Renovieren bei Auszug // Trotz Vermekt in Übergabeprotokoll ?

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
StefanSMS
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Renovieren bei Auszug // Trotz Vermekt in Übergabeprotokoll ?

Hallo
Ich habe meine Wohnung bei Einzug unrenoviert übernommen. dies steht jedoch nicht im Mietvertrag. Es wurde jedoch im Übergabeprotokoll festgehalten das die Wohnung bei Auszug nicht renoviert werden muss.
Ich habe ein paar Vliestapeten angebracht und ein Paar Wände farbig gestrichen. Bedeutet das nun dass ich komplett nicht renovieren muss, also auch das Gestrichene nicht wieder Weiß machen muss und die Tapeten nicht entfernt werden müssen ?

Vielen Dank im Voraus.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Erstmal solltest du mit deinem Vermieter reden und nach Möglichkeit eine Vorabnahme mit diesem durchführen. Dann wird dir der Vermieter schon sagen, ob er deine Wohnungsgestaltung so okay findet oder was er anders haben möchte. Und du kannst dir dann überlegen, ob sich der Wunsch des Vermieters mit der Rechtslage deckt. Achte aber darauf, bei dieser Vorabnahme nicht irgendwelche Dinge zu unterschreiben, die dich zur Vornahme von Arbeiten verpflichten, wenn du dies nicht wirklich willst. Solche Vereinbarungen sind dann nämlich so gut wie nicht mehr angreifbar.

Unabhängig davon wäre es sinnvoll, diese Vereinbarung im Übergabeprotokoll wortwörtlich zu kennen. Wielange hast du in der Wohnung gewohnt und welche Farben hast du verwendet?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StefanSMS
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo

Ich habe 5 Jahre in der Wohnung gewohnt. Der Wortlaut ist wie folgt:
Die Mietparteien haben vereinbart das bei Wohnungsauszug, die Wohnung nicht renoviert werden muss. Das heißt die Wohnung muss kehrsauber übergeben werden.



Außerdem sind die Schönheitsreperaturen bei 150 Euro gedeckelt. Also der Mieter muss sich mit Maximla 150 an den Schönheitsreperaturen beteiligen.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Also entweder besenrein, oder 'Beteiligung, beides zusammen geht nicht.

Farbige Wände sind immer so ein Ding. Knallerfarben?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von StefanSMS):
Außerdem sind die Schönheitsreperaturen bei 150 Euro gedeckelt. Also der Mieter muss sich mit Maximla 150 an den Schönheitsreperaturen beteiligen.


Sicherlich meinst Du die Kleinreparaturklausel, welche mit den Schönheitsreparaturen aber nichts zu tun hat....

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
StefanSMS
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Einmal Küche Giftgrün
Kinderzimmer eine Wand Dunkelgrün . Schlafzimmer leichter Gelbton und Wohnzimmer eine Wand Capuccino.

Nein ich meine Schönheitsreperaturen . Kleinreperaturen sindebenfalls betitelt aber der Passus ist unwirksam. Soviel weiß ich schon.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Zitat (von StefanSMS):
Kinderzimmer eine Wand Dunkelgrün . Schlafzimmer leichter Gelbton und Wohnzimmer eine Wand Capuccino.

Das sind nicht gerade Farben, die als hinnehmbar gelten. Schau mal, was vor Gerichten als erlaubt angesehen wird.
http://www.mieterbund-nl.de/3xcms/config/uploads/dkat1mit22.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Hier das BGH Urteil, welches sich auf ungewöhnliche Farben bei einer in neutralen Farben übernommen Wohnung bezieht: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 .

Wesentlicher Inhalt: Ungewöhnliche Farbgestaltungen (dazu würde ich auch Tapetenvarianten zählen) können eine Beschädigung der Wohnung darstellen. Für diese wäre dann Schadensersatz zu leisten (zur Höhe komme ich später). Dies gilt auch, wenn die Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag ungültig ist. Es gilt aber natürlich nicht, wenn der Vermieter dem Mieter diese Farbgestaltung in irgendeiner Form erlaubt hat. Daher die Nachfrage nach dem Wortlaut der Vereinbarung.

Zitat (von StefanSMS):
Die Mietparteien haben vereinbart das bei Wohnungsauszug, die Wohnung nicht renoviert werden muss. Das heißt die Wohnung muss kehrsauber übergeben werden.
Das könnte eine individuelle Vereinbarung sein. Dann müsste man überlegen, was Mieter und Vermieter damit erreichen wollten. Also ob mit "nicht renoviert werden muss" gemeint war, dass die üblichen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt werden müssen oder ob auch ungewöhnliche Wandgestaltungen mit umfasst werden sollte. Für mich ist das nicht ganz klar, sodass ich mich da eher nicht äußern möchte.

Wenn auch deine Wandgestaltung umfasst war, dann ist mit der Vereinbarung das Thema durch. Wenn nicht, dann wird man sich anschauen müssen, wie die Wohnung jetzt im Vergleich zum Zustand bei Einzug dasteht. Steht sie objektiv besser da (ist sie jetzt also besser zu vermieten als im Zustand vor Einzug), dann gibt es keinen Schaden und damit keinen Schadensersatz. Steht sie schlechter da (ist die Wohnung also schlechter zu vermieten als im Zustand vor Einzug), dann gibt es eine Beschädigung. Der Schadensersatz umfasst dann die Beseitigung dieser Beschädigung, aber nicht die Neurenovierung der Wohnung. Im oben zitierten BGH Urteil heisst es dazu ganz am Ende
Zitat:
Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten (Anmerkung von mir: der ehemalige Mieter) nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09 , aaO Rn. 16).

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
StefanSMS
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke.
Ich werde der Einfachheit halber meine angebrachten Fraben und Tapeten beseitigen und den Rest entsprechend der Vereinbarung nicht renovieren. Damit sollte ich meinen Pflichten nachgekommen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von StefanSMS):
Ich werde der Einfachheit halber meine angebrachten Fraben und Tapeten beseitigen und den Rest entsprechend der Vereinbarung nicht renovieren.
Wenn die halbwegs vernünftig aussehen, würde ich erstmal den Vermieter fragen. Denn wenn du Tapeten abreißt, muss der Nachmieter auf jeden Fall renovieren. Vielleicht ist es dem Vermieter lieber, die Wohnung zwar mit ungewöhnlichen aber dafür wenigstens mit Tapeten zu vermieten.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.760 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen