Reihenhaus Zwischenwand aus Rigips

13. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)
Reihenhaus Zwischenwand aus Rigips

Hallo,

wie ist die rechtliche Situation, wenn ein VM zwei Reihenhäuser Bj. Ende 70 an zwei Mieter vermietete.

Ein Mieter zog aus einem der Reihenhäuser aus, ein neuer Mieter zog ein. Seit der neue Mieter einzog, beschwert sich der Mieter aus dem anderen Reihenhaus, dass er ständig Gespräche und zuknallen von Türen – bis zu 200 Mal am Tag – aus dem benachbarten Reihenhaus hört. Im an die Trennwand der Häuser angrenzenden Zimmer kann man hören, wie sich Leute im benachbarten Reihenhaus unterhalten.

Man hört anhand der Tonhöhe, dass sie sich nicht anschreien, sondern in normaler Lautstärke reden. Es hört sich an, als wäre nur eine Wand aus Pappe dazwischen.

Nach genauerer Untersuchung stellte sich heraus, dass die Zwischenwand zwischen den beiden Reihenhäusern tatsächlich nur aus einer dünnen hohlen Rigips-Wand besteht. Es sind tatsächlich nur zwei Rigips-Platten, dazwischen leer.

Da stellt sich die Frage, wie so eine Konstruktion überhaupt eine Baugenehmigung erhalten konnte? Auch wenn es Ende der 70er Jahre war.

Auch stellt sich die Frage nach dem Brandschutz, die so eine Wand darstellen soll.

Der eine Mieter beschwert sich nun über die Geräuschkulisse und über die Gefahr eines *******.

Das Zimmer kann nicht als Kinderzimmer genutzt werden, da das Kind dann auch nachts durch Gespräche von Nebenan, sowie die Türgeräusche ständig geweckt würde. Dieses Zimmer ist nutzlos geworden. Darauf verzichten ist jedoch auf Grund der kleinen Anzahl an Zimmern im Haus ebenso unmöglich.

Der ehemalige Mieter des anderen Reihenhauses scheint sich immer recht leise benommen zu haben, verstand um den Sinn der Türklinken und hat möglicherweise den an das andere Reihenhaus angrenzende Zimmer als Schlafzimmer genutzt, so dass man im Nachbarhaus keine Gespräche mithören konnte.

Das Problem ist, dass es keine Wohnungen innerhalb eines Hauses sind und auch kein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, sondern als jeweils ein Reihenhaus an die jeweiligen Mieter vermietet wurde. Beide Reihenhäuser gehören dem gleichen Vermieter.

Wozu ist der VM nun verpflichtet? Eine Dämmung nachträglich einbauen lassen? Die Wand nachträglich hochmauern?

Welche möglichen Probleme gehen von Seiten der Behörden aus – wegen der Wand?

Wie können die Mieter der Reihenhäuser gegen diese, ihrer Meinung nach, unzulässige Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern, vorgehen?

Sonstige Ideen für Mieter und Vermieter?

Grüße
Peter

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19 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Wie können die Mieter der Reihenhäuser gegen diese, ihrer Meinung nach, unzulässige Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern, vorgehen?
Moin, das ist ein Mangel. Diesen dem Vermieter mitteilen und Beseitigung in angemessener Frist verlangen. Belege über die Untersuchung (Probebohrung?) beifügen. Dann abwarten.
Zitat (von peterk2002):
Zwischenwand zwischen den beiden Reihenhäusern tatsächlich nur aus einer dünnen hohlen Rigips-Wand besteht. Es sind tatsächlich nur zwei Rigips-Platten, dazwischen leer.

Das ist fast nicht zu glauben, aber es gibt beim Bau ja leider auch nichts, was es nicht gibt...
Waren das vom Neubau bis jetzt immer *getrennte* Reihenhäuser?
Meinst du Doppelhaushälften oder gibt es noch mehr in der Reihe?

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von peterk2002):
Wie können die Mieter der Reihenhäuser gegen diese, ihrer Meinung nach, unzulässige Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern, vorgehen?

Moin, das ist ein Mangel.


Echt jetzt? Da bin ich aber ganz gespannt, wie Sie den Mangel begründen wollen, denn knapp 50 Jahre gab es ja keine Beschwerden.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
denn knapp 50 Jahre gab es ja keine Beschwerden.
Jetzt gibt es welche. Nicht wegen der lauten Nachbarn, sondern wegen gravierender Baufehler.
Wer dann was und wie begründet, ergibt sich wohl erst, wenn der Vermieter sich meldet.

anderes Beispiel: MFH Baujahr 1990, DG war ursprünglich eine große Maisonette mit 150 qm. Die war leider nicht verkäuflich, schnell vor Fertigstellung wurde sie in 70 und 80 geteilt, schnell noch umgebaut, die Wohnungstrennwand aber nicht als solche ausgeführt. Erst ca. 10-12 Jahre später, nachdem Nachbar B als neuer Mieter sich eine Küche einbauen ließ, merkte man, dass die WTW eben nur eine Trennwand war. Nachbar A hört in seinem WoZi nun täglich, was in der Nachbarküche an dieser Trennwand *stattfindet*. Schubladen, Türen, Brotmaschine, Spülmaschine usw
Hier verglich man sich mit 10% Mietminderung. Der bauliche Brandschutz fiel... vom Balkon.
Der Vermieter von A hat nichts gewusst, hatte nur Geld zum Anlegen hingelegt. Ein Mangel war und ist es trotzdem.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
wie so eine Konstruktion überhaupt eine Baugenehmigung erhalten konnte?
Diese Konstruktion hat auch keine Baugenehmigung erhalten.

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#5
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von peterk2002):
wie so eine Konstruktion überhaupt eine Baugenehmigung erhalten konnte?
Diese Konstruktion hat auch keine Baugenehmigung erhalten.


Das befürchte ich auch.

Zusätzliche Infos:

Offensichtlich ist das Zimmer, wo der Lärm zu hören ist, ursprünglich eine Terrasse gewesen. Diese wurde später zu einem Zimmer umgebaut und das Dach drüber an das Nachbarhaus angeschlossen.

Unter dem Zimmer befindet sich eine Garage. Die Rigips -Wand wurde auf die Aussenwand der Garage aufgesetzt. D.h. die Wand der Garage darunter ist gemauert. Drüber geht es weiter mit Rigips. Das soll die Trennwand zwischen beiden Häusern darstellen.

Die beiden Häuser haben versetzte Stockwerke. D.h. der Boden oder die Decke des einen Hauses befindet sich auf halber Raumhöhe des Nachbarhauses.

Beide Häuser stehen auch auf eigenen Grundstücken. Die Grundstücksgrenze befindet sich unter der besagten Wand.

Ursprünglich waren es getrennte Häuser.

Besteht die Möglichkeit den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen? Denn Mietminderung ist ein stumpfes Schwert, wenn die Mängelbeseitigung für den VM teuer wäre. Es besteht ein Mietvertrag der auf Jahre fest angelegt ist. Danach soll der Mietvertrag nicht enden, sondern weiter verhandelt werden.

Der Mieter hat ins Haus viel Geld an Revovierungen ausgegeben, da das Haus im unvermietbaren Zustand angeboten wurde. Uralte Teppiche. Fast schwarze Tapeten, die mal weiß waren.

Früher hat sich niemand beschwert, weil nur Verwandtschaft des Vermieters in dem Haus wohnte. Vermutlich war dieser Mangel bei der Vermietung verschwiegen. Dem VM muss er bekannt gewesen sein, da er diese Bauarbeiten zum Teil selbst ausführte.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Das befürchte ich auch.
Halt! Missverständnis. Eine Baugenehmigung wird für ein zu errichtendes Gebäude erteilt. Die Baubehörde prüft in aller Regel nicht, ob alle *gebauten* Teile dann auch den anerkannten. Regeln der Technik entsprechen. d.h. damals hat keine Behörde die Haustrennwände geprüft.
Der Reihenhausbau anno xx ist also garantiert mit Baugenehmigung vonstatten gegangen.

Ob später dran rumgebaut und umgebaut wurde, und ob richtig oder falsch, ist das aktuelle Thema.
Zitat (von peterk2002):
Ursprünglich waren es getrennte Häuser.
Was ist das? Doch kein Reihenhaus? Was hast du gemietet? Ein Reihenhaus ? Es gibt 1 Vermieter. Der hat an 2 Mieter jeweils ein Haus vermietet. Das ist das wichtige. Wenn du Nachbar A bist, ist Haus A dein Mietobjekt.
Zitat (von peterk2002):
Dem VM muss er bekannt gewesen sein, da er diese Bauarbeiten zum Teil selbst ausführte.
Nun ja, das müsste man beweisen.
Zitat (von peterk2002):
Besteht die Möglichkeit den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen?
Natürlich besteht die Möglichkeit, wir sind ein freies Land...
Stell dir vor, du gewinnst. Was würde/müsste der Vermieter machen? Bitte nur mal vorstellen...

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Jetzt gibt es welche. Nicht wegen der lauten Nachbarn, sondern wegen gravierender Baufehler.


.. nach 50 Jahren ... Sagt wer?


Zitat (von Anami):
Zitat (von peterk2002):
wie so eine Konstruktion überhaupt eine Baugenehmigung erhalten konnte?
Diese Konstruktion hat auch keine Baugenehmigung erhalten.


Ach ja? Woher wissen Sie das?

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#8
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Für den Aufbau eines Zimmers auf eine Garage, worauf sich ursprünglich also eine Garage befand, bedarf es keiner Baugenehmigung?

Als Mieter, der 40 Jahre nach dem Bau sich so ein Objekt anschaut, wo vermutlich 10 Mal noch An- und Umgebaut wurde, kannst Du kaum erkennen, was das mal war.

Vermietet und Angeboten wurde das als "Reihenbungalow". Von Oben sieht das Ganze wie ein "L" aus. Im Nachbarhaus, dem was da dran klebt an der besagten Wand, war mal eine Wohnung und ein Schwimmbad für die Ehefrau des Bauherren, der war Bauingenieur. Dann haben die auf das leere Schwimmbecken eine dicke Holzplatte drauf gelegt und aus dem Schwimmraum (ca. 60 qm) eine eigene Wohnung gemacht. Nun sind dort zwei Wohnungen in dem Haus drin.

Was der Vermieter machen müsste? Irgendwie dafür sorgen, dass die Wand zu einer Trennwand wird, wie sie sein müsste. Da die Wand bis zur Bodenhöhe ja normal gemauert ist, könnte er die Wand von einer Seite aus öffne und den leeren Raum mit Ziegelsteinen hochmauern, sowie eine Dämmung einbauen und wieder verschließen. Auf der anderen Seite im Nachbarhaus ist wohl der Flur. Der würde damit um 5-10 cm schmäler werden. Es geht vermutlich nur um ein verhältnismäßig kleines Wandstück, das da so ausgeführt wurde. Man müsste also eine Wand hochmauern, die ca. 4-5 Meter breit und ca. 2,5 - 3 Meter hoch ist. Also in dem Hohlraum zwischen den beiden Rigips-Platten, wo jetzt nur Luft ist. Das wäre es gewesen. Es betrifft ja nicht die gesamte Fläche, die die beiden Häuser verbindet, sondern nur das max. 12-15 qm große Teilstück.

-- Editiert von peterk2002 am 13.11.2018 18:51

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Als Mieter, der 40 Jahre nach dem Bau sich so ein Objekt anschaut, wo vermutlich 10 Mal noch An- und Umgebaut wurde, kannst Du kaum erkennen, was das mal war.


Als Mieter geht Sie das auch gar nichts an und können davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hat.

Also SIe wissen tun Sie nix, Sie mutmaßen und Anami mutmaßt fröhlich mit. Das ist jetzt nicht mein Ding, viel Spaß weiterhin.

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#10
 Von 
peterk2002
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 1x hilfreich)

Da haben Sie recht. Als Mieter geht man davon aus, dass die Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern nicht dünner und Lärmdurchlässiger sein wird, als die Wände zwischen den Zimmern der vermieteten Wohneinheit.

Wenn man in der Wohnung ist und Jemand im Schlafzimmer spricht, kann man ihn im Wohnzimmer nicht hören. Dazwischen sind zwei Türen. Das Wohnzimmer und Schlafzimmer grenzen mit einer Wand aneinander.

Wenn man dann aber in dem betreffenden Zimmer zum Nachbarhaus ein in normaler Lautstärke gesprochenes Gespräch aus dem anderen Haus hören kann, ist was nicht OK, würde ich sagen.

Ich persönlich würde erwarten, dass die Wand zwischen den Reihenhäusern mindestens genau so Geräusche dämmen, wie die Wände innerhalb eines Hauses (wie z.B. die Wand zwischen Wohn- und Schlafzimmer).

Ist aber nicht so.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ändert nix daran, dass das

Zitat (von peterk2002):
Wie können die Mieter der Reihenhäuser gegen diese, ihrer Meinung nach, unzulässige Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern, vorgehen?


Lediglich ihre Vermutung ist.

Sry sind nur 40 Jahre, da Ende 70. Rigipswände sind mWn zulässig. Wenn der Lärm Sie stört, dann müssen sie halt mal messen und schauen, ob er die maximale Grenze überschreitet (Listen müssen Sie sich im www suchen) und dann dem VM den Mangel melden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
wie ist die rechtliche Situation, wenn ein VM zwei Reihenhäuser Bj. Ende 70 an zwei Mieter vermietete
Einfach mal nur dazu ;)
Mangels expliziter Beschaffenheitsvereinbarungen darf der Mieter das erwarten, was zur Zeit der Erbauung üblicher Standard war (bzw. zur Zeit des Umbaus/der Wohnraumerweiterung).

Ich hab selbst mal in einem Reihenhaus gewohnt, aus den 1990ern - da galten "schon" die Mindestanforderungen nach DIN4109 Stand 1989 und das war reichlich hellhörig.
In den 1970ern galt noch die DIN4109 Stand 1962 - damals hat man sich überhaupt keinen Kopf um Schallschutz gemacht..
Hier auf der Seite 2 findest du die Entwicklung der DIN4109

Die DIN4109 beschreibt eben nur Mindestanforderungen - das bedeutet auch heute nicht, dass man vom Nachbarn nichts hört. Dazu müsste auch heute der Käufer/Bauherr entsprechend erhöhten Schallschutz vereinbaren (das heisst aber nicht, dass dessen Mieter automatisch auch Anspruch auf erhöhten Schallschutz hätte).
Wieviel Streitpotential das Thema nur beim Immobilienbau/Immobilienkauf bietet, kannst du z.B. hier sehen.
Aber dennoch musst du natürlich bedenken, dass Baurecht und Mietrecht zwei paar Schuhe sind.

Wenn also im Mietvertrag nichts zu erhöhtem Schallschutz vereinbart war, dann ist die Mietsache "vertragsgemäß" wenn die damals geltenden Mindestanforderungen eingehalten sind und/oder es nicht dennoch zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen kommt (da liegt die Messlatte allerdings sehr hoch).
Zur Abgrenzung Mietmangel oder vertragsgemäßer Zustand z.B.:
https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/begriff-mangel-mietrecht/

Zitat (von peterk2002):
Irgendwie dafür sorgen, dass die Wand zu einer Trennwand wird, wie sie sein müsste.
"Wie sie sein müsste" kann wohl nur ein Gericht unterstützt durch einen Gutachter sagen. Aber vermutlich reicht da schon die Verfüllung mit Mineralwolle und das würde die Situation in jedem Fall auch verbessern. Dass das Ergebnis allerdings so sein wird, wie du es dir wünschst, das bezweifle ich.

Zitat (von peterk2002):
Besteht die Möglichkeit den Vermieter auf Beseitigung des Mangels zu verklagen? Denn Mietminderung ist ein stumpfes Schwert, wenn die Mängelbeseitigung für den VM teuer wäre. Es besteht ein Mietvertrag der auf Jahre fest angelegt ist. Danach soll der Mietvertrag nicht enden, sondern weiter verhandelt werden.
Das sehe ich auch so: eine Klage auf Mängelbeseitigung/Instandsetzungsklage ist hier der einzig zielführende Weg.
Allerdings ist dabei auch das Kostenrisiko hoch (Verfahrenskosten = Gericht, Anwälte, Gutachten) - im Verfahren ist dann zunächst festzustellen, ob überhaupt ein Mietmangel vorliegt. Bis zu einem Urteil wird einige Zeit vergehen und wenn du Erfolg hast, dann lebst du erstmal auf einer Baustelle ...
Hier ein Urteil zu einer Instandsetzungsklage.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von peterk2002):
Seit der neue Mieter einzog, beschwert sich der Mieter aus dem anderen Reihenhaus, dass er ständig Gespräche und zuknallen von Türen – bis zu 200 Mal am Tag – aus dem benachbarten Reihenhaus hört. Im an die Trennwand der Häuser angrenzenden Zimmer kann man hören, wie sich Leute im benachbarten Reihenhaus unterhalten.

Man hört anhand der Tonhöhe, dass sie sich nicht anschreien, sondern in normaler Lautstärke reden. Es hört sich an, als wäre nur eine Wand aus Pappe dazwischen.


Wenn Sie meinen Ex-Mann kennen würden, dann wüssten Sie, dass dessen "normale Gesprächslautstärke" durchaus auch mehrere Wände durchdringt. Normale Wände. Ich kann mich auch noch gut erinnern, als Kind mit meinen Eltern in einem Reihenhaus ähnlichen Baujahres gelebt zu haben, bei dem man die Lebensgeräusche der Nachbarn ("Hatschi" aus Hausnummer 22, "Gesundheit" aus Hausnummer 24) durchaus gut mitverfolgen konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Geräuschemmissionen von Nachbarn in den allermeisten Fällen hinzunehmen sind, wenn es sich dabei um normale Dinge des Lebens wie Gespräche, im Rahmen auch TV-Geräusche, Essen zubereiten und verzehren und so weiter und so weiter handelt. Man kann eigentlich erst etwas tun, wenn es sich um vermeidbar Geräusche handelt und diese eine bestimmte Intensität überschreiten. ich habe jetzt nicht gegoogelt, aber ich wage zu bezweifeln, dass man Nachbarn dazu verdonnern kann, permanent leiser zu sprechen, wenn die normale Gesprächslautstärke eben zu den Nachbarn durchdringt. Schwerhörige Menschen zum Beispiel sprechen von Natur aus sehr viel lauter als Menschen ohne Beeinträchtigung des Gehörs.

Was das Türenknallen (ich gehe jetzt von ZIMMERtüren aus) angeht, da sollte man sich vielleicht mit den Nachbarn mal freundlich! unterhalten. Allerdings kann ich mir das irgendwie auch nicht so richtig vorstellen, 200 Mal am Tag entspräche alle 7,2 Minuten einmal Türenknallen - und zwar 24 Std am Tag! Rechnet man jetzt normale Schlafdauer ab und sogar evtl noch Abwesenheiten durch Berufstätigkeit, Einkaufen und so weiter, dann müssten die Nachbarn ja permanent an den Türen stehen und diese zuknallen. Also ganz ehrlich, ich glaube da liegt eine extreme Übertreibung in der Schilderung vor!

Vielleicht sollte und könnte der Vermieter über eine Dämmung der Türen nachdenken, da gibt es ja Möglichkeiten und dann knallt es wenigstens nicht mehr in dieser Form, weil die Zimmertüren dann nicht mehr einfach so ins Schloss fallen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Mieter sind aufgrund ihres Mietvertrages zum "bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Wohnung berechtigt. Nicht jeder Lärm und nicht jede Lärmbelästigung ist verboten. Verbotener Lärm ist nur dann gegeben, wenn er vermeidbar ist und Druchschnittsmenschen stören würde.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
.. nach 50 Jahren ... Sagt wer?
Wer vor ca 50 Jahren Reihenhäuser baute, hatte sowohl den baulichen Brandschutz als auch den baulichen Schallschutz zu beachten. Planer und Ausführende waren auch vor 50 Jahren verantwortlich. Die damals erteilte Baugenehmigung ging von der korrekten Planung aus und erteilte dann auch irgendwann den Fertigstellungsbescheid (falls es sowas damals schon gab). Nie wird von der Genehmigungsbehörde auf blauen Dunst hin eine Haustrennwand auf Einhaltung der gesetzl. Vorgaben *beprüft*. Inzwischen lesen wir, dass das ursprüngliche Reihenhaus verhunzt, verbaut und umgebaut wurde.
Also neue Situation. Ob es für die Verhunzung eine Baugenehmigung gab, weiß hier niemand. Wahrscheinlich entstand der Fehler=Mangel durch die Umbau-Anbauarbeiten.
Mein Einwand der gravierenden Baufehler kam vor der Beschreibung des TE über den Um-und Anbau.
Deshalb:
Zitat (von Anami):
Wer dann was und wie begründet, ergibt sich wohl erst, wenn der Vermieter sich meldet.

Zitat (von Anami):
Diese Konstruktion hat auch keine Baugenehmigung erhalten.
Das bezog sich auf die Frage des TE, ob die ursprüngliche HTW von vor 50 Jahren als Konstruktion überhaupt eine Baugenehmigung erhalten konnte...
Zitat (von AltesHaus):
Rigipswände sind mWn zulässig.
Ja, durchaus. Aber als HTW nicht so, wie oben beschrieben und es ist auch gar keine echte HTW mehr. Wegen der Verhunzung...
Mutmaßungen?
Zitat (von Anami):
Moin, das ist ein Mangel. Diesen dem Vermieter mitteilen und Beseitigung in angemessener Frist verlangen. Belege über die Untersuchung (Probebohrung?) beifügen. Dann abwarten.
Weil: Der Mieter hat ein Reihenhaus gemietet.

Zitat (von peterk2002):
Für den Aufbau eines Zimmers auf eine Garage, worauf sich ursprünglich also eine Garage befand, bedarf es keiner Baugenehmigung?
Noch ein Missverständnis. Deine *Baubeschreibung* interessiert doch nicht. Dazu habe ich nichts geschrieben. Ich kann nicht wissen, ob und wer und wann dort die Verbaulichkeiten zu verantworten hat und wo welche LBO gilt... Hast du schon von Schwarzbauten gehört? Weiße Bauten ohne Genehmigung? Nö?

Ich bleibe auch nach Erläuterung der baulichen Veränderungen dabei:
Es ist ein Mangel. Teile dem Vermieter diesen Mangel schriftlich und nachweislich mit. Verzichte in der Mängelanzeige auf eigene Vermutungen über Bauweisen und Baugenehmigungen usw. Verlange die Mangelbeseitigung. Der Vermieter wird reagieren. Danach kann man weiter überlegen. Sogar hier. zB Ob eine Klage sinnvoll ist.
Noch ein Hinweis:
Es kann sein, dass allein durch die nachträgliche Erstellung der Rigipswände Schallbrücken *eingebaut* wurden. Das kann man zwar vermuten (weil es schon häufig vorgekommen ist), aber feststellen/belegen vor Ort geht nur durch Öffnen, Sehen, Messen, ... Beweisen.
Es gibt diverse Möglichkeiten, den Schallschutz zu verbessern. Keine geht ohne Bauarbeiten innerhalb der Wohnungen ...

-- Editiert von Anami am 14.11.2018 12:36

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@Anami

Mutmaßungen und Nebelbomben wie die Ihren helfen nicht weiter. Sie wissen nix, und dabei wird es wohl auch bleiben.

Die Frage war ja nicht ob man was verbessern kann (dasgehtimmer), sondern

Zitat (von peterk2002):
Wie können die Mieter der Reihenhäuser gegen diese, ihrer Meinung nach, unzulässige Trennwand zwischen zwei Reihenhäusern, vorgehen?


Die Trennwand ist zulässig und damit die Frage erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

@AltesHaus
Diese Frage stammt doch aus dem 1. Beitrag des TE.
Es ist doch altbekannt, dass sich Threads auch in andere Richtungen entwickeln können. Das ist sogar sehr häufig so. Hier geht es nicht mehr um die ursprünglich vor 40 Jahren erstellte Haustrennwand. Bitte Beitrag 5 beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Das spielt alles keine Rolle, ich empfehle dringend die Lesung von #13

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Die Trennwand ist zulässig und damit die Frage erledigt.


Damit wäre ich noch etwas zurückhaltender.
Die Trennwand wäre zulässig, wenn sie die bei Errichtung geltenden Vorschriften des Brand- und Schallschutzes einhalten würde.

Dazu müssen 3 Dinge geklärt werden, wann würde das Haus so umgebaut wie es jetzt dort steht (das Haus wurde vor 50 Jahren ja offensichtlich anders errichtet), welche Vorschriften galten zu diesem Zeitpunkt und welche Feuerwiderstandsklasse haben die verbauten Platten.

Es spricht aber nichts grundsätzlich dagegen Rigipswände auch als Außenwände zu errichten, anstatt diese "massiv" auszugestalten.
Ob das sinnvoll ist ist natürlich eine andere Frage, ich möchte auch nicht in einem "Papphaus" nach amerikanischen Vorbild leben...

-- Editiert von spatenklopper am 14.11.2018 14:48

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Die Trennwand wäre zulässig, wenn sie die bei Errichtung geltenden Vorschriften des Brand- und Schallschutzes einhalten würde.


Würde ich anders formulieren

Die Trennwand ist zulässig, wenn sie die bei Errichtung den seinerzeit geltenden Vorschriften des Brand- und Schallschutzes eingehalten hat.

Und da hier außer Wünschen und Spekulatius nix gegenteiliges geäußert wurde(weil es halt grad mal in den Kram passt), setze ich das als gegeben voraus.

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