Sehr geehrte Mithelfer,
ich wohne im2. Stock eines Mehrfamilienhauses und da ich den obersten Balkon habe, ist dieser mit einem Glasdach versehen (ich habe 2 dieser Balkone). Letztes Jahr habe ich die Hausverwaltung informiert, dass diese Dächer vollkommen verschmutzt sind und er sich bitte mit dem Eigentümer absprechen soll, wie er zwecks Reinigung vorgehen möchte, da es mir unmöglich ist das Dach selbst zu reinigen. Mir wurde eine Firma zur Reinigung geschickt. Nun tauchte die Reinigung in meiner NKA auf. Ich habe sie also selbst zu tragen. Google verriet mir,dass dies unter "Sonstige Betriebskosten" im Vertrag hätte stehen müssen - tut es abee nicht. Ich schrieb der Hausverwaltung, die mir antwortete man würde sich einigen, dass ich einen Teil und der Eigentümer den andren Teil zahlen würde. Ist das rechtens? Natürlich Frage ich mich auch, wie es bei der nächsten Reinigung wird,bzw. Ob ich mich einfach nicht mehr darum scheren soll, ob das Glas sauber ist oder nicht,ehe ich wieder dafür zahlen muss. Sind das nicht Instandhaltungen?
Reinigung eines Balkondachs - Wer zahlt?
16.12.2018
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Frage vom 16.12.2018 | 16:40
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 2x hilfreich)
Reinigung eines Balkondachs - Wer zahlt?
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#1
Antwort vom 16.12.2018 | 17:06
Von
Status: Unbeschreiblich (100116 Beiträge, 37028x hilfreich)
ZitatGoogle verriet mir,dass dies unter "Sonstige Betriebskosten" im Vertrag hätte stehen müssen - tut es abee nicht. :
Was genau steht denn zum Thema "Betriebskosten" in den vertraglichen Vereinbarungen?
Zitatdie mir antwortete man würde sich einigen, dass ich einen Teil und der Eigentümer den andren Teil zahlen würde. Ist das rechtens? :
Klar, denn einigen kann man sich immer. Privatautonomie & Vertragsfreiheit machen es möglich.
#2
Antwort vom 16.12.2018 | 17:25
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 2x hilfreich)
Unter sonstige Betriebskosten steht:
Wartung Feuerlöscher, Rauchmelder,
Wartung Elektroinstallation
Dachrinnenreinigung
Überprüfung Blitzschutzanlage
Heizungswartung
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#3
Antwort vom 16.12.2018 | 17:27
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 2x hilfreich)
Unter Betriebskosten steht noch Gebäudereinigung (sofern vom Mieter nicht gemäß Hausordnung durchgeführt)
Damit verstehe ich allerdings, wenn wir uns z.B. weigern das Treppenhaus zu reinigen
#4
Antwort vom 16.12.2018 | 23:30
Von
Status: Unbeschreiblich (100116 Beiträge, 37028x hilfreich)
ZitatUnter Betriebskosten steht noch Gebäudereinigung (sofern vom Mieter nicht gemäß Hausordnung durchgeführt) :
So eine Überdachung kann durchaus noch zum großen Feld der Gebäudereinigung zählen.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 14.12.2021 | 11:25
Von
Status: Unbeschreiblich (34669 Beiträge, 13197x hilfreich)
Nehmt diese idiotische Schleichwerbung raus. Danke.
ww
#7
Antwort vom 14.12.2021 | 14:28
Von
Status: Praktikant (975 Beiträge, 166x hilfreich)
ZitatSo eine Überdachung kann durchaus noch zum großen Feld der Gebäudereinigung zählen. :
Zur Gebäudereinigung ja, aber zu den umlagefähigen Betriebskosten im geschilderten Fall nur dann, wenn der Mieter diese Durchführung gemäß Hausordnung geschuldet hätte.
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