Regelmäßiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter - Mietvertragsklausel erlaubt das?

9. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
ChristianR
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Regelmäßiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter - Mietvertragsklausel erlaubt das?

Hallo,

wir wohnen seit diesem Jahr in einer WG und haben seit einigen Monaten Probleme mit unserem Vermieter, der und dazu zählt auch seine Frau, immer wieder unangemeldet in unsere Wohnung kommt und "nach dem Rechten schaut". Er beruft sich dabei auf eine von Ihm selbst im Mietvertrag eingefügte Klausel, die besagt, dass der Vermieter jederzeit berechtigt ist die Wohnung zu betreten, d.h. die gemeinschaftlich genutzten Räume. Da wir uns sehr unschlüssig darüber sind, was wir dagegen tun können und ob diese Klausel uberhaupt zulässig ist, hoffen wir auf ein wenig Beistand und Rat in dieser Problematik.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Christian

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Diese Klausel ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtmäßig!
Auch wenn der Vermieter sich dieses Recht selber gegeben hat im Vertrag, und Sie unterschrieben haben, bezweifel ich sehr stark, dass das erlaubt ist.
Sie müssen ihn nicht unangemeldet in Ihre Wohnung lassen, das ist eine geschützte Intimssphäre!!

Ne Menge Infos zum Thema: "Betreten der Wohnung durch den Vermieter" finden Sie unter:

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/hauptseite.htm

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Hat er die Zimmer einzeln vermietet?

In dem Fall darf er m.E. die nicht vermieteten Gemeinschaftsräume, die aber von den Mietern auch genutzt werden dürfen, selbst auch ohne weitere Erlaubnis betreten.

Wenn er die gesamte Wohnung vermietet hat und alle Mieter gemeinschaftlich im Vertrag aufgeführt sind, dann darf er trotz einer solchen Klausel die Räume nicht betreten.

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#3
 Von 
microstar1981
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
also normal muss ein Vermieter sich mind. 24 Std vorher anmelden. Das heißt ihr müßt ihn normal nicht in die Wohnung lassen, wenn er grad mal so vor der Tür steht.

Jedoch weiß ich nicht wie es gehandhabt wird, wenn es vorher im Mietvertrag unterschrieben wurde. Denn so wußtet ihr das ja davon und hättet nicht unterschreiben brauchen.

Am besten mal bei einem Anwalt für Mietrecht informieren!

Gruß microstar1981

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#4
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Schlösser tauschen !

P.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Christian,

dazu mal ein klares Wort:

Die Wohnung ist unverletzlich; Art. 13 Abs. 1 GG . Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter jederzeit Zutritt zu Wohnung einräumt, verstößt gegen den vorgennanten Artikel des Grundgesetzes. Sie ist damit unwirksam.

Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Klausel nachträglich, handschriftlich in den Mietvertrag eingefügt wurde. Es soll hier zwar der Anschein erweckt werden, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt, mit der man - in Abweichung von gesetzlichen Vorschriften - nahezu alles vereinbaren kann. Aber an die Wirksamkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Weil ich davon ausgehe, dass ihr nicht ernsthaft über die Klausel verhandelt habt, sondern sie eine Bedingung des Vermieters zum Vertragsabschluss war, scheitert sie an diesen Anforderungen. Es handelt sich also um eine Formularklausel, die deshalb schon an der Inhaltskontrolle des § 307 BGB scheitern muss.

Ihr könnt den Vermieter auffordern, euch den Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Einfacher ist m.E. der Vorschlag von Pumalein, die Schlösser auszutauschen. Bei eurem Auszug müsst ihr natürlich wieder das alte Schloss einbauen.

Man kann natürlich vorab versuchen, eine Lösung in einem einvernehmlichen Gespräch zu finden. Lässt sich der Vermieter nicht darauf ein, dann tauscht ihr die Schlösser aus.

Verschafft sich der Vermieter gegen euren Willen Zutritt zur Wohnung, begeht er eine strafbare Handlung (Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB ). Ihr seit zudem berechtigt, dass Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB außerordentlich fristlos zu kündigen.

Der Vermieter hat allerdings ein Besichtigungsrecht wegen:

- Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsarbeiten
- Kündigung des Mietvertrags bzw. Verkauf des Hauses/ Wohnung mit Interessenten;
- nach einer Mängelanzeige.

Daneben kann er im Mietvertrag vereinbaren, dass er jährlich die Ausführung der Schönheitsreparaturen überprüft. Der Vermieter muss seinen Besuch schriftlich min. 48 Std. vorher ankündigen.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ChristianR
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die informativen Antworten ...
Ich hoffe mal, dass eine Auswechslung der Schlösser nicht notwendig sein wird und wir uns mit dem Vermieter doch noch einigen können.

MfG Christian

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