Renovierung

6. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lutz1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung

Hallo zusammen,

da ich im nächsten Jahr ausziehen werde hab ich mal eine Frage an euch.

Bei mir im Mietvertrag steht :

Wohnung frisch Renoviert übernommen( Erstbezug u Umbau )

Bei Auszug muß die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden.
Defekte soweit nicht durch Alters bzw aus Bautechnischen Gründen müssen auf eigene Kosten beseitigt werden.

Muss ich die Wohnung neu Streichen? Meine Wände sind alle weiß gestrichen und ich habe dort 3 Jahre gewohnt?

Gruß

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 788x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn dieser Mietvertrag tatsächlich so kurz und bündig wäre, dann wäre das in der Tat ziemlich ungewöhnlich.


Also: Wenn da steht, dass die Wohnung in den "ursprungszustand" zurückversetzt werden soll, dann ist damit wohl eindeutig eine renovierung gemeint. In dieser Pauschalität - also ohne auf den grad der tatsächlichen Abnutzung abzustellen - wäre dies unwirksam, mit der Konsequenz, dass die Wohnung nur besenrein zu übergeben wäre.


Die Klausel mit den defkten ist eindeutig unwirksam, da nur solche Defekte von dir ersetzt werden müssen, die auch von dir verschuldet wurden.





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#3
 Von 
Lutz1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Halbgott,

es ist ein ganz normaler Mietvertrag von Haus u Grund. (26 Seiten)
fristen stehen nur unter § 18 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung
das was ich im Beitrag geschrieben habe ist die "nähere Zustandsbeschreibung der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe" und wurde per Hand dort rein geschrieben.

Gruß

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#4
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 788x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Lutz:

Ein Mietvertrag von haus und Grund sieht defibitiv nicht so aus, wie von dir beschrieben.

Da gibt es zum einen die von dir angegeben Klauseln zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen. Bereits hier kommt es auf die EXAKTE Wortwahl an, ob diese wirksam oder unwirksam sind.

Darüber hinaus gibt es sicherlich auch regelungen zum Auszug, also beispielsweise ob anteilig zur letzten Renovierung ein Betrag gezahlt werden muss oder ähnliches.

es gibt auch Regelungen, die nur eine Renovierung bei Auszug fordern.

letzteres vermute ich bei dir, und zwar aus folgendem Grund:

2004 hat der BGH starre fristen zu renovierungen für unwirksam erklärt.
2005 hat der BGH starre Abgeltungsklauseln für unwirksam erklärt.

Daraufhin wurden dann viele mietverträge so umgestellt, dass AUF JEDEN FALL bei Auszug eine renovierung durchzuführen ist, eagl wann bisher renoviert wurde oder ob überhaupt.

2006 wurde schließlich auch diese regelung vom BGH für unwirksam erklärt.

Es spricht daher einiges dafür, dass dein mietvertrag in der zeit zwischen dem 2. und dem 3. Urteil entstanden ist und daher die Forderung nach einer Renovierung bei Auszug unwirksam ist.

Aber das ist nur eine Vermutung. Um es genauer zu beurteilen, müsste man den ganzen mietvertrag im exakten Wortlaut kennen.



-- Editiert von justice005 am 06.12.2008 15:46

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#6
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 285x hilfreich)

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