Rechtswidrige Wohnungskündigung - ich habe nicht widersprochen, ist die dann gültig?

1. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
agapimou
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)
Rechtswidrige Wohnungskündigung - ich habe nicht widersprochen, ist die dann gültig?

Hallo.

Ende Januar erreichte mich nach anhaltenden Konflikten mit den im Haus wohnenen Vermietern per Einschreiben folgendes Schreiben:

Adresse Vermieterin 25.1.06

Meine Adresse


Kündigung

Hiermit wird die Wohnung zum 1.5.06 gekündigt.
Die Wohnung muss im einwandfreien Zustand verlassen werden da sie auch in diesem Zustand vorgefunden wurde.

Laminat ausgebessert? Oder Schaden muss ersetzt werden.

„Unterschrift“

Daraufhin, und weil ich aus nervlichen Gründen nicht mehr bereit bin, hier länger als nötig wohnen zu bleiben (bin in ärztlicher Behandlung, eine psych. Erkrankung liegt vor), machte ich mich unverzüglich auf die Suche nach einer passenden Wohnung und habe auch eine in Aussicht.

Nun war meine Vermieterin beim Rechtsanwalt, der ihr vermutlich darlegte, dass ihre "Kündigung" weder Hand noch Fuß hat und daraufhin bekam ich heute von der Anwältin per Einschreiben/Rückschein eine "vernünftige" Kündigung, die sich auf den § 573 a Abs. 1 BGB (vom Vermieter selbst bewohntes 2-Familienhaus) stützt. Diese Kündigung wird ausgesprochen zum 31.08.2006. Gleichzeitig wird VERLANGT, dass falls ich Kündigungswidersprch einlegen wollen sollte, ich der Anwältin die Gründe hierfür unverzüglich mitzuteilen habe. Ist das rechtens?

Wichtiger Aber - was mache ich nun mit der neuen Wohnung, die ich zu April anmieten könnte? Also konkret gefragt: Ich habe der ersten "Kündigung" ja nicht widersprochen, hat sie dann nicht trotzdem Gültigkeit für mich?

LG, S.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5891x hilfreich)

Hallo,

keine Panik. Die erste Kündigung haben Sie akzeptiert obwohl Sie diese nicht hätten akzeptieren müssen (Sie haben diese Kündigung doch akzeptiert, oder?). Folglich kann sich der Vermieter auch nicht einen neuen späteren Kündigungstermin aussuchen. Das wäre ja noch schöner. So könnte ja jeder Vermieter einen kleinen Formfehler absichtlich in die Kündugung einbauen, nur um dann kurz vor dem Termin zu sagen: "Ätschbätsch, ich habe einen Fehler gemacht und du mußt weiter zahlen!"

Nein, nein, so geht das nicht.




Viele Grüße, Michael

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
agapimou
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich habe keine schriftliche "Zustimmung" zur Kündigung gegeben. Ich habe sie in Empfang genommen und ihr nicht widersprochen. Damit habe ich sie doch akzeptiert, oder?

Gruß, S.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

quote:

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.


das behalten sie erstmal für sich.;)
dem anwalt schreiben sie per einwurfeinschreiben, dass der kündigung vom 25.1.06 nicht wiedersprochen wurde und das mietverhältniss zum 01.05.2006 endet.
gruss,
kristijan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

Nein, die Kündigung seitens des Anwaltes war in der Form richtig. Bei einem Haus, in dem der VM zusammen mit einem Mieter wohnt, gilt lt. § 573 eine Kündigungsfrist von 3 plus 3 Monaten. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
MfG
Mariangel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
agapimou
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 12x hilfreich)

@ Mariangel.

Dass das Schreiben der Anwältin richtig ist, bezweifle ich nicht.

Die Frage ist, ob die Kündigung vorher Gültigkeit besitzt, da ich ja schon eine neue Wohnung in Aussicht habe...

Gruß, S.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mariangel
Status:
Praktikant
(604 Beiträge, 204x hilfreich)

Hallo Agapimou,
sorry, damit meinte ich Kristjans Antwort.
Ich würde mich an Deiner Stelle auf die erste Kündigung berufen, weil ich denke, daß Du im Zweifelsfall vom Richter recht bekommen würdest. Woher sollst Du denn wissen, wie eine ordentliche Kündigung auszusehen hat ;) .
Kopiere doch einfach das erste Schreiben, schreib der Anwältin, daß Du aufgrund dieses Schreibens früher ausziehen wirst, und schlägst recht großzügig den April vor? Dann wirst Du ja sehen, wie schnell Dich Deine Vermieter loswerden wollen.
Ich denke auch, daß Deine VM den 1.8. benennen, weil es für eine fristlose Kündigung keine stichhaltigen Gründe - wie Vertragsverletzung etc. gibt.
MfG
Mariangel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.931 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen