Renovierung bei Auszug+Kündigungsfrist -EILT-

17. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
chippy023
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug+Kündigungsfrist -EILT-

hallo,

wie ist es? wir (freundin und ich)wohnen seit 11 monaten in einer 3 zimmer mietwohung.

schon kurz nach unserem einzug fing unser Vermieter an uns zu terrorisieren! er wollte uns vorschreiben wann und wie häufig wir im waschraum wäsche waschen und trocknen, dass wir ab 22.00 uhr unser auto nicht mehr in der garage sondern auf der straße parken sollten (angeblich wäre das lärmverursachend), außerdem trampelt der vermieter+vermieterin ständig im garten/terrasse herum, klingelt zu unchristlichen zeiten an der türe und bitte um gesprächstermine weil wir angeblich wäsche in mengen über dem haushaltsüblichen rahmen waschen würden (wir waschen 3x die woche, manchmal auch nur 1x). usw usw.

wir können nun nicht mehr in der wohnung wohnen? wir laufen jedes mal mit zitternden händen zur haustür, mit der angst wieder etwas falsch zu machen. es ist unerträglich.

welche möglichkeit haben wir? in welchem umfang muss die wohnung nach so kurzer zeit renoviert werden? können wir die renovierung (streichen) selbst übenehmen oder muss das eine fachfirma sein? müssen heizkörper gestrichen werden? bitte hierzu tipps!
außerdem haben wir bei diesem terror den der vermieter veranstaltet ein sonderkündigungsrecht??

danke für die auskünfte!




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1284 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo,

sofern Ihnen die Situation im Haus unerträglich erscheint und Sie ausziehen wollen, käme eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB nur in Betracht, "wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.".

Diese Kündigung setzt also eine besondere Schwere des Verstosses voraus, die ich in Ihrem konkreten Fall nicht erkennen kann. Es bleibt Ihnen aber unbenommen, den Vertrag ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.

Ob Sie bei Auszug überhaupt Schönheitsreparaturen ausführen müssen, hängt von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ab. Da eine Vielzahl von formularmäßug verwandten Klauseln nach der jüngeren BGH- Rechtssprechung zu diesem Thema unwirksam sind, lohnt sich die Prüfung des Vertrags von einer sachkundigen Stelle.

Allgemein sind vor Ablauf von 12 Monaten Mietzeit bei normaler Abnutzung überhaupt keine Schönheitsreparaturen fällig. Bei einer längeren Mietdauer kommt es darauf an, ob die Arbeiten objektiv erforderlich sind. Mit anderen Worten: wenn die Wohnung in einem mängelfreien ustand ist, schulden Sie dem Vermieter keine Schönheitsreparaturen.

Ein Sonderfall ist die vertragliche Vereinbarung einer sog. Quotenklausel, nach der Sie abhängig von der Mietzeit einen prozentualen Anteil der Schönheitsreparaturenkosten tragen müssen. Dies kann zulässig sein, sollte aber ggf. geprüft werden.

In jedem Fall können Sie die ggf. notwendigen Arbeiten selbst fachgerecht ausführen und so eine finanzielle Belastung vermeiden.

MfG Gruwo

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