Renovieren der Wohnung nach Kündigung ?

11. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)
Renovieren der Wohnung nach Kündigung ?

Hallo, ich bewohne seit 2000 eine Mietwohnung, die ich nun zum 30.11.2018 kündigen möchte. Dazu stellen sich nun 2 Fragen:
1. Der Haus mit 8 Mietparteilen ist von Vermieter A nach Vermieter B verkauft worden. Vermieter B ist ab 1.1.2019 zuständig. Frage: Muss ich noch bei Vermieter A kündigen ? (weil er noch bis 31.12.2018 zuständig ist)

2. Frage zum möglichen Renovieren der Wohnung: Sie wurde mir in einem renovierten Zustand übergeben. Es heisst im Mietvertrag dann
"§ 31 Beendigung des Mietverhältnisses: (1) Bei Beendigung des Mietverhaältnisses hat der Mieter die Mieträume im sauberen und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst verschafften Schlüsseln, zurückzugeben.
UND
"§ 35 Sonstige Vereinbarungen: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übernommen und muß bei Auszug auch so verlassen werden"

Die Wohnung ist noch in einem sehr guten Zustand, da ich diese als Zweitwohnung am Arbeitsplatz genutzt habe. Daher die Frage, ob ich nun Streichen, Tapezieren, neue Fussböden (Teppich) verlegen muss.
Oder würde eine Grundreinigung der Wohnung ausreichend sein.

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten
Andy

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
Hallo, ich bewohne seit 2000 eine Mietwohnung, die ich nun zum 30.11.2018 kündigen möchte.

Geht schon mal gar nicht.


Zitat (von Andy23123):
1. Der Haus mit 8 Mietparteilen ist von Vermieter A nach Vermieter B verkauft worden. Vermieter B ist ab 1.1.2019 zuständig. Frage: Muss ich noch bei Vermieter A kündigen ?


Ja

Zitat (von Andy23123):
2. Frage zum möglichen Renovieren der Wohnung: Sie wurde mir in einem renovierten Zustand übergeben. Es heisst im Mietvertrag dann
"§ 31 Beendigung des Mietverhältnisses: (1) Bei Beendigung des Mietverhaältnisses hat der Mieter die Mieträume im sauberen und vertragsgemäßem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst verschafften Schlüsseln, zurückzugeben.
UND
"§ 35 Sonstige Vereinbarungen: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übernommen und muß bei Auszug auch so verlassen werden"


Nur wenn notwendig.

Zitat (von Andy23123):
Die Wohnung ist noch in einem sehr guten Zustand, da ich diese als Zweitwohnung am Arbeitsplatz genutzt habe. Daher die Frage, ob ich nun Streichen, Tapezieren, neue Fussböden (Teppich) verlegen muss.


Streichen oder tapezieren nur wenn nötig oder Du die Wohnung papageibunt angemalt hast.

Neuen Teppichboden nein. Außer er ist vollkommen hinüber durch dein Verschulden.

Was besagt die Schönheitsreparaturklausel im Vertrag?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
§ 35 Sonstige Vereinbarungen: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übernommen und muß bei Auszug auch so verlassen werden
Meines Erachtens ist das eine sogenannte Endrenovierungsklausel. Wenn diese nicht individuell vereinbart wurde und der Vermieter dies beweisen kann, werden damit die meisten Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag ungültig. Es bleibt dann die gesetzliche Regelung, die eine besenreine Übergabe vorsieht.

Beim Fußbodenbelag kommt es darauf an, von wem der Originialbelag stammt. Kam der vom Vermieter, muss der Mieter ihn in aller Regel nicht ersetzen oder entfernen. Nach 18 Jahren dürfte der Zeitwert eines Teppichbodens dazu noch sehr gering sein, sofern überhaupt noch ein Wert vorhanden ist. Selbst eine Beschädigung durch den Mieter würde also kaum noch einen Schadensersatz rechtfertigen.

Gekündigt werden muss beim aktuellen Vermieter. Wobei ich empfehlen würde, dem neuen Vermieter ebenfalls eine Kündigung zu schicken. Denn wenn du jetzt kündigst, wird das Mietverhältnis jin der Regel a erst zum Ende Februar beendet. Der neue Vermieter wird also für die Wohnugnsrücknahme verantwortlich sein. Es sei denn natürlich, es gibt irgendwelche Sonderregeln im Mietvertrag, die dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist ermöglichen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Sorry hatte mich wohl falsch ausgedrückt. Es wird jetzt gekündigt und die Wohnung werde ich dann nach 3 Monaten verlassen.
Gibt es für die Endrenovierungsklausel einen § auf den ich mich dann berufen ?
Der Teppichboden ist vom Vermieter damals verlegt worden. Gibt es dafür auch einen § auf denen ich mich berufen kann ?

Bezüglich Schönheitsrepartauren steht im Mietvertrag:
(3) Für Art, Umfang und Fälligkeit der Schönheitsreparaturen gilt im einzelnen folgendes:
Die Schönheitsreparturen sind fachgegerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Sind diese Klauseln der Schönheitsreparaturen noch zulässig ?
P.S. der Mietvertrag stammt aus dem JAhr 1999

Danke und Gruß
Andy

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9907 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von Andy23123):
Gibt es für die Endrenovierungsklausel einen § auf den ich mich dann berufen ?
Ein BGH Urteil (BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 ). Im dort behandelten Fall ging es um die Formulierung "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben." Diese ist der Formulierung in deinem Mietvertrag meiner Meinung nach sehr ähnlich und laut dem höchsten deutschten Gericht ungültig, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurde (was der Vermieter beweisen müsste). Im übrigen wird damit auch der Teil der Schönheitsreparaturenklausel ungültig, welchen du nachgeschoben hast. Das folgt aus § 306 BGB . Alle Regelungen zu Schönheitsreparaturen werden ungültig und durch die gesetzlichen ersetzt.

Zitat (von Andy23123):
Gibt es dafür auch einen § auf denen ich mich berufen kann ?
§ 538 BGB .

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Andy23123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Super. Danke für eure Antworten. Hat mir echt sehr geholfen.
Eine Frage noch: Zu der Wohnung gehört ein ehemaliger Balkon, der allerdings jetzt mit Fenstern nach außen hin gestaltet ist. Unter den Fenstern ist eine ca. 90 cm hohe Mauer, so dass der komplette Raum geschlossen ist. Die Farbe und Putz bröckeln jetzt langsam von der Mauer ab (also zur Wohnung hin). Ich denke, dass dieses aufgrund der******rung kommt.
Muss ich hinsichlich Renovierung hier auch noch was beachten ?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

@n cauchy:
Um was geht es denn jetzt? Welche Formulierung macht warum die Klausel unwirksam?


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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wobei ich empfehlen würde, dem neuen Vermieter ebenfalls eine Kündigung zu schicken.


Ich nicht.
Solange der Neue nicht im Grundbuch steht, geht es ihn salopp gesagt einen feuchten Kehricht an.

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