Renovierung bei Auszug - Schönheitsreparaturen - Sind die Klauseln gültig?

25. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
bakterienkultur
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug - Schönheitsreparaturen - Sind die Klauseln gültig?

Hallo zusammen,

für MieterX steht ein Umzug an. In seiner alten Wohnung wohnt er nun fast 13 Jahre in Wohnungen eines Bauvereins.
Dementsprechend alt ist auch sein Mietvertrag.
Im Mietvertrag finden sich Klauseln zu Schöhnheitsreparaturen und zur Übergabe der Wohnung bei Kündigung.
Der Mieter fragt sich nun ob die (unten genannten) Klauseln dazu gültig sind.

Seiner Ansicht nach sind die Klauseln nicht gültig, da die Schönheitsreparaturen sich an einen starren Fristenplan halten und sich die Klauseln zur Übergabe der Wohnung, fast allesamt, auf den Absatz mit den Schönheitsreparaturen beziehen.

Was ist richtig, was muss der Mieter tun und was nicht?



Nr. 4 Erhaltung der überlassenen Wohnung

(1) Das Mitglied hat die überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten
Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
Es hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
- das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken das Streichen der Fußböden
und den lnnenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie
der Heizkörper, einschließlich der Heizrohre
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen
alle 3 Jahre dabei sind die lnnenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen,
Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen
alle 7 Jahre.
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen.
Es ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeıt ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispichtig.

(3) Lasst der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder
erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds ver-
pflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der
Durchfuhrung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

(4) Schäden an der überlassenen Wohnung, im Haus und an den Außenanlagen sind der Genossenschaft
unveizuglıch anzuzeigen. Das Mitglied haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm
obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspichten verursacht werden, insbesondere, wenn technische Anlagen
und sonstige Einnchtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Wohnung nur unzureichend gelüftet,
geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Es haftet auch für Schäden, die durch seine
Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veran-
lassung des Mitglieds mit der überlassenen Wohnung in Berührung kommen.
(5) Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Renovierung der Wohnung trotz Ablauf der
entsprechenden Fristen auf Grund des tatsächlichen Zustands derjeweiligen Räume nicht erforderlich ist.




Nr. 11 Rückgabe der überlassenen Wohnung
(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die überlassene Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand
zu übergeben.

(2) Hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen
Zustand spätestens bis zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen. Fur Anlagen
Einnchtungen (auch Schilder und Aufschriften) innerhalb und außerhalb der überlassenen Wohnung gilt das
gleiche. Die Genossenschaft kann verlangen dass Einrichtungen beim Auszug zuruckbleiben wenn sie das
Mitglied angemessen entschädigt.Der Genossenschaft steht dieses Recht nicht zu, wenn das Mitglied an
der Mitnahme ein berechtigtes Interesse hat.

(3) Hat das Mitglied die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 AVB fälligen
Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen.

(4) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von
Nr.4Abs. 2AVB, so hat das Mitglied an die Genossenschaft einen Kostenanteil zu zahlen, da die
Ubernahme der Schönheitsreparaturen durch das Mitglied bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist.
Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne der Nr. 4 Abs. 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhält-
nisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen It. Nr. 4 Abs. 2
und den seit Ausführung der Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mitglieds werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet (vgl Nr 3
Abs. 2). Soweit das Mitglied noch nicht fällige Scönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchführt, ist es von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zitat (von bakterienkultur):
Lasst der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 2 vereinbarten Fristen zu oder
erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds ver-
pflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der
Durchfuhrung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

Aufgrund dieser Klausel wird der Fristenplan zu einem weichen Fristenplan. Die Fristen selber wären für einen neuen Mietvertrag zu kurz. Bei einem alten Mietvertrag sollten die aber noch passen (http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/schoenheitsreparaturen/fristen-fuer-schoenheitsreparaturen.html). Die Quotenabgeltungsklausel bei Auszug ist ungültig, wie der BGH 2015 entschieden hat.

Zitat (von bakterienkultur):
Das Mitglied darf nur mit Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abweichen.
Das könnte die Schönheitsreparaturenklausel dennoch unwirksam machen. Denn während der Mietzeit darf dem Mieter die Gestaltung der Wohnung nicht vorgeschrieben werden. Genau das soll hier aber passieren. Wenn dieser Teil der klausel ungültig ist, dann ist es die ganze Vereinbarung.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Da es sich hier wohl um eine Genossenschaftswohnung handelt bin ich mir nicht so sicher bezüglich der evtl (Un)Wirksamkeiten der Klauseln, ich meine da gäbe es ein BGH Urteil zu, welches besagt, dass diese gültig wären.

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