Renovierte Wohnung hat bei Einzug Schrammen an Wänden

25. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierte Wohnung hat bei Einzug Schrammen an Wänden

Hallo,

ich bin in eine frisch sanierte Wohnung gezogen, in der die Wände gespachtelt und mit weißer Dispersionsfarbe überstrichen wurden.
Im Übergabeprotokoll sind keine Mängel dokumentiert, sondern nur die Einrichtung, da es sich um eine umfassend renovierte Wohnung handelt. Nun sind mir vor dem Einzug diverse Schrammen und Kratzer an den Wänden aufgefallen, teilweise auch "Risse" bspw. am Fenster. Ich habe diese dem Vermieter gemeldet, woraufhin er diese nachbessern möchte. Der Maler kommt Anfang Oktober.

Nachdem ich nun eingezogen bin, fallen mir tagtäglich weitere Macken an den Wänden auf, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, die von den Steckdosen an die Wände ziehen, oder hier und da ein Streifen, weil nicht ordentlich gemalt wurde. Auch sind Farbtropfen an den Wänden, die sich teilweise runterziehen und die Fenster wurden gar nicht gestrichen.

Laut Mietvertrag muss ich die anfallenden Schönheitsreparaturen übernehmen, u.a. Streichen, Lackieren, Anstrich der Fenster und Türen, Fußleisten. Eine typische Klausel, die meiner Meinung nach gültig ist.

Ich will das Mietverhältnis nicht schon zu Beginn schädigen, weil mich der Vermieter für kleinlich hält, wenn ich jetzt nochmal 10 weitere Schäden an den Wänden melde.
Allerdings muss ich ja bei Auszug streichen, da ich die Schönheitsreparaturen übernehmen muss und die Wohnung renoviert übernommen habe.

Wie sollte ich nun vorgehen? Alle Schäden penibel dokumentieren und melden, sodass der Maler sie nachbessert? Geht das überhaupt noch, oder werden die Wände dadurch fleckig?
Wieso sollte ich die Fenster streichen müssen, wenn diese bei Einzug nicht gestrichen waren?

An sich stören mich die Schrammen und Kratzer nicht sonderlich, aber so könnte ich keine Wohnung an den Vermieter bei Auszug übergeben, ohne dass es heißt, dass ich streichen soll.

Und bei Auszug zu streichen, um Fehler auszubessern, die bei Einzug schon bestanden, sehe ich irgendwo nicht ein.

Was ist das beste Vorgehen? Der Einzug war vor einer Woche.

Danke!

-- Editiert von User am 25. September 2022 15:24

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Allerdings muss ich bei Auszug streichen, da ich die Schönheitsreparaturen übernehmen muss und die Wohnung renoviert übernommen habe.
Das könnte ein Trugschluss zu sein. Was genau steht im Mietvertrag?

Bei bestimmtem Licht und ganz genauem Hinsehen wird man keine makellose Wandfläche finden.
Nachpinseleien können durchaus sichtbare Streifen oder Flecken hinterlassen.
Dann hat man nur verschlimmbessert. Solches Nachstreichen ist meist nicht empfehlenswert.

Das Gips?---> Das sind Wände aus Gipskarton, die malermäßig behandelt/gestrichen wurden.


Wann gedenkst du denn auszuziehen?...heute schon an morgen denken? :wink:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was genau steht im Mietvertrag?

Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (vergleiche Nr. 5 Abs. 2 AVB);

Nr. 5 Abs. 2 AVB:
Der Mieter übernimmt während der Dauer des Nutzungsverhältnisses die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, welche fachgerecht auszuführen sind. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Holzfußböden und Fußleisten und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.


Zitat (von Anami):
Solches Nachstreichen ist meist nicht empfehlenswert.

Dann weiß ich nicht, wie der Maler hier im Oktober nachbessern soll?

Zitat (von Anami):
Wann gedenkst du denn auszuziehen?...heute schon an morgen denken?

Ich habe einen Job, der mit Standortswechseln einhergeht. Viel länger als wenige Jahre werde ich hier wohl leider nicht wohnen können.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Alle Schäden penibel dokumentieren und melden, sodass der Maler sie nachbessert?

Das wäre wohl sehr sinnvoll.



Zitat (von xthepr0mise):
Geht das überhaupt noch, oder werden die Wände dadurch fleckig?

Das müssen die entscheiden die es ausführen



Zitat (von xthepr0mise):
Wieso sollte ich die Fenster streichen müssen, wenn diese bei Einzug nicht gestrichen waren?

Ich lese nichts davon das man das müsste ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Beim Rundgang durch die Wohnung ist mir z.B. gerade auch aufgefallen, dass die Wohnzimmer-Wand streifig gestrichen ist. So sah meine erste selbst gestrichene Wand in meinem Kinderzimmer vor 10 Jahren auch aus.
Eigentlich kaum zu glauben, dass hier eine Malerfirma gearbeitet hat. An einer Stelle sieht man ein schlecht gespachteltes Dübelloch, wo man noch die Bleistiftmarkierungen sieht.

Welches Vorgehen ist empfohlen? Den Vermieter per E-Mail mit den Bildern zu informieren und anzurufen oder am besten schriftlich per Einschreiben? Wie sende ich dann die Bilder mit?

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#5
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich lese nichts davon das man das müsste ...

In der Schönheitsreparaturklausel steht Innenanstrich der Fenster. Fällt das dann nicht in meinen Aufgabenbereich?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
am besten schriftlich per Einschreiben?

Ja, das wäre sinnvoll.



Zitat (von xthepr0mise):
Wie sende ich dann die Bilder mit?

Indem man sie einfach beilegt.



Zitat (von xthepr0mise):
In der Schönheitsreparaturklausel steht Innenanstrich der Fenster. Fällt das dann nicht in meinen Aufgabenbereich?

Zum einen müsste die Klausel dafür wirksam sein, zum anderen müsste eine Schönheitsreparatur auch fällig sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Dann weiß ich nicht, wie der Maler hier im Oktober nachbessern soll?
Das musst du nicht wissen, du hast ihn doch nicht beauftragt.
Zitat (von xthepr0mise):
Viel länger als wenige Jahre werde ich hier wohl leider nicht wohnen können.
Dann kann es durchaus sein, dass du zum Auszug nicht renovieren musst.
Zitat (von xthepr0mise):
Welches Vorgehen ist empfohlen?
Wenn du unbedingt vorgehen willst, dann schreibe ihm per Einwurfeinschreiben, was du festgestellt hast. Lege Fotos bei. Verlange die Mangelbeseitigung. Setze eine angemessene Frist (2-4 Wochen).

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn du unbedingt vorgehen willst,


Ich möchte nicht vorgehen. Ich habe nur die Angst, dass wenn ich diese Dinge nicht melde, es in ein paar Jahren heißt, ich müsse renovieren, da ich diese und jene Schramme verursacht hätte.
Oder ist die Sorge unbegründet?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Oder ist die Sorge unbegründet?

Nö, überhaupt nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mit dem zuständigen Vermieter telefoniert, da er bisher nur vertreten wurde. Er war sehr verwundert darüber, dass überhaupt Mängel existieren, da die Wohnung ja frisch renoviert sei und sie diese von mir auch so zurück erwarten.

Ich soll auf den Malerbetrieb warten, die dann ihre Mängel nachbessern sollten.
Reicht es wenn ich als Belege für das Telefonat einfach per Mail die Bilder?

Ich will keinen Streit mit dem Vermieter oder die Nachbesserungen forcieren, sondern nur für den Fall meines Auszuges abgesichert sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12317.03.2023 10:09:24
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Er war sehr verwundert darüber, dass überhaupt Mängel existieren, da die Wohnung ja frisch renoviert sei und sie diese von mir auch so zurück erwarten.


Ich glaube ihm, dass er verwundert ist. Aber wenn er die Arbeit der Handwerker nicht persönlich abgenommen hat, wäre er vielleicht auch verwundert über die Arbeit, die die geleistet haben. Soll bei Handwerkern schon mal vorkommen.

Aber vielleicht bessern die das ja tatsächlich so aus, dass alles paletti ist. Dann wäre das Thema ja durch.

Aber darf ich mal fragen, was genau zu den Schönheitsreparaturen im Vertrag steht? Ist das absolut alles:

Zitat (von xthepr0mise):
Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung
a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (vergleiche Nr. 5 Abs. 2 AVB);

Nr. 5 Abs. 2 AVB:
Der Mieter übernimmt während der Dauer des Nutzungsverhältnisses die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, welche fachgerecht auszuführen sind. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen von Holzfußböden und Fußleisten und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.


Kann ich mir nicht vorstellen, da steht bestimmt noch was. Und dann wundert sich der Vermieter ggf. noch viel mehr. Wenn irgendwo im Vertrag nämlich tatsächlich gefordert wird, dass die Wohnung bei Mietende frisch renoviert zurückzugeben ist, wäre das eine unzulässige Endrenovierungsklausel und die gesamte Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wäre unzulässig.

Sogar bei einer frisch renovierten Wohnung ist der Mieter nicht automatisch verpflichtet, alles bei Auszug zu renovieren. Sondern nur das, was fällig ist. Nach z.B. nur 2 Jahren Mietdauer ist nicht davon auszugehen, dass überhaupt schon Schönheitsreparaturen fällig sind, und dementsprechend muss ein Mieter auch dann nicht renovieren. Normale Abnutzungsspuren von zwei Jahren sind mit der Miete abgegolten.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Ich soll auf den Malerbetrieb warten, die dann ihre Mängel nachbessern sollten.
Dann tu das doch. Wenn der Maler dann fertig ist mit seiner Arbeit, kannst du das dokumentieren/fotografieren und die anderen Mängel (deiner Meinung nach) ebenso als Foto an den Vermieter senden.
Zitat (von xthepr0mise):
sondern nur für den Fall meines Auszuges abgesichert sein.
Das ist ---jetzt-- noch nicht möglich.

Dein Trugschluss, du müsstest bei Auszug unbedingt renovieren, weil was in der Klausel steht---der besteht noch immer?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Unparteiischer
(9978 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Ich will das Mietverhältnis nicht schon zu Beginn schädigen, weil mich der Vermieter für kleinlich hält, wenn ich jetzt nochmal 10 weitere Schäden an den Wänden melde.


Sieh es mal aus Sicht des Vermieters.
Der wird wohl eher froh sein, wenn du die Mängel JETZT meldest, denn jetzt hat er noch die Möglichkeit die Mängel beim Handwerker zu reklamieren, der die Arbeiten ausgeführt hat.

Zitat (von xthepr0mise):
An sich stören mich die Schrammen und Kratzer nicht sonderlich...


Mich würde es als Vermieter stören, denn letztendlich hätte ich im Zweifel viel Geld für "nichts" bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ino75):
Aber darf ich mal fragen, was genau zu den Schönheitsreparaturen im Vertrag steht? Ist das absolut alles:

Das ist absolut alles. Kein Satz mehr.
Keine Endrenovierungsklausel, keine Quotenabgleichung.
Wieso soll sich der Vermieter noch mehr wundern?

Zitat (von Anami):
Dein Trugschluss, du müsstest bei Auszug unbedingt renovieren, weil was in der Klausel steht---der besteht noch immer?

Die Sache ist doch die: große Schrammen und Kratzer und abgeplatzte Farbe sind doch mehr als sachgemäße Abnutzung. Wenn es in 3 Jahren Auszug heißt und diese Sachen als "neu" ausgelegt werden, weil die Wohnung angeblich bei Einzug einwandfrei renoviert war, dann muss ich die doch beseitigen. Oder stimmt das nicht?

Zitat (von spatenklopper):
Mich würde es als Vermieter stören, denn letztendlich hätte ich im Zweifel viel Geld für "nichts" bezahlt.

Bei einer so großen Gesellschaft bezweifle ich, dass es irgendwen interessiert.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Die Sache ist doch die:
Die Sache ist: Anfang Oktober kommt der Maler iA des Vermieters. Und du hast schon die Fotodoku und den Vermieter informiert. Wie deine neue Wohnung nach ca 1Woche aussah, sieht man auf den Fotos. Was ist daran jetzt so problematisch? Nun sind es innerhalb einer Woche schon große Schrammen und Kratzer an den Wänden und abgeplatzte Farbe. Wird stündlich mehr gefunden?
Zitat (von xthepr0mise):
und diese Sachen als "neu" ausgelegt werden,
Neu geht nicht, denn es wurde lediglich saniert und renoviert vor Mietbeginn. Es kommt drauf an, ob du dann überhaupt etwas renovieren müsstest.
Zitat (von xthepr0mise):
Bei einer so großen Gesellschaft bezweifle ich, dass es irgendwen interessiert.
Ob groß oder klein, der Vermieter ist doch willig, auch nach W-Übergabe. Lass den Maler bitte nachbessern.
Noch laaange ist nichts abgenutzt.

Nachfrage:
Die Schönheitsreparaturen umfassen...
Hast du überhaupt Holzfußböden, Holzfenster, Holztüren? Hast du eine Außentür, die streichbar ist?
Hast du Rippenheizkörper und sichtbare Heizrohre?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
xthepr0mise
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nun sind es innerhalb einer Woche schon große Schrammen und Kratzer an den Wänden und abgeplatzte Farbe. Wird stündlich mehr gefunden?

Auch wenn ich mich nicht rechtfertigen muss:
Die Mängel sind die selben wie vor Einzug. Nachdem man das Licht installiert, sieht man jedoch häufig Dinge, die man vorher nicht gesehen hat. Wie zum Beispiel eine streifige Wand. Jedoch ist das das einzige neue. Alle anderen Mängel kennt der Vermieter bereits vom Übergabetag. Nichts stündliches, nichts tägliches, nichts wöchentliches.

Zitat (von Anami):
Hast du überhaupt Holzfußböden, Holzfenster, Holztüren?

Wo steht denn was von Holzfenstern? Ich sehe nur einmal Holz bei Fußböden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27322 Beiträge, 5048x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Die Mängel sind die selben wie vor Einzug.
Ist ja gut. Ich kann nur lesen, was du schreibst. :smile:
Zitat (von xthepr0mise):
Wo steht denn was von Holzfenstern? Ich sehe nur einmal Holz bei Fußböden.
Dann frage ich anders: Könntest du bei Auszug deine Fenster, Türen, Heizkörper und Heizrohre streichen? Auch eine Außentür von innen?
Ich könnte das nicht und würde es partout nicht tun, obwohl es so ähnlich auch in meinem MV steht.

Bitte lies auch nochmal #11.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109366 Beiträge, 38291x hilfreich)

Zitat (von xthepr0mise):
Die Mängel sind die selben wie vor Einzug.

Aha ...



Zitat (von xthepr0mise):
diverse Schrammen und Kratzer an den Wänden
Zitat (von xthepr0mise):
große Schrammen und Kratzer und abgeplatzte Farbe

Finde den Widerspruch...



Zitat (von xthepr0mise):
Reicht es wenn ich als Belege für das Telefonat einfach per Mail die Bilder?

Wie meinen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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