Meine Eltern haben 20 Jahre in einer Mietswohnung gewohnt und jetzt sollen wir nach dem Auszug die Tapeten abreissen. In dem Mietvertrag steht, dass die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand übergeben werden sollen. Außerdem sind Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen und spätestens nach Ablauf von drei, fünf und sieben Jahren durchzuführen.
Uns wurde der Tipp gegeben, dass wir etwas dagegen machen könnten. Wer kann mir noch weiterhelfen und hat vielleicht sogar ein Musterschreiben?
Vielen Dank.
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Renovierung bei Auszug nach 20 Jahren
Fragen zur Miete?
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Man kann nur was dagegen tun, wenn die Klauseln unwirksam sind. Um das beurteilen zu können wird der genaue Wortlaut
benötigt.
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Nach 20 Jahren Nutzung ist eine Renovierung sowieso fällig.
Es sei denn dazwischen wurde schon mal Renovierung ausgeführt.
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@icecycle:
Das ist mit Sicherheit richtig, aber ohne Belang, wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden.
Dazu kommt es auf den genauen Wortlaut der Klauseln im Vertrag an, wie kathi2008 richtig anmerkte.
Und bei einer Vertragsdauer von 20 Jahren steht zu vermuten, dass die damals üblicherweise verwendeten Klauseln inzwischen unwirksam sind.
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Nr. 4
Erhaltung der Mietsache
(1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen udn Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen
(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Dekcne, das Streichen der der Türen und der Aussentüren von innen sowei der Heizkörper einschließl. der Heizungsrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen
in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen. Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
Nr. 11
Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungsgem. Zustand zu übergeben.
Hoffe, das reicht.
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Dürfte aufgrund der starren Fristen unwirksam sein.
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Wenn allerdings zu Mietbeginn beispielsweise Rauhfaser weiss an den Wänden war und jetzt wilde Blümchenmuster, könnte evtl. die Entfernung der Tapeten verlangt werden.
-- Editiert kathi2008 am 28.12.2012 14:09
Oder die Tapeten in den 20 Jahren so verraucht worden sind.
Entferung von Schädigungen bzw. Reparatur dieser kann der VM immer verlangen.
Die Klauseln sind unwirksam. Jedoch hoffe ich, dass deine Eltern in 20 Jahren mal von sich aus den Pinsel geschwungen haben, sonst könnte der Zustand der Räume durchaus als Beschädigung der Mietsache gelten und Beschädigungen sind unabhängig von der Schönheitsreparaturklausel zu beseitigen.
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quote:
Oder die Tapeten in den 20 Jahren so verraucht worden sind.
quote:
Jedoch hoffe ich, dass deine Eltern in 20 Jahren mal von sich aus den Pinsel geschwungen haben, sonst könnte der Zustand der Räume durchaus als Beschädigung der Mietsache gelten
Was einige hier so alles unter "Beschädigung" fassen wollen verblüfft mich immer wieder...
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