Wir haben unsre Wohnung gekündigt. Der Vermieter hat uns die Kündigung bestätigt und ein Merkblatt mitgesendet betr. Renovierung/Rückgabe. Dieses Merkblatt ist im Mietvertrag erwähnt unter § 6: Aushändigung der Vertragsunterlagen und Übergabe der Mietsache
1. Der Mieter bestätigt, die folgenden Unterlagen erhalten zu haben:
– die Hausordnung
– das Merkblatt für Wohnungskündigungen
2. Die Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung wird bei Übergabe aufgenommen und ausgehändigt. Sie wird Vertragsbestandteil....
Auf diesem Merkblatt steht nun:
“....die speziellen Tapetenwünsche des Nachfolgemieters sind zu berücksichtigen....“
und
„Die alten Tapeten sind vor dem Neutapezieren zu entfernen.“
Frage 1: Muss ich die Tapetenwünsche eines Nachmieters wirklich berücksichtigen oder ist das eine „Kann-Bestimmung“, d.h. der Vermieter hätte es gern, kann mich aber dazu nicht verpflichten?
Frage 2: Unsere Rauhfasertapeten sind erst 1 x gestrichen worden, müssen wir die wirklich entfernen und neu machen oder können wir die an der Wand lassen und getrost ein 2. Mal überstreichen?
Freundliche Grüsse
khzaubermaus
-- Editiert von khzaubermaus am 16.10.2004 17:20:28
Renovierung bei Auszug - Rauhfasertapeten an der Wand lassen und 2 Mal überstreichen?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Hallo khzaubermaus,
der Vermieter kann dir soviele "Merkblätter" geben, wie er möchte - es zählt as ,was im Mietvertrag steht!
D.h. die Wohnung muss so verlassen werden, wie ihr sie übernommen habt: entweder Tapetenfrei oder renoviert. Dies heißt aber nicht unbedingt, neu zu tapezieren, wenn ihr eh nur einmal gestrichen habt.
Falls ihr vor dem Auszug einen Nachmieter habt, kann man sich mit diesem ja einig werden - entweder ihr streicht die Wohnung in weiß oder (falls diese eine andere Farbe wünschen, kann man dem Nachmieter ja auch das Geld geben, was die entsprechende Menge an weißer Farbe kosten würde.
viele Grüße und ei9n schönes Wochenende
lorelei007
Danke lorelei007, versteh ich das richtig: Alles was auf dem Merkblatt steht ist "unverbindlich", nur was im Mietvertrag steht ist verbindlich? D.h. auch wenn im Mietvertrag steht § 6 (siehe oben), dass wir bestätigen, das Merkblatt bekommen zu haben, ist es für uns "nicht gültig"???
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Doch, das Merkblatt ist durch den ausdrücklichen verweis im Mietvertrag miteinbezogen und daher gültig.
Es kann aber die mietvertraglich zulässige Abwälzung von Schönheitsreparaturen nicht erweitern.
Wenn Du überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen mußt, mußt Du neu tapezieren nur dann, wenn die vorhandenen Rauhfasertapeten nicht noch einmal überstrichen werden dürfen. Das Merkblatt sagt ja auch: Die alten Tapeten sind vor dem Neutapezieren zu entfernen. Das macht Sinn, wenn "Neutapeziert" wird. Dann solltest Du auch den Nachmieter nach seinen Wünschen fragen. Rosa Blümchen mögen nicht jedermann Geschmack sein...
Hallo khzaubermaus,
ups- wer lesen kann ist klar im Vorteil! Den ersten Passus habe ich glatt überlesen.
Sorry
lorelei
Vielen Dank an Euch! Aber es geht noch weiter ;-)
Ich war jetzt beim Mieterverband, wir haben die starre Fristenregelung für Renovationen drin - damit ist keine Renovierung geschuldet...Merkblatt hin oder her (gemäss neuem Bundesgerichtsurteil vom Juni 2004)..
Freundliche Grüsse
khzaubermaus
-- Editiert von khzaubermaus am 19.10.2004 16:02:19
Und das heißt genau???
Bin in einer ähnlichen Situation und müsste bei Auszug die Tapeten entfernen.
Ich wohne aber erst 1 1/2 Jahre in der Wohnung, somit sind keine Schönheitsreparaturen zu tätigen. Muss ich jetzt die Tapeten abreißen (auch Rauhfaser) oder nicht.
Wäre nett, wenn Du Dich noch mal dazu melden würdest ...
Deejay
Nach 1 1/2 Jahren musst Du keinerlei Schönheitsreparaturen vornehmen.
(Allerdings könnte eine Abgeltungsklausel im Vertrag stehen, wonach Du anteilige Kosten tragen mußt, falls Du nicht renovierst. Das wäre wirksam)
Ist denn damit auch die Klausel unwirksam, dass ich bei Auszug die Tapeten entfernen muss???
Eine solche Abgelungsklausel habe ich nicht im Vertrag stehen.
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