen und der Mietvertrag läuft über sein Namen. Also ich habe keine eigene Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124133 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von Asksearcher):
Der Fall ist doch schon eingetreten bei der ersten Kündigung oder gilt bei der 2 dann ein anderer Fall?

Wenn man erfahren will, wie die Versicherung das wertet, da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von Asksearcher):
Den Grund wurde ich dann mit dem Anwalt absprechen.

Ich würde einen Fachanwalt wählen und ihn dann auch die Kündigung formulieren lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6604 Beiträge, 2334x hilfreich)

Es geht wohl darum daß die Rechtschutzversicherung auch eine Deckungszusage abgibt und dies nicht ablehnt, da es schon "ein brennendes Haus" ist. Der Sachverhalt klingt danach !
Dazu müßte man die Versicherungsbedingungen genau kennen.-

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Asksearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
da es schon "ein brennendes Haus" ist


Genau das meine ich. Deswegen wollte ich es ohne Rechtsschutzversicherung machen bei einem Anwalt und bei einer Räumungsklage die Kosten selbst tragen. Je nach Dauer kommen dann Kosten um die 3000€ auf mich zu...

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