Renovierung bei Auszug - Schönheitsreparaturen Wohnung

13. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
dietrichsan
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug - Schönheitsreparaturen Wohnung

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage. Wir und all unsere Nachbarn haben noch
Mietverträge nach dem alten Mietrecht. In diesen Mietverträgen
wird sowohl eine Renovierung nach den vorgeschriebenen
Zeiten ( Unterhaltsrenovierung) sowie eine Renovierung bei Auszug
vorgeschrieben. Jetzt hat eine Nachbarin bei Auszug die Wohnung
renoviert (unserer Meinung nach sehr gut) und der Vermieter
verlangte trotzdem eine Renovierung durch einen Maler, den sie
dann anschließend auch noch bezahlen mußte.
Jetzt haben iwr etwas Sorge. Wir haben die Wohnung von unserem
Vormieter unrenoviert übernommen da wir bei Einzug selber renovieren wollten. Allerdings wurde das leider nicht im Vertrag festgehalten. Nach 3 Jahren haben wir einen Teil der Wohnung
renoviert ( Bäder, Küche obwohl nicht nötig ). Jetzt werden wir nach ca 4,5 Jahren ins eigene Häuschen ziehen und wollen eigentlich nicht auch noch einen Maler für die Wohnung bezahlen.
Ich habe mal gehört, daß sich nach neuem Mietrech diese beiden Aussagen Unterhaltsrenovierung und Endrenovierung aufheben und
der Vermieter einen neuen Vertrag mit uns hätte machen müssen.
Stimmt das? Kann mir da jemand helfen?

Vielen Dank für die Hilfe

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

folgendes:

Automatisch muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren.

Unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man alles, was sich beim normalen Wohnen im Laufe der Zeit abgenutzt hat und in der Regel mit Farbe, Tapete und etwas Gips erneuert werden kann. Dazu gehört: Tapezieren von Wänden und Decken, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen.

Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, unabhängig von der Wohndauer zu renovieren, immer nach seinem Auszug zu renovieren, oder die zusätzlich das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, oder das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden verlangen.

Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bestimmte Renovierungsfristen "abgesegnet". Mietvertragsklauseln, die bestimmen, dass der Mieter Küche, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renovieren muss, sind wirksam.

Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muss er gar nicht renovieren.


Damit hätte eure Nachbarin keinen Maler bezahlen dürfen/müssen.

-----------------
"Smile for a better Day...."

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo dietrichsan,

der BGH hat in seinem Urteil v. 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 - entschieden, dass ein unzulässiger Summierungseffekt entsteht, wenn vom Mieter vertraglich neben den laufenden Schönheitsreparaturen auch - unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf - eine Endrenovierung gefordert wird, der zur Unwirksamkeit beider Klauseln führt. In diesem Fall sind die Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters.

Zusätzlich sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen auch dann unwirksam, wenn Sie vom Mieter die Durchführung in "starren" Fristen verlangen, ohne den tatsächlichen Renovierungsbedarf zu berücksichtigen. BGH-Urteil v. 23.6.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>.

MfG Gruwo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
matthias specht
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo
stehen in einem mietverhältnis bei der dogewo und haben zum 31.03.2008 unsere wohnung gekündigt.da wir erst vor ca.15 monaten mit vliestapete tapeziert haben wollten wir mal fragen ob es rechtens ist das wir bei auszug die tapeten wieder abreissen müssen.
mfg
matthias specht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ihr müsst den Urzustand wieder herstellen. Wenn also keine Tapeten da waren, könnte es sein, daß Ihr die Tapeten wieder entfernen müsst.

Gruß´

Michael

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#5
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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