Renovierung Wohnung verstorbener Mutter

29. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
zazaeclat
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung Wohnung verstorbener Mutter

Etwa ein gutes Jahr nach Ablauf der Kündigung fordert der Ex-Vermieter der Wohnung meiner verstorbenen Mutter eine immens hohe Summe für Renovierungskosten . Er hat nicht renoviert, sondern modernisiert, nehme ich an . Ich bat um Zusendung von Belegen . Dazu sei er nicht verpflichtet, schreibt er - ich solle mir die Belege bei ihm daheim ansehen ( Ich wohne 80 km entfernt und bin beruflich stark eingespannt ) Muss ich diese Reise machen ? Warum schickt der Herr nicht Fotokopien ? Ich habe das Gefühl, dass da was faul ist , die Summe der Renovierungskosten für die kleine Wohnung ist irre hoch . Wer ist im Recht ? Ich möchte die Sache endlich hinter mich bringen . HELP !

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Sofern die Renovierung im Mietvertrag rechtsgültig vereinbart wurde, hätte er dich zunächst dazu auffordern müssen. Hat er das versäumt? Wurde ein Abnahmeprotokoll bei Übergabe der Wohnung angefertigt? Im übrigen muss er selbstverständlich die Kosten einer Renovierungen nachprüfbar nachweisen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Dem schließe ich mich an, außerdem verjähren solche Forderungen nach 6 Monaten. Wenn die Wohnung bereits vor einem Jahr übergeben wurde und zwischenzeitlich keinerlei Forderungen geltend gemacht wurden, ist das jetzt sowieso gegenstandslos.

Gruß

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Dazu sei er nicht verpflichtet, schreibt er
Das verwechselt er wohl mit der Nebenkostenabrechnung.

Bei der Forderung der Bezahlung der Renovierungskosten muss er selbstverständlich die angefallenen Kosten durch Vorlage von Rechnungskopien nachweisen.

Als Voraussetzung, dass er die Kosten überhaupt geltend machen kann, muss das rechtgültig im Mietvertrag vereinbart worden sein. Viele derartige Klauseln sind aber unwirksam. Außerdem muss er Dir die Möglichkeit gegeben haben, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen.

Ganz abgesehen davon sind die Forderungen bereits verjährt, da der Vermieter derartige Forderungen spätestens 6 Monate nach Beendigung des Mietvertrages stellen muss (§ 548 Abs. 1 BGB ).

-- Editiert von hh am 30.08.2006 09:14:17

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